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Wolfsjagd

Schleswig-Holstein erweitert Jagderlaubnis auf gesuchten Problemwolf

In Schleswig-Holstein ist der Kreis der Jäger nun ausgeweitet worden, die den Problemwolf GW924m erlegen sollen.

Lesezeit: 3 Minuten

Weil der seit Ende Januar 2019 zum Abschuss freigegebene Wolf GW924m immer noch unterwegs ist, hat Schleswig-Holsteins Landwirtschaftsminister Jan Philipp Albrecht eine neue Allgemeinverfügung zur Entnahme in Kraft gesetzt.

In dem Papier steht u.a., dass jetzt bis zu 175 Jäger aus den Kreisen Pinneberg, Steinburg und Segeberg zur Entnahme von GW924m angesetzt sind. "Trotz großen Einsatzes aller Beteiligten ist es bislang nicht gelungen, den Wolf zu entnehmen. Die Allgemeinverfügung erweitert die Möglichkeiten zum Abschuss beträchtlich. Angesichts der bisherigen Entwicklung war dieser Schritt geboten. Wir arbeiten weiter intensiv daran, den Abschuss des Problemwolfs zu erreichen", sagte Albrecht in Kiel.

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Die Allgemeinverfügung berücksichtigt folgende Eckpunkte:

  • Zum Abschuss ermächtigt werden nur die Jagdausübungsberechtigten in ihren jeweiligen Revieren in den Kreisen Pinneberg, Steinburg und Segeberg sowie die gemäß § 20 LJagdG beauftragten Jagdschutzberechtigten in ihren Zuständigkeitsgebieten. Ausdrücklich nicht zum Abschuss ermächtigt werden Jagderlaubnisscheininhaber sowie Jagdgäste.



  • Der Abschuss darf nur in einem bestimmten Zulassungsgebiet vorgenommen werden.



  • Die Genehmigung erlischt in dem Moment, in dem ein weiterer Wolf im Zulassungsgebiet nachgewiesen wird.



  • Im Falle eines Abschusses ist die zuständige Behörde (LLUR) sofort darüber zu unterrichten und das getötete Tier ist an diese zu übergeben.

Um sicherstellen zu können, dass die Jagdausübungsberechtigten sowie die Jagdschutzberechtigten sofort nach Erlegen des Wolfes beziehungsweise nach dem Nachweis eines weiteren Wolfes im Zulassungsgebiet über die Aussetzung der Allgemeinverfügung in Kenntnis gesetzt werden können, sind folgende weitere Bedingungen mit den Zulassungen der Allgemeinverfügung verbindlich verknüpft:

  1. Diejenigen aus dem Kreis der Berechtigten, die sich die Option zur Teilnahme an der Entnahme erhalten oder über den Fortgang der Bemühungen informiert bleiben wollen, müssen eine persönliche E-Mail-Adresse hinterlegen, die in einen vertraulichen Verteiler aufgenommen wird.



  2. Über diesen Verteiler müssen die Berechtigten auch während der Ausübung entsprechender Entnahmebemühungen jederzeit erreichbar sein (Smartphone), damit notwendige Informationen – z.B. die Aussetzung der Allgemeinverfügung im Nachgang zur gelungenen Entnahme des Wolfes bzw. im Falle des Nachweises eines zweiten Tieres – ohne zeitlichen Verzug übermittelt werden können.



  3. Die Berechtigten haben in diesem Zusammenhang zu überprüfen, dass auch während entsprechender Entnahmebemühungen jederzeit ausreichend Empfang (Smartphone) zur Übermittlung dieser E-Mail-Nachrichten besteht.

Im Rahmen notwendig werdender Benachrichtigungen wird der E-Mail-Verteiler so gestaltet, dass die einzelnen Mitglieder für die Adressaten nicht erkennbar sind.

Das schleswig-holsteinische Wolfsmanagement wird die aufgrund der Allgemeinverfügung zur Entnahme Berechtigten im Rahmen einer Veranstaltung über die bisherigen Erfahrungen bei der Entnahme und sonstige zu beachtende Inhalte informieren.

Die bereits bestehende Entnahmegruppe bleibt unabhängig von der Allgemeinverfügung weiterhin auf Grundlage der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung bestehen, wird jedoch vorrangig auf Flächen von Landesliegenschaften bzw. generell in Gebieten, in denen die durch die Allgemeinverfügung geregelten Maßnahmen nicht greifen können, innerhalb des für die Entnahme zugelassenen Gebiets eingesetzt werden. Darüber hinaus kann die Entnahmegruppe auch in Jagdbezirken, in denen die Jagdausübungsberechtigten ausdrücklich auf die Wahrnehmung ihrer Ermächtigung durch die Allgemeinverfügung verzichtet haben, in Abstimmung mit den Jagdausübungsberechtigten eingesetzt werden.

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