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Ratgeber: Worauf achten bei Ferienjobbern?

Wollen Sie in den Ferien Schüler oder Studenten beschäftigen, stellen Sie diese i. d. R. am besten auf kurzfristiger Basis ein. Dann bleibt der Job sozialversicherungsfrei, egal wie viel der Schüler bzw. Student verdient. Wichtig ist, dass die Beschäftigung nicht mehr als 3 Monate dauert.

Lesezeit: 2 Minuten

Wollen Sie in den Ferien Schüler oder Studenten beschäftigen, stellen Sie diese i. d. R. am besten auf kurzfristiger Basis ein. Dann bleibt der Job sozialversicherungsfrei, egal wie viel der Schüler bzw. Student verdient.


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Wichtig ist, dass die Beschäftigung


  • nicht mehr als 3 Monate dauert, wenn die Beschäftigung regelmäßig an mind. fünf Tagen pro Woche ausgeübt wird oder
  • höchstens 70 Arbeitstage im Kalenderjahr umfasst, wenn die Beschäftigung regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird.
  • Müssen mehrere kurzfristige Beschäftigungen zusammengerechnet werden, liegt die Grenze bei 90 Kalendertagen.


Als Stundenlohn müssen Sie Ihren Ferienjobbern grundsätzlich den landwirtschaftlichen Mindestlohn zahlen, das sind zurzeit 8,60 € pro Stunde. Nur für Schüler von allgemeinbildenden Schulen können Sie den Lohn frei verhandeln. Den Aushilfen steht übrigens auch ein anteiliger Jahresurlaub zu.


Schüler dürfen Sie erst mit 13 Jahren als Aushilfen einsetzen und das für höchstens zwei Stunden, bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten bis zu drei Stunden pro Tag. Jugendliche ab 15 Jahren dürfen Sie bis zu acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche einsetzen. Ab dem 16. Lebensjahr ist während der Erntezeit ein Einsatz von bis zu neun Stunden täglich drin. Sind die Schüler vollzeitschulpflichtig, dürfen sie in den Ferien bis zu vier Wochen, also 20 Arbeitstage, im Kalenderjahr jobben. Alle anderen dürfen Sie in der gesamten Ferienzeit als Vollzeitaushilfen beschäftigen.


Schließen Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Aushilfe bzw. dessen Eltern. Dabei muss der i. d. R. befristete Vertrag vor Aufnahme der Tätigkeit unterschrieben werden.


Die Lohnsteuer können Sie gemäß der Lohnsteuerklasse der Aushilfe an das Finanzamt abführen. Dabei können sich die Ferienjobber die Steuer meist komplett vom Fiskus wiederholen, da das Einkommen bis zum Freibetrag von 8 820 €/Jahr steuerfrei bleibt.


Sie können die kurzfristige Beschäftigung aber auch pauschal mit 25 % versteuern. Der Arbeitslohn darf dabei im Durchschnitt nicht über 72 € pro Arbeitstag liegen.

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