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Pflugregelung kommt zum 1. April

Der Bundesrat hat der umstrittenen Pflugregelung zugestimmt. Sie tritt damit zum Ende des Monats in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt gibt es Erleichterungen im Flächenantrag bei der Berücksichtigung des aktiven Landwirts und auf ökologischen Vorrangflächen.

Lesezeit: 3 Minuten

Der Bundesrat hat der umstrittenen Pflugregelung zugestimmt. Sie tritt damit zum Ende des Monats in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt gibt es Erleichterungen im Flächenantrag bei der Berücksichtigung des aktiven Landwirts und auf ökologischen Vorrangflächen.


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Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag wie erwartet einem Verordnungspakt aus Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung zugestimmt, die Änderungen für den Flächenantrag nach sich ziehen. Die Verordnungen werden damit zum 30. März in Kraft treten und sind für den diesjährigen Flächenantrag maßgeblich. Die Verordnungen bringen die sogenannte Pflugregelung in die Praxis. Danach behalten Flächen, auf denen Landwirte mehrere Jahre hintereinander Grünfutterpflanzen anbauen, den Ackerstatus, wenn Sie diese mindestens alle fünf Jahre pflügen. Praktisch bedeutet das, dass Landwirte wie bisher auch, einen Antrag an die Förderbehörde stellen müssen, wenn sie Dauergrünland umpflügen wollen. Neu ist, dass sie nun auch melden sollen, wenn sie begrünte Ackerflächen oder begrünte Brache umpflügen und danach wieder Gras einsähen wollen. Tut ein Landwirt dies nicht, gilt der Fünf-Jahreszeitraum nicht als unterbrochen und er verliert nach fünf Jahren Grünland ohne „gemeldetem“ Umpflügen den Ackerstatus.


Negativliste beim aktiven Betriebsinhaber fällt weg


Außerdem wird mit den Verordnungen bereits für das Jahr 2018 die neue Möglichkeit genutzt, die Anwendung der so genannten Negativliste im Rahmen der Regelung zum aktiven Betriebsinhaber zu beenden. Das entlastet Landwirte, die auch nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten aus der bisherigen Negativliste ausüben von Bürokratieaufwand, wenn sie Direktzahlungen beantragen. Mit dieser Neuregelung werden schätzungsweise mehr als 70.000 Landwirte, die auch nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten aus der bisherigen Negativliste ausüben, von Nachweispflichten entlastet.


Honigpflanzen auf ökologischen Vorrangflächen


Dritter Aspekt der Änderungen ist das mögliche Anbauspektrum auf ökologischen Vorrangflächen. Die Verordnungen legen die Kriterien für die Einstufung von für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land als Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) fest. Das Bundeslandwirtschaftsministerium stellt heraus, das dies aktiv zum Bienenschutz beitragen könne.


Klöckner: „Baustein für weniger Bürokratie in der Landwirtschaft“


Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner stellt die Änderungen als erstes Anzeichen für einen Bürokratieabbau heraus: „Das EU-Recht hat uns neue Möglichkeiten eröffnet, die Direktzahlungen auszugestalten. Bereits dieses Jahr werden wir unsere Landwirte spürbar von Bürokratieaufwand entlasten“, sagte sie zur Verabschiedung der Regelungen. Aus ihrer Sicht sind die Verordnungsänderungen nur ein erster Schritt. „Die europäische Agrarpolitik braucht weniger Bürokratie und mehr Effizienz. Ich will diesen Weg fortsetzen“, sagte sie.

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