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Energiepreisbremsen: So funktionieren die Hilfen für Heizöl, Holzpellets und Flüssiggas

Der Bundestag hat Mitte Dezember den Gesetzen für die Energiepreisbremsen ab 2023 zugestimmt. So funktionieren die Hilfen für Gas, Strom, Heizöl und Holzpellets.

Lesezeit: 4 Minuten

Zusätzlich zu den Preisbremsen für Gas und Strom für 2023 hat der Bundestag Mitte Dezember auch Härtefallhilfen für private Haushalte, die mit Heizöl, Holzpellets und Flüssiggas heizen, beschlossen. Danach soll die Bundesregierung mit den Ländern einen Härtefallfonds schaffen, aus dem private Haushalte, die in diesem Jahr mit Pellets, Heizöl oder Flüssiggas geheizt haben, unterstützt werden sollen. Dafür stellt der Bund maximal 1,8 Mrd. € zur Verfügung.

Entlastung für Öl, Pellets und Flüssiggas nur auf Antrag

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Anders als bei der Gas- und Strompreisbremse, die den Nutzern ohne Antrag gewährt wird, müssen für die Entlastungen bei Heizöl, Holzpellets und Flüssiggas Anträge gestellt werden. Dafür sollen die Länder zuständig sein. Dabei können Rechnungen von den privaten Haushalten aus dem Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022 berücksichtigt werden, heißt es in dem Gesetz.

Die Höhe der Entlastung ist bei maximal 2.000 € gedeckelt. Sie soll in Anlehnung an die Systematik der Gas- und Wärmepreisbremse wie folgt berechnet werden:

  • 0,8 x (Rechnungsbetrag – 2x Referenzpreis x Bestellmenge).

Das heißt, es gibt nur einen Ausgleich für 80 % des Verbrauchs. Zudem muss die Rechnung mehr als doppelt so hoch sein, wie vor Ausbruch des Krieges in der Ukraine und der Energiepreiskrise. Als Referenzpreis soll der jahresdurchschnittliche Vorjahreswert für den jeweiligen Brennstoff angesetzt werden. Voraussetzung für eine Berücksichtigung ist für alle allerdings ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 €.

Brennstoffrechnungen müssen per Eid bestätigt werden

Der Antragssteller hat mittels eidesstaatlicher Erklärung die Brennstoffrechnung zu bestätigen. Bei Mehrparteienwohnungen hat der Vermieter die Weitergabe der Mittel an die Mieter schriftlich zu bescheinigen.

Länder müssen Antragsverfahren noch ausarbeiten

Die weiteren Zugangsvoraussetzungen sollen noch im Rahmen einer Bund-Länder-Vereinbarung bestimmt werden. Die Länder sollen die Mittel mit einem Nachweis der Verwendung gegenüber dem Bund bis spätestens Ende 2025 abrechnen.

Energiepreisbremsen ab 2023

Der Bundestag hat Mitte Dezember in namentlicher Abstimmung den Gesetzen für eine Preisbremse für Gas und Strom zugestimmt. Beide sollen ab März 2023 bis April 2024 gelten. Zudem sollen die Versorger die Preisbremsen dann auch rückwirkend für Januar und Februar 2023 anrechnen.

So funktioniert die Gaspreisbremse

Beim Gas erhalten Haushalte und kleinere Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh Gas verbrauchen für 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen garantierten Gas-Bruttopreis von 12 ct/kWh. Unternehmen mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh im Jahr erhalten für 70 % ihres Gas-Verbrauchs, bezogen auf ihren Verbrauch im Jahr 2021, einen garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh. Wärmekunden erhalten für 70 % ihres Verbrauchs, der dem September-Abschlag 2022 zugrunde liegt, einen garantierten Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh.

Das gilt bei der Strompreisbremse

Beim Strom erhalten Haushalte und kleinere Unternehmen, die weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbrauchen, für 80 % ihres bisherigen Stromverbrauchs einen garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt der vertraglich vereinbarte Preis.

Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr erhalten 70 % ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an.

Bisher vor allem Gaskunden entlastet

Bisher hatte die Bundesregierung insbesondere den Bezug von Gas bezuschusst. Dafür hat sie die Umsatzsteuer auf den gesamten Gasverbrauch von Oktober 2022 bis März 2024 auf 7 % gesenkt. Im Dezember 2022 übernimmt sie für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas die Abschlagszahlung.

Biogasanlagen von Erlösabschöpfung befreit

Mit der Strompreisbremse hat der Bundestag auch die Erlösabschöpfung bei Stromanbieten beschlossen. Hier hatte die Koalition Korrekturen insbesondere für Anbieter von Biogasanlagen vorgenommen. Danach soll die Abschöpfung von Strommarkterlösen erst ab einem Megawatt Bemessungsleistung greifen und Satelliten-Blockheizkraftwerke nicht in die Berechnung der Leistung eingehen. Damit hat Bundestag die meisten Biogasanlagen doch noch von der Abschöpfung der Strommarkterlöse befreit.

Die Bundestagsdebatte zu den Energiepreisbremsen zum Nachschauen:

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