Bauern dürfen ihre Milch nur direkt am Kuhstall, nicht aber über entfernte Milchautomaten verkaufen. Das hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe heute entschieden und damit einen entsprechenden Antrag eines Landwirts abgelehnt, berichten verschiedene Pressedienste.
Der Milchbauer aus dem Neckar-Odenwald-Kreis hatte Rohmilch an einer zwei Kilometer vom Stall entfernten Hofstelle verkauft. Laut dem Urteil müsse der Landwirt die Milch vor dem Verkauf transportieren. Dies sei aber unzulässig. Nach Ansicht der Richter ist es dabei auch "unerheblich", dass die europäischen Vorschriften den Verkauf kleinerer Mengen erlaubten.
Nach dem deutschen Recht sei es grundsätzlich verboten, Rohmilch an Verbraucher abzugeben. Ausnahmen gebe es nur, wenn ein Bauer die Milch direkt am Ort der Erzeugung verkaufe. Diese Vorschrift müsse eng ausgelegt werden, um Verbraucher vor gesundheitlichen Risiken zu schützen. Dazu gehörten Bakterien, die insbesondere bei kleinen Kindern zu schweren gesundheitlichen Schäden führen könnten.
Der Bauer hatte eingewandt, dass er auf dem Weg vom Euter bis zum Automaten sämtliche hygienischen Vorschriften einhalte. Den teuren Automaten habe er zusammen mit einem Milchhäuschen neu angeschafft. Zahlreiche Kunden hätten sich in einer Unterschriftenliste dafür eingesetzt, dass der Hofverkauf weitergehe.