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Weniger Antibiotika

Regierung plant neue Vorgaben für tierärztliche Hausapotheke

Das BMEL will den wirkstoff- und anwendungsbezogenen Einsatz von Antibiotika in landwirtschaftlichen Betrieben besser erfassen und dauerhaft senken. Für Tierärzte kommen bald neue Vorgaben.

Lesezeit: 3 Minuten

Das Bundesagrarministerium hat ein Diskussionspapier mit Eckpunkten für eine umfassende Überarbeitung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) vorgelegt.

Die TÄHAV wurde zuletzt im Jahr 2018 geändert. Aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen auf EU- und Bundesebene muss die TÄHAV angepasst werden. So ist zum Beispiel am 1. Januar 2023 die von Bundesminister Cem Özdemir vorgelegte Änderung des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) in Kraft getreten.

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Weniger Antibiotika einsetzen

Ziel des BMEL ist es, den wirkstoff- und anwendungsbezogenen Einsatz von Antibiotika in landwirtschaftlichen Betrieben besser zu erfassen und dauerhaft zu senken. Geplant sind außerdem neue Regelungen zu Tierarzneimitteln mit dem kritisch wichtigen antibiotischen Wirkstoff Colistin. Aus Sicht des BMEL sollen folgende Elemente im Rahmen der Aktualisierung der TÄHAV berücksichtigt werden:

  1. Die Fortschreibung von Regelungen zum Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke in Anpassung an die neuen rechtlichen Vorgaben.
  2. Die Fortschreibung von bestimmten Regelungen zur Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln durch Tierärzte im Rahmen des tierärztlichen Dispensierrechts, z.B. die Vorschriften zur sog. "ordnungsgemäßen Behandlung" (Tierärzte dürfen, abweichend von dem ansonsten geltenden Apothekenmonopol, Arzneimittel an Tierhalter der von ihnen behandelten Tiere abgeben. Diese Regelung wird als „tierärztliches Dispensierrecht“ bezeichnet und besteht in Deutschland seit vielen Jahrzehnten, insbesondere um die Versorgung von Tieren auch in abgelegenen landwirtschaftlichen Haltungen zu gewährleisten).
  3. Die Streichung von hinfälligen Regelungen der TÄHAV, die nunmehr im unmittelbar geltenden EU-Recht geregelt werden, wie z.B. Regelungen zu Arzneifuttermitteln und zur Berechnung der Wartezeit im Fall der Umwidmung von Tierarzneimitteln.
  4. Die Vereinfachung/Neugestaltung der Regelungen zu den tierärztlichen Nachweisverpflichtungen (§ 13 TÄHAV), mit dem Ziel, den Aufwand für Dokumentation und das Führen von Nachweisen bzgl. der Tierarzneimittel für die praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzte möglichst überschaubar zu halten.
  5. Neue Regelungen in Bezug auf die Anwendung von Tierarzneimitteln mit dem Wirkstoff Colistin, konkret ein Umwidmungsverbot für Colistin zur oralen Anwendung bei lebensmittelliefernden Tieren und zusätzlich eine Antibiogrammpflicht für den Fall der Anwendung von Colistin.
  6. Neue Regelungen bzgl. der Beachtung von wissenschaftlichen Leitlinien bei der metaphylaktischen Anwendung von antibiotisch wirksamen Tierarzneimitteln. "Metaphylaxe" ist im Sinne des europäischen Tierarzneimittelrechts die arzneiliche Behandlung von Tiergruppen, bei denen ein Teil der Tiere, aber noch nicht alle, bereits erkennbar erkrankt sind.

Das Eckpunktepapier ist als Diskussionsgrundlage gedacht. Damit möchte das BMEL möglichst frühzeitig in den Dialog mit den Ländern und Verbänden treten.

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