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Rheinland-Pfalz bringt Gesetzesänderung gegen Bauernmaut in Bundesrat ein

Rheinland-Pfalz will über den Bundesrat die Mautpflicht für große land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge noch verhindern. Auf Grund von Gerichtsurteilen droht ansonsten Maut für Transporte landwirtschaftlicher Betriebe ab 1. Juli 2018.

Lesezeit: 3 Minuten

Rheinland-Pfalz will über den Bundesrat die Mautpflicht für große land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge noch verhindern. Auf Grund von Gerichtsurteilen droht ansonsten Maut für Transporte landwirtschaftlicher Betriebe ab 1. Juli 2018.


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Eine rechtssichere Ausnahme der landwirtschaftlichen Transporte von der Mautpflicht strebt Rheinland-Pfalz an. Das Land wird dazu einen entsprechenden Antrag zur Änderung der geplanten Novelle des Bundesfernstraßenmautgesetzes in den Bundesrat einbringen. Die Novelle soll die Länderkammer am 6. Juli passieren. Der rheinland-pfälzische Landwirtschaftsminister Dr. Volker Wissing (FDP), der auch für Verkehrsfragen zuständig ist, will den bislang geltenden Ausnahmetatbestand wiederherstellen und land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (lof-Fahrzeuge) von der Gebührenpflicht ausnehmen.


Wie das Mainzer Landwirtschaftsministerium dazu gegenüber Agra-Europe erläuterte, war dieser Befreiungstatbestand bislang nicht notwendig, da die landwirtschaftlichen Transporte keinen Güterkraftverkehr im Sinne des Mautgesetzes dargestellt hätten. Nach jüngsten Gerichtsentscheidungen habe die Definition des Begriffs „Güterkraftverkehr“ im Sinne des Mautgesetzes aber nicht mehr unter Berücksichtigung der Ausnahmen des §2 des Güterkraftverkehrsgesetzes zu erfolgen. Dies bedeute, dass ab dem 1. Juli auch Transporte der landwirtschaftlichen Betriebe für eigene Zwecke oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder von Maschinenringen, sofern diese Fahrzeuge über eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h verfügten, der Mautpflicht unterlägen.


Verbände drängen auf Kulanzfrist


In der Landwirtschaft und bei Lohnunternehmen sorgt die drohende Maut für großen Unmut. Der Deutsche Bauernverband (DBV), der Bundesverband Lohnunternehmen (BLU) und der Bundesverband der Maschinenringe (BMR) wiesen zu Beginn der vergangenen Woche auch darauf hin, dass die Mautbefreiung nach Auffassung des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) an die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gebunden sein solle. Die Agrarverbände halten hier Korrekturen dringend für erforderlich, „um dem Willen des Gesetzgebers Rechnung zu tragen“.


Der Bauernverband gab zu bedenken, dass Landwirte, Lohnunternehmen und Maschinenringe die Straßen mit ihren land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen nur am Rande ihrer Tätigkeiten nutzten. Deswegen seien sie bislang von der Mautpflicht grundsätzlich ausgenommen gewesen. Das gelte ab dem 1. Juli aber nur noch bedingt, wenn neben den Bundesautobahnen alle Bundesstraßen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ab 7,5 t Gesamtgewicht mautpflichtig würden. Die von Rheinland-Pfalz angestrebte Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes entspricht dem Interesse der Verbände, ein Inkrafttreten der Novelle ist allerdings erst zum 1. Januar 2019 geplant. Die Agrarverbände fordern deshalb eine Kulanzfrist. Einzelbetrieblich gesehen komme notfalls ein Drosseln der lof-Fahrzeuge auf maximal 40 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit in Betracht. Die Verbände wiesen jedoch auch darauf hin, dass das BAG diesen Mautbefreiungstatbestand nicht mehr gelten lassen wolle, wenn ein Entgelt fließe.


Ausnahme angebracht und sachgerecht


Mit dem Änderungsantrag entspricht Minister Wissing auch einer Forderung des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Pfalz Süd (BWV). Dessen Präsident Michael Horper hatte sich in der vergangenen Woche mit der Bitte um einen entsprechenden Antrag an die Mainzer Landesregierung gewandt. Der Präsident des Hessischen Bauernverbandes (HBV), Karsten Schmal, appellierte unterdessen an den Wiesbadener Verkehrsminister Tarek Al-Wazir (Grüne), er möge den Änderungsantrag zur Novelle des Bundesfernstraßenmautgesetzes unterstützen. Es sei „angebracht und sachgerecht“, den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen zu den diesbezüglichen Zwecken generell von der Mautpflicht auszunehmen.

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