Frage:
Auf einem gepachteten Acker haben wir oft Silomais angebaut. Um das Schwarzwild fernzuhalten, haben wir in Absprache mit dem Jagdpächter einen Elektrozaun errichtet. Wir haben das Material gekauft, aufgestellt und regelmäßig frei geschnitten. Der Jagdpächter hat sich einmalig mit 150 € an den Kosten beteiligt.
Nach Ablauf der Pacht fordert der jetzige Bewirtschafter des Feldes uns auf, ihm das gesamte Material zur Verfügung zu stellen. Hat er das Recht dazu?
Antwort:
Nein, Sie müssen dem neuen Pächter den Zaun nicht umsonst überlassen. Da Sie den Zaun nach Pachtbeginn gebaut haben, gehört er nicht zur gepachteten Fläche.
Denn gepachtet haben Sie nur den Acker. Diesen müssen Sie nach §586 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) während der Pachtzeit ordnungsgemäß bewirtschaften. Dazu gehört die Pflicht, Wege, Gräben, Drainagen oder Einfriedungen instand zu halten. Wäre der Zaun also schon vor Pachtantritt vorhanden gewesen, hätten Sie die Pflicht, die laufende Ausbesserung des Zaunes vorzunehmen.
In Ihrem Fall aber haben Sie den Zaun selbst errichtet, sodass er Ihr Eigentum ist. Daher dürfen Sie den Zaun auch nach Ablauf der Pacht mitnehmen. Natürlich können Sie mit dem Nachpächter oder dem Verpächter aushandeln, dass eienr den Zaun abkauft. Dazu sind Sie aber nicht verpflichtet.
Unser Experte:
RA Hubertus Schmitte, WLV, Münster