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Rücksendefrist verlängert: SVLFG überprüft Wahlberechtigung der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte

Die SVLFG versendet seit Mitte März circa 1,5 Millionen Fragebögen/Anträge auf Ausstellung von Wahlausweisen an die bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versicherten Unternehmen. Hierüber soll die Wahlberechtigung in der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte überprüft und festgestellt werden.

Lesezeit: 3 Minuten

Die SVLFG versendet seit Mitte März circa 1,5 Millionen Fragebögen/Anträge auf Ausstellung von Wahlausweisen an die bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versicherten Unternehmen. Hierüber soll die Wahlberechtigung in der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte überprüft und festgestellt werden.


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Aufgrund technischer Probleme hat der Versand der Fragebögen/Anträge längere Zeit in Anspruch genommen als geplant, ist zwischenzeitlich jedoch für alle Regionen erfolgt. Die Zustellung der Fragebögen/Anträge wird Ende dieser Woche abgeschlossen sein.


Auf dem Anschreiben ist je nach Versand als Datum für die Rücksendung der 7. April 2017 bzw. der 12. April 2017 angegeben. Dabei handelt es sich um keine Ausschlussfrist. Da die Wahlunterlagen bis zum 11. Mai 2017 übermittelt sein müssen, wird die SVLFG auch alle bis Ende April eingehenden Fragebögen/Anträge noch bearbeiten.


Aus organisatorischen Gründen wird dennoch darum gebeten, den Fragebogen mit Antrag auf Ausstellung eines Wahlausweises möglichst rasch und vollständig zu beantworten und für die kostenfreie Rücksendung den Freiumschlag zu nutzen.


Nur wer seinen Fragebogen/Antrag auf Ausstellung eines Wahlausweises zurücksendet, kann an der Wahl teilnehmen.


AbL: Ausschluss der Altersrentner von der Wahl ist gesetzeswidrig


Auch die AbL ruft alle Wahlberechtigten auf, den Fragebogen auch nach dem 7. April in aller Ruhe auszufüllen und abzuschicken, um damit das Zusenden des Wahlausweises zu beantragen. „Das Datum 7. April hat sich die SVLFG selbst ausgedacht, es ist kein gesetzliches Datum. Entscheidend ist, dass dann im nächsten Schritt die SVLFG den mit dem ausgefüllten Fragebogen beantragten Wahlausweis bis zum 11. Mai 2017 zuschicken muss, wie es in der Wahlordnung vorgeschrieben ist“, erläutert AbL-Geschäftsführer Ulrich Jasper.

 

Auch alle rund 600.000 Rentner in der landwirtschaftlichen Alterskasse ruft die AbL auf, sich den Fragebogen von den Hofnachfolgern zu kopieren, auszufüllen und zurückzuschicken. „Die SVLFG will eine halbe Million Rentner von dieser Sozialwahl ausschließen. Das ist gesetzeswidrig. Selbstverständlich muss die SVLFG wie alle anderen gesetzlichen Rentenversicherungsträger die Teilnahme der Rentner an der Sozialwahl sicherstellen“, meint Jasper. Die allermeisten Rentner hätten bis unmittelbar vor ihrem Rentenbeginn der Gruppe der Selbständigen ohne familienfremde Arbeitskräfte angehört und seien deshalb nach dem Gesetz jetzt in dieser Gruppe wahlberechtigt.

 

Der AbL-Geschäftsführer widerspricht damit dem Deutschen Bauernverband (DBV), der dafür eine Gesetzesänderung für erforderlich hält. „Damit will der Bauernverband nur davon ablenken, dass er das Vorgehen der SVLFG mit zu verantworten hat. Die Spitzenämter der SVLFG sind mit Funktionsträgern des Bauernverbandes besetzt“, so Jasper. Die AbL hat sich in der Sache an das Bundessozialministerium gewandt.

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