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Schmidt legt Stoffstrombilanzverordnung vor

Das Bundeskabinett hat sich heute mit der von Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt vorgelegten Stoffstrombilanzverordnung befasst. Sie kann damit noch vor der Bundestagswahl endgültig vom Bundesrat beschlossen werden. Ab 2018 müssen viehstarke Betriebe alle Nährstoffströme erfassen.

Lesezeit: 3 Minuten

Das Bundeskabinett hat sich heute mit der von Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt vorgelegten Stoffstrombilanzverordnung befasst. Sie kann damit noch vor der Bundestagswahl endgültig vom Bundesrat beschlossen werden. Ab 2018 müssen viehstarke Betriebe alle Nährstoffströme erfassen.


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Das Bundeskabinett hat heute die Stoffstrombilanz an den Bundestag weiter geleitet. „Mit der Stoffstrombilanzverordnung habe ich den letzten Baustein für eine Modernisierung des nationalen Düngerechts auf den Weg gebracht“, sagte Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt (CSU) nach der Kabinettsitzung in Berlin. Gemeinsam mit der Änderung des Düngegesetzes und der Novelle der Düngeverordnung werde mit der Stoffstrombilanzverordnung sichergestellt, dass ein nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen im Betrieb stattfinde, so Schmidt weiter.


Endgültiger Beschluss vor der Bundestagswahl


Er bezeichnete die Regelung als „guten Kompromiss, der die Vorgaben der Düngung ergänzt aber nicht verschärft“. Sein oberstes Ziel sei in den Verhandlungen gewesen, die Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich zu verhindern und dabei den Landwirten machbare Regelungen an die Hand zu geben. Der Bundestag soll nun die Stoffstrombilanzverordnung in der letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause Ende Juni beschließen. Damit könnte der Bundesrat diese in seiner Sitzung unmittelbar vor der Bundestagswahl am 22. September endgültig verabschieden und diese wie geplant ab dem 1. Januar 2018 gelten.


Stoffstrombilanz fällt ab 2018 zusätzlich zum Nährstoffvergleich an


Laut der Verordnung müssen ab 2018 Betriebe die Stoffstrombilanz erstellen, wenn sie mehr als 50 GVE bei einer Viehbesatzdichte von mehr als 2,5 GVE/ha halten. Sie fällt zusätzlich zum Nährstoffvergleich an. Ab dem Jahr 2023 sind dann alle Betriebe zur Stoffstrombilanz verpflichtet, wenn sie mehr als 50 GVE halten oder mehr als 20 ha bewirtschaften. Betriebe, die Wirtschaftsdünger aufnehmen, sind zur Stoffstrombilanz verpflichtet, auch wenn sie die oben genannten Grenzen unterschreiten.


Lager- und Aufbringverluste sollen angerechnet werden


Die Bilanz muss laut dem bisherigen Stand spätestens sechs Monate nach dem vom Betriebsleiter gewählten Referenzjahr vorliegen. Erfasst werden müssen alle Nährstoffströme, die in den Betrieb hineingehen und ihn verlassen. Typischerweise sind das die Nährstoffe aus zugekauften Futtermitteln, Tieren, Saatgut und Mineraldünger sowie die aus verkauften Schlacht- oder Zuchttieren, aus pflanzlichen Erzeugnissen sowie aus der Abgabe von Gülle und Mist. Für Stall- und Lagerungsverluste bei Stickstoff sollen 20 Prozent Abzug gewährt werden. Beim Aufbringen sollen Verluste in Höhe von 10 Prozent berücksichtigt werden.


Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat Fragen und Antworten zur Stoffstrombilanz auf seiner Homepage zusammengestellt.


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