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topplus Gefährliche Raupen

Tipps: So bekämpfen Sie den Eichenprozessionsspinner

Die Raupen des Eichenprozessionsspinners bilden Ende April die ersten gefährlichen Brennhaare. Wir zeigen, welche Bekämpfung sinnvoll ist und ob rechtliche Folgen bei befallenen Bäumen drohen.

Lesezeit: 6 Minuten

In Zukunft wird sich das Befallsgebiet durch den Eichenprozessionsspinners (EPS) deutschlandweit durch steigenden Temperaturen wohl vergrößern. Betroffen sind bisher Baden-Württemberg, Niedersachsen, Bayern, Nordrhein-Westfalen und Brandenburg. Der EPS bevorzugt warme, sonnige Bereiche und kommt vorwiegend in tieferen Lagen, an südlichen Bestandesrändern und Einzelbäumen vor. Als Forstschädling im Wald spielt er bis jetzt eine geringe Rolle.

Ein Problem stellen die Raupen der Spinner dar, weil deren Brennhaare bei Menschen sowie Nutz- und Haustieren zu juckenden Hautausschlägen (Raupendermatitis) bis hin zu schweren Asthmaanfällen führen können. Vorrangig treten die Beschwerden in den Sommermonaten auf, wenn sich Menschen oder Tiere unter befallenen Bäumen aufhalten. Die Raupen des EPS schlüpfen ab Anfang April. Je nach Witterung kommen sie ab Mitte Mai in das dritte Larvenstadium und entwickeln die gefährlichen Brennhaare. Die auffälligen Nester bilden erst die älteren Raupen. Dort verpuppen sie sich ab Mitte Juni. Da die Nester die alten Raupenhäute enthalten, stellen sie über Jahre eine Gefahr dar.

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Bekämpfungsmaßnahmen

Für die Bekämpfung des EPS haben sich vor allem das Spritzen im Frühjahr und das Absammeln der Nester im Sommer bewährt. Die Nester abzuflämmen ist nicht zu empfehlen. Durch den Druck beim Flämmen verteilen sich die Brennhaare in der Umgebung. Auch lassen sich die Raupen beim Abflämmen auf den Boden fallen, sodass sie weiter gefährlich sind. Weitere Nachteile sind gerade bei Trockenheit die Brandgefahr und die Beschädigung des Baums.

  • Spritzen: Beim EPS werden die Raupen behandelt. Ab dem dritten Larvenstadium ist der Einsatz, zumindest gegen die Brennhaare, wirkungslos, da die Haare noch in den Bäumen bleiben. Der günstigste Zeitpunkt zum Spritzen ist je nach Witterung Ende April bis Ende Mai. Als Forstschädling werden auch die älteren Raupen behandelt.

Die meisten Mittel basieren auf dem Bakterium Bacillus thuringiensis (Bt). Dieses wirkt auf bestimmte Falterraupen toxisch. Das Risiko für Pflanzen und Wirbeltiere, also auch Menschen, schätzt das BfR bei fachgerechter Anwendung des Mittels als gering ein.

Als Pflanzenschädling (v.a. im Wald) unterliegt die Bekämpfung des EPS dem Pflanzenschutzgesetz. Beeinträchtigt er die Gesundheit von Menschen sowie Haus- und Nutztieren, unterliegt er der Biozidverordnung. Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist ein Sachkundenachweis notwendig. Dieser reicht nicht für alle Biozidprodukte. Für NRW reicht dieser z.B. für das Mittel „Foray“, für andere Biozide brauchen Sie einen anderen Sachkundenachweis. Das JKI empfiehlt: Lassen Sie sich von den Fachinstituten beraten, wenn Sie chemische Maßnahmen auf öffentlichen Flächen durchführen. Dazu zählen die Waldschutzdienststellen bzw. die Pflanzenschutzdienste der Länder.

