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Bundesregierung beschließt Beratungspflicht für bestimmte Biozide

Bestimmte gefährliche Chemikalien gegen Insekten, Nager, Pilze etc. darf der Kunde künftig nicht mehr selbst aus dem Regal nehmen, sondern muss den Verkäufer fragen. Dieser muss dann erst beraten.

Lesezeit: 3 Minuten

Biozidprodukte, wie z.B. Mittel für Insektenbekämpfung, Holzschutz oder Antifouling, können bei unsachgemäßer Anwendung eine Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit sein. Daher hat das Bundeskabinett am Mittwoch auf Vorschlag von Bundesumweltministerin Svenja Schulze strengere Regeln für den Verkauf von Biozidprodukten beschlossen.

Künftig unterliegen bestimmte Biozidprodukte einem Selbstbedienungsverbot und dürfen nur nach Beratung durch Fachpersonal abgegeben werden. Laut Schulze sind die neuen Regeln auch Teil des Aktionsprogramms Insektenschutz. Ziel sei ein bewussterer Umgang mit Biozidprodukten und Vermeidung eines unnötigen Einsatzes. Verbraucher sollen die Gefahren kennen und im besten Fall zu weniger schädlichen Mitteln greifen oder auf die Anwendung von Biozidprodukten verzichten, sagte die Ministerin.

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Im Fokus stehen dabei Biozidprodukte aus folgenden Produktarten:

  • Nagetierbekämpfungsmittel (gegen Mäuse und Ratten)
  • Insektenbekämpfungsmittel (hiervon nicht erfasst sind Fernhaltemittel wie z.B. Mückenabwehrsprays zum Auftragen auf die Haut).
  • Antifouling-Produkte (z.B. Schiffsanstriche)
  • Holzschutzmittel
  • Schutzmittel für Baumaterialien sowie Beschichtungsschutzmittel (z.B. zum Schutz von Mauerwerk, gegen Befall durch Schadmikroorganismen und Algen).

Vor Abgabe an den Verbraucher soll Fachpersonal vorher Aufklärung und Beratung leisten.

Um das Ausweichen auf andere Vertriebsformen zu vermeiden, wurden die Regelungen auch auf den Online- und Versandhandel übertragen. Ein Biozid-Produkt darf auch dort nur abgegeben werden, wenn zuvor ein Beratungsgespräch stattgefunden hat (entweder per Telefon oder Videoübertragung).

Ausgenommen vom Selbstbedienungsverbot sind Produkte, die nach EU-Biozidrecht (Artikel 25 der EU-Verordnung über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten) für ein vereinfachtes Zulassungsverfahren geeignet sind, weil sie beispielsweise keine bedenklichen Stoffe enthalten. Das sind zum Beispiel Biozidprodukte mit Essig-, Milch- oder Weinsäure oder dem Pheromon der Kleidermotte.

Die bestehenden untergesetzlichen Regelungen der Biozid-Zulassungsverordnung und der Biozid-Meldeverordnung werden mit den neu zu schaffenden Regelungen in einer einheitlichen neuen Verordnung zusammengeführt (Biozidrechts-Durchführungsverordnung). Die Regelungen der Biozid-Meldeverordnung, die für Produkte gilt, die in Deutschland übergangsweise noch keine Produkt-Zulassung benötigen, werden dabei an den aktuellen Rechtsstand angepasst und fortentwickelt. Die Regelungen der Biozid-Zulassungsverordnung werden weitgehend ersatzlos aufgehoben.

Die Verordnung zur Neuordnung nationaler untergesetzlicher Vorschriften für Biozidprodukte bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.

Widerstand vom IVA

Auf eben diesen Bundesrat setzt der Industrieverband Agrar (IVA). Er fordert, dass die Länderkammer die "unsinnigen Regeln" kippt. Die Initiative sorge nur für mehr Bürokratie. Für die verpflichtenden Beratungsgespräche müssten Drogeriemärkte umgebaut, tausende Mitarbeiter geschult und neue Kontrollstellen bei Behörden eingerichtet werden - oder der Handel listet die Produkte aus.

"Das Selbstbedienungsverbot begründet das BMU mit einem angeblichen Vergiftungsrisiko durch die Produkte. Dabei sind diese Produkte ausdrücklich für Privatnutzer zugelassen worden, weil sie auch von Laien ohne Risiko zu verwenden sind. Hier werden Hersteller, Handel und letztlich die Kunden gegängelt, ohne dass ein nennenswerter Nutzen für Mensch und Umwelt erkennbar wäre", kommentierte IVA-Hauptgeschäftsführer Frank Gemmer.

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