Saisonkräfte: Betriebe können 102-Tage-Regelung jetzt nutzen
Mit einiger Verzögerung ist am Dienstag die Ausweitung der kurzzeitigen Beschäftigung von Saisonarbeitern auf 102 Arbeitstage in Kraft getreten. Lesen Sie, was Arbeitgeber nun beachten müssen.
Unsere Autorin: Marion von Chamier, Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft
Die längst beschlossene Verlängerung der Einsatzzeiten für kurzfristig Beschäftigte ist am 1. Juni in Kraft getreten.
Damit beträgt die Zeitgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Oktober 2021 nun vier Monate bzw. 102 Arbeitstage, statt sonst drei Monate bzw. 70 Tage.
Das bedeutet, dass Arbeitgeber ab dem 1. Juni
bestehende kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse, die sie ab März über einen Zeitraum von drei Monaten bzw. 70 Tagen abgeschlossen haben, auf 102 Tage bzw. vier Monate verlängern können und
neue Verträge über kurzfristige Beschäftigungen mit einer Dauer bis zu vier Monaten bzw. 102 Arbeitstage sozialversicherungsfrei abschließen können.
Laufende Beschäftigungen
In den Fällen, in denen die kurzfristige Beschäftigung schon vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juni wegen Erreichen der bisherigen Zeitgrenze von drei Monaten bzw. 102 Tagen endete, kann der Arbeitgeber nun ein neues kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis über einen Monat bzw. 32 Tage mit der Saisonkraft abschließen.
Aber Achtung: Für Beschäftigungen, die Sie vor dem 1. Juni mit einer Dauer von mehr als drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen abgeschlossen haben, gilt diese Übergangsregelung nicht. Diese Beschäftigungen waren wegen des Überschreiten damals geltenden Zeitgrenze von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen von Beginn an versicherungspflichtig – und bleiben das auch, obwohl sie die ab Juni geltenden Zeitgrenzen von vier Monaten bzw. 102 Arbeitstagen einhalten.
Was ab November gilt
Die verlängerten Zeitgrenzen gelten nur bis Oktober 2021. Ab dem 1. November 2021 müssen Arbeitgeber wieder die alten Zeitgrenzen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen einhalten müssen. Konkret bedeutet dies:
Ab dem 1. November gilt die Versicherungsfreiheit nur noch dann, wenn die Beschäftigung von Beginn an auf höchstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage begrenzt war.
Eine Beschäftigung, die Sie vor dem 1. November mit einer Dauer von vier Monaten bzw. 102 Tagen abgeschlossen haben, ist bis zum 31. Oktober versicherungsfrei. Ab November wird sie dann wegen Überschreitung der dann wieder geltenden Zeitgrenzen sozialversicherungspflichtig. Wenn Sie z.B. einen Erntehelfer vom 15. Juli bis zum 14. November einstellen, können Sie diese Aushilfe bis Ende Oktober kurzfristig beschäftigen, vom 1. bis 14. November wird das Beschäftigungsverhältnis dann aber sozialversicherungspflichtig.
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Unsere Autorin: Marion von Chamier, Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft
Die längst beschlossene Verlängerung der Einsatzzeiten für kurzfristig Beschäftigte ist am 1. Juni in Kraft getreten.
Damit beträgt die Zeitgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Oktober 2021 nun vier Monate bzw. 102 Arbeitstage, statt sonst drei Monate bzw. 70 Tage.
Das bedeutet, dass Arbeitgeber ab dem 1. Juni
bestehende kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse, die sie ab März über einen Zeitraum von drei Monaten bzw. 70 Tagen abgeschlossen haben, auf 102 Tage bzw. vier Monate verlängern können und
neue Verträge über kurzfristige Beschäftigungen mit einer Dauer bis zu vier Monaten bzw. 102 Arbeitstage sozialversicherungsfrei abschließen können.
Laufende Beschäftigungen
In den Fällen, in denen die kurzfristige Beschäftigung schon vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juni wegen Erreichen der bisherigen Zeitgrenze von drei Monaten bzw. 102 Tagen endete, kann der Arbeitgeber nun ein neues kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis über einen Monat bzw. 32 Tage mit der Saisonkraft abschließen.
Aber Achtung: Für Beschäftigungen, die Sie vor dem 1. Juni mit einer Dauer von mehr als drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen abgeschlossen haben, gilt diese Übergangsregelung nicht. Diese Beschäftigungen waren wegen des Überschreiten damals geltenden Zeitgrenze von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen von Beginn an versicherungspflichtig – und bleiben das auch, obwohl sie die ab Juni geltenden Zeitgrenzen von vier Monaten bzw. 102 Arbeitstagen einhalten.
Was ab November gilt
Die verlängerten Zeitgrenzen gelten nur bis Oktober 2021. Ab dem 1. November 2021 müssen Arbeitgeber wieder die alten Zeitgrenzen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen einhalten müssen. Konkret bedeutet dies:
Ab dem 1. November gilt die Versicherungsfreiheit nur noch dann, wenn die Beschäftigung von Beginn an auf höchstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage begrenzt war.
Eine Beschäftigung, die Sie vor dem 1. November mit einer Dauer von vier Monaten bzw. 102 Tagen abgeschlossen haben, ist bis zum 31. Oktober versicherungsfrei. Ab November wird sie dann wegen Überschreitung der dann wieder geltenden Zeitgrenzen sozialversicherungspflichtig. Wenn Sie z.B. einen Erntehelfer vom 15. Juli bis zum 14. November einstellen, können Sie diese Aushilfe bis Ende Oktober kurzfristig beschäftigen, vom 1. bis 14. November wird das Beschäftigungsverhältnis dann aber sozialversicherungspflichtig.