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Saisonarbeit: Welche Regeln für den Einsatz von Einheimischen gelten

Nach dem Einreisestopp für Osteuropäer hat sich die Lage der Saisonbetriebe dramatisch zugespitzt. Sie versuchen deshalb verstärkt einheimischer Saisonkräfte zu gewinnen.

Lesezeit: 2 Minuten

Aufgrund der Coronakrise bewerben sich jetzt auch schon vermehrt Kurzarbeiter, entlassene Minijobber, Studenten, Rentner und Selbständige (meist sog. Kleinunternehmer) ohne Aufträge bei den Betrieben. Wen Sie sozialversicherungsfrei einstellen können und wem die Erleichterungen des Sozialpaktes helfen können, erklärt Marion von Chamier vom Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft e.V.

Kurzfristige Beschäftigung

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Ob eine kurzfristige Beschäftigung möglich ist, hängt vom beruflichen Status der Person ab. So können Sie Selbständige, Kurzarbeiter, Rentner, Hausfrauen und Schulabgänger zwischen Schulabschluss und Studium kurzfristig und damit sozialversicherungsfrei beschäftigen. Auch für Studenten, die jetzt nicht zur Uni gehen können, ist eine kurzfristige Beschäftigung möglich, wenn auch unter Umständen wegen des Studiums nicht mit voller Stelle.

Wichtig ist, dass die Bundesregierung im Rahmen der Conarakrise die Höchstdauer der kurzfristigen Beschäftigung befristet bis zum 31. Oktober 2020 auf fünf Monate oder 115 Tage ausgeweitet hat, so dass Sie die Aushilfen länger als sonst üblich beschäftigen können.

Für Arbeitslose und -suchende, Hartz IV-Empfänger und Asylbewerber ist eine kurzfristige Beschäftigung nicht möglich. Es ist jedoch in aller Regel eine Beschäftigung auf 450 €-Basis möglich. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Einkommen (teilweise) auf Sozialleistungen angerechnet wird.

Vorteile bei Hinzuverdienst

Weiterhin gilt übergangsweise bis zum 31. Oktober 2020, dass bei Kurzarbeitern das Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung bis zur Höhe des Nettolohns aus der eigentlichen Beschäftigung nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Bislang wurde jede Nebentätigkeit, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, in voller Höhe auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Für die gesamte Dauer des Jahres 2020 gilt, das die Hinzuverdienstgrenze für Vorruheständler der gesetzlichen Krankenversicherung von bislang 6300 € pro Jahr auf 44590 € pro Jahr angehoben, ohne dass die Altersrente gekürzt wird. Für Vorruheständler der Alterskasse wurde die Hinzuverdienstgrenze befristet bis Ende 2020 komplett aufgehoben.

Rentner mit Regelaltersrente können übrigens auch bislang schon unbegrenzt hinzuverdienen.

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