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Registrierkasse umrüsten: Welche Frist gilt?

Ginge es nach den Bundesländern hätten Sie für die Umrüstung Ihrer Kasse bis Ende März 2021 Zeit. Nun schießt das Finanzministerium quer und es herrscht Regelungschaos.

Lesezeit: 2 Minuten

Wegen der Corona-Krise haben fast alle Bundesländer – bis auf Bremen – die Frist zum Umrüsten der Registrierkasse bis zum 31.3.2021 verlängert. Nun schießt das Bundesfinanzministerium (BMF) quer und beharrt auf der Frist zum 30.9.2020.

Auf Anfrage von top agrar teilte das BMF mit, dass es unterschiedliche Regelungen der Länder für nicht zielführend halte, da hierdurch eine uneinheitliche bundesweite Rechtsanwendung entstünde. Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen haben aber bereits angekündigt, dass sie an ihren Ausnahmeregeln trotz der Aussage des BMF festhalten werden. Abzuwarten bleibt, ob die anderen Bundesländer nachziehen.

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Tipp: „Bisher steht noch nicht fest, ob der Bund und die Länder sich einigen und es eine bundeseinheitliche Regelung geben wird. Gehen Sie daher auf Nummer sicher und kontaktieren Sie Ihren Kassenhersteller und bestellen zumindest eine TSE“, rät Christian Klüter, Rechtsanwalt bei der LBH-Steuerberatungsgesellschaft in Friedrichsdorf.

Die Voraussetzungen und Bestimmungen der einzelnen Bundesländer sollten Sie unbedingt einhalten. Was in den einzelnen Bundesländern gilt, haben wir auf www.topagrar.com/kasse2020 für Sie zusammengefasst.

Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Übergangsregel müssen Sie durch eine entsprechende Dokumentation festhalten und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahren. Denn die Finanzverwaltung kann von Ihnen verlangen, dass Sie diese Unterlagen vorlegen. Aber Achtung: Sie müssen die Software dennoch je nach Bundesland bis Ende August bzw. Ende September dieses Jahres bestellt haben.

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