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Scheinselbstständig: Teurer Einsatz beim Lohnunternehmer

Ein selbstständiger Landwirt hat seine Hilfe bei einem Lohnunternehmen für Tagessätze von 180 bis 185 € in Rechnung gestellt. Das ist Scheinselbstständigkeit, urteilten die Richter.

Lesezeit: 2 Minuten

Hilft ein Landwirt als selbstständiger Unternehmer z.B. bei einem befreundeten Lohnunternehmer aus, kann das teuer werden. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichtes NRW hervor (Az.: L 8 BA 78/18).

Der Fall: Ein Landwirt führte für ein Transportunternehmen Fahrten mit dessen firmeneigenen Lkw durch und stellte seine Arbeitsstunden als selbstständiger Landwirt für Tagessätze von 180 bis 185 € in Rechnung. Das sei so nicht korrekt, urteilte das Gericht. Der Landwirt habe nicht als selbstständiger Unternehmer agiert, sondern sei ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen. Besonders, dass er kein eigenes Fahrzeug nutzte, sei ein starkes Indiz für eine unselbstständige Arbeit. Deshalb muss der Transportunternehmer für alle Einsatzzeiten Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.

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Unser Tipp: Übernimmt ein Landwirt gegen ein Entgelt z.B. bestimmte Feldarbeiten für einen Lohnunternehmer oder einen Berufskollegen, sollte er den Auftrag komplett in Eigenregie übernehmen – mit eigenen Maschinen und völlig unabhängig von den Weisungen und der Arbeitsorganisation des Lohnunternehmers, so Bernadette Epping vom WLAV in Münster. Nur dann handelt es sich um eine selbstständige Tätigkeit im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages. Ist das nicht möglich, könnte der Landwirt sich alternativ z.B. im Rahmen einen 450 €-Jobs anstellen lassen.

Etwas anderes gilt lediglich für die klassische Nachbarschaftshilfe, bei der ein Landwirt einen benachbarten Landwirt gelegentlich und unentgeltlich bei anstehenden Arbeiten unterstützt, wie z.B. beim Silofahren. In diesen Fällen ist es kein Problem, wenn der helfende Landwirt die Maschinen des Nachbarn nutzt und nach dessen Anweisungen arbeitet. Aber Achtung: Dies gilt nur für den helfenden Landwirt selbst, nicht aber für dessen Mitarbeiter oder dessen Azubi.

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