Im Zuge des Inkrafttretens der bundesweiten Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sind die nordrhein-westfälischen Verordnungen zu Jauche-, Gülle- und Silosickersaftanlagen (JGS-Anlagenverordnung) sowie zu Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) abgelöst worden. Darauf hat das Düsseldorfer Landwirtschaftsministerium in einem aktuellen Schreiben an die Bezirksregierungen, Unteren Wasserbehörden und die Landwirtschaftskammer hingewiesen.
Wie das Ministerium am vergangenen Freitag mitteilte, entfallen somit auch die im März 2017 mit der Änderungsverordnung zur JGS-Anlagen-Verordnung eingeführten Betreiberpflichten, die eine Verschlusssicherung, eine Anzeigepflicht, und eine Beratungspflicht vorsahen. Das Ministerium wies jedoch darauf hin, dass der mit der Verordnung verfolgte Schutzzweck, insbesondere der Schutz kleinerer Gewässer im ländlichen Raum, weiter auf seiner Agenda stehe.
Dem Düsseldorfer Agrarressort zufolge können von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, also beispielsweise Heizöllagertanks, Tankstellen oder Industrieanlagen, erhebliche Gefahren für die Gewässer ausgehen. Deshalb habe der Bund dafür strikte Regelungen getroffen, die dem Vorsorgeprinzip Rechnung trügen.
Die wesentlichen Regelungen für derartige Anlagen, zu denen auch Anlagen zur Lagerung von Jauche und Gülle zählten, fänden sich im „Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts". Diese Anforderungen werden laut Ministerium nun durch die AwSV konkretisiert. Die Verordnung regele die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit. Zudem würden die technischen Anforderungen benannt, die Anlagen erfüllen müssten, die mit diesen Stoffen und Gemischen umgingen, außerdem würden die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen geregelt.