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Pflügen und Melden: Das rettet den Ackerstatus

Bund und Länder haben sich geeinigt - auch Flächen, auf denen mehrere Jahre hintereinander Grünfutterpflanzen anbauen, behalten den Ackerstatus unter gewissen Vorgaben.

Lesezeit: 3 Minuten

Bund und Länder haben sich geeinigt, welche Regelungen künftig für den Grünlandumbruch gelten. Demnach behalten auch Flächen, auf denen Landwirte mehrere Jahre hintereinander Grünfutterpflanzen anbauen, den Ackerstatus, wenn Sie diese mindestens alle fünf Jahre pflügen.


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Der Agrarausschuss des Bundesrates hat der neuen Pflugregelung des Bundeslandwirtschaftsministeriums zugestimmt. Die Einführung der neuen „Pflugregelung“ erfordert eine Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung, welche damit voraussichtlich am 23. März ohne wesentliche Änderungen vom Bundesrat abschließend beschlossen werden wird.

Bisher galt: Nur der anschließende Anbau einer Hauptfrucht unterbrach den Fünf-Jahreszeitraum. Ein Wechsel zwischen Grünfutterpflanzen wie z.B. Acker- und Kleegras tat dies nicht, wie der Europäische Gerichtshofes am 2. Oktober 2014 entschieden hatte.


Praktisch bedeutet das, dass Landwirte wie bisher auch, einen Antrag an die Förderbehörde stellen müssen, wenn sie Dauergrünland umpflügen wollen. Neu ist, dass sie nun auch melden sollen, wenn sie begrünte Ackerflächen oder begrünte Brache umpflügen und danach wieder Gras einsähen wollen. Tut ein Landwirt dies nicht, gilt der Fünf-Jahreszeitraum nicht als unterbrochen und er verliert nach fünf Jahren Grünland ohne „gemeldetem“ Umpflügen den Ackerstatus. Deshalb sollten Landwirte das Umpflügen von Grünflächen mit Neuansaat also spätestens bis einen Monat nach Pflügen bei ihrer Förderbehörde anmelden.


Interessant ist: Im diesjährigen Agrarantrag wird es zudem die Möglichkeit geben, für die letzten fünf Jahre nachzumelden, wenn Ackerflächen umgepflügt wurden, die danach wieder eingesät worden waren. Für diese Flächen gilt dann der Fünf-Jahreszeitraum als unterbrochen und die fünf Jahre fangen ab dem Zeitpunkt des Umpflügens neu an zu zählen.


Dadurch können einige bereits umgewidmete Flächen wieder den Ackerstatus erlangen. Haben Sie z.B. im Antrag einen Wechsel von Ackergras zu Kleegras innerhalb des Fünf-Jahreszeitraums angegeben und Ihre Fläche wurde 2015 oder später trotzdem zu Dauergrünland umgewidmet, könnte diese Fläche nun wieder den Ackerstatus erhalten. Das trifft allerdings nur die Flächen, bei denen weniger als fünf Jahre seit dem Anbauwechsel bzw. dem Pflügen vergangen sind. Flächen, bei denen das schon 2012 oder früher stattfand, bleiben in jedem Fall weiterhin Dauergrünland.


Neu ist auch, dass die Neuansaat von bestehendem Dauergrünland als Umbruch gilt, was nur mit Genehmigung möglich ist. Schrumpft allerdings in einem Bundesland der Dauergrünlandanteil um mehr als 5%, verglichen mit dem Referenzanteil, wird dafür keine Genehmigung erteilt. Der Referenzanteil setzt sich in etwa zusammen aus der Dauergrünlandfläche von 2012 plus der bis zum 1. Januar 2015 neu entstandenen Dauergrünlandfläche im Verhältnis zur beihilfefähigen Fläche in 2015. Zudem dürfen Sie nur maximal alle fünf Jahre einen Pflegeumbruch Ihrer Dauergrünlandfläche durchführen.

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