Pachtzinsanpassung nicht im Vertrag? Dann fordern Sie jetzt einen Nachtrag
Fehlt in Ihrem Pachtvertrag eine schriftlich vereinbarte Pachtzinsanpassung, ist das ein mögliches Einfallstor für Verpächter, das Pachtverhältnis vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Pachtvertragslaufzeit ordentlich zu kündigen.
Müssen Sie als Pächter in langfristigen Pachtverhältnissen mehr Pacht zahlen, sollten Sie einen schriftlichen Nachtrag zum bestehenden Landpachtvertrag fordern. In dieser Vereinbarung muss klar geregelt sein, für welchen Landpachtvertrag der Pachtzins angepasst wird und dass die übrigen Regelungen des Vertrages, einschließlich seiner ggf. bestehender Änderungsvereinbarungen, weiterhin gelten.
Fehlt diese schriftlich vereinbarte Pachtzinsanpassung, ist das ein mögliches Einfallstor für Verpächter, das Pachtverhältnis vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Pachtvertragslaufzeit ordentlich zu kündigen. Das zeigt ein auf Landpachtverträge übertragbares Urteil des Bundesgerichtshofes zu einem Gewerbemietvertrag. Der Mieter hatte innerhalb der Vertragslaufzeit auf Verlangen des Vermieters mehr Miete gezahlt, ein schriftlicher Nachtrag zum Mietvertrag fehlte jedoch. Damit sei die ursprünglich vereinbarte Vertragslaufzeit aufgehoben und ein neuer unbefristeter und damit vorzeitig kündbarer Mietvertrag entstanden, urteilten die Richter (Az.: XII ZR 43/17)
RA Alexander Zschau, Leipzig
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Müssen Sie als Pächter in langfristigen Pachtverhältnissen mehr Pacht zahlen, sollten Sie einen schriftlichen Nachtrag zum bestehenden Landpachtvertrag fordern. In dieser Vereinbarung muss klar geregelt sein, für welchen Landpachtvertrag der Pachtzins angepasst wird und dass die übrigen Regelungen des Vertrages, einschließlich seiner ggf. bestehender Änderungsvereinbarungen, weiterhin gelten.
Fehlt diese schriftlich vereinbarte Pachtzinsanpassung, ist das ein mögliches Einfallstor für Verpächter, das Pachtverhältnis vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Pachtvertragslaufzeit ordentlich zu kündigen. Das zeigt ein auf Landpachtverträge übertragbares Urteil des Bundesgerichtshofes zu einem Gewerbemietvertrag. Der Mieter hatte innerhalb der Vertragslaufzeit auf Verlangen des Vermieters mehr Miete gezahlt, ein schriftlicher Nachtrag zum Mietvertrag fehlte jedoch. Damit sei die ursprünglich vereinbarte Vertragslaufzeit aufgehoben und ein neuer unbefristeter und damit vorzeitig kündbarer Mietvertrag entstanden, urteilten die Richter (Az.: XII ZR 43/17)