  • Absaugen der Nester: Das Absaugen der Nester durch eine Fachfirma kostet 150 bis 200 €/h. Wie viele Nester das pro Stunde sind, hängt davon ab, wie gut erreichbar die Stellen sind und wie groß der Baum ist. Bis Mitte Juni lassen sich so die Nester vernichten, um das Ausfliegen der Falter zu verhindern. Auch danach sollten Sie die Nester entfernen, um die giftigen Brennhaare zu beseitigen. Wollen Sie diese Arbeiten selbst ausführen, müssen Sie Schutzkleidung tragen. Der Staubsauger braucht Klasse H. Das aufgesaugte Material muss in eine Müllverbrennungsanlage.
  • Einschäumen der Nester: Einige Firmen sprühen mit einer Lanze 95° C heißes Wasser auf die Nester. Die Hitze vernichtet Raupen und Brennhaare, da diese aus Eiweiß bestehen. Die Schädlingsbekämpfungsfirma Angelkort aus Ascheberg, NRW, setzt diese Methode neben Spritzen und Absaugen ebenfalls ein. „Mit dem Schaum können wir v.a. kleine Bäume bis 5 m Höhe schnell behandeln. Dann schaffen wir bis zu 15 Bäume pro Stunde, beim Absaugen einen“, sagt Monika Angelkort. Es ist noch nicht abschließend geklärt, ob das heiße Wasser langfristig zu Schäden an den Bäumen führen kann.
  • Gegenspieler fördern: Durch Fressfeinde können Sie die EPS Population klein halten. Jörn Stanke, Revierförster Landesbetrieb Wald und Holz aus Münster, empfiehlt: „Die Raupen stehen bei einigen Singvögeln, die Eier, Larven und Puppen bei räuberischen Insekten und die Falter bei Fledermäusen auf dem Speiseplan.“ Für die Singvögel können Sie Nistkästen anbringen. Stankes Tipp: „Binden Sie die Kästen locker mit Band oder Draht an den Baum, dass er noch Platz zum Wachsen hat. Nägel rosten und reagieren mit der Säure. Sie machen das Eichenholz wertlos. Bringen Sie Nistkästen nicht an fremde Bäume an, ohne mit dem Eigentümer zu sprechen.“ Alle Fressfeinde brauchen naturbelassene Gärten, Wiesen und Hecken, in denen sie neben dem EPS weitere Nahrungsquellen finden.

Wer muss Raupen und Nester beseitigen?

„Das Auftreten des EPS ist als wald- bzw. naturtypische Gefahr anzusehen. Wenn Spaziergänger durch Ihren Eichenwald laufen und einen Ausschlag davon bekommen, haften Sie als Baumeigentümer nicht auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld“, sagt Yuri Kranz, Leiter des Justiziariats vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW. Denn der EPS ist als natürlich vorkommende Insektenart herrenlos. Eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht, die dem Baumbesitzer Bekämpfungsmaßnahmen aufgibt, besteht nicht.

Ob der Eigentümer aber zur Gefahrenabwehr vorsorglich verpflichtet ist, die Nester zu beseitigen, ist rechtlich bisher noch nicht geklärt. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat 2018 zwar entschieden, dass die Baumbesitzer nicht für die Bekämpfung verantwortlich sind und diese auch nicht zahlen müssen. „Die gesundheitlichen Folgen eines Befalls mit dem EPS sind nicht grundstücksbezogen. Daher ist die Grundeigentümerin nicht aus allgemeinen Gründen der Gefahrenabwehr verpflichtet“, so Kranz. Die Anordnungsbehörde musste die Kosten erstatten. Sie hatte die Grundstücksbesitzerin mit einer Ordnungsverfügung dazu genötigt, die EPS entfernen zu lassen. Dagegen hatte die Grundeigentümerin geklagt und Recht bekommen (Az.: 1 A 94/15).

Das sah der Verwaltungsgerichtshof in Bayern anders. Die Richter gaben 2019 der Sicherheitsbehörde Recht, die eine Grundstückseigentümerin per Anordnung gezwungen hatte, auf eigene Kosten Raupen und Nester zu entfernen. Der Grund: Die Sicherheitsbehörde könne im Einzelfall Anordnungen treffen, um Gefahren abzuwehren, die die Gesundheit von Menschen bedrohten oder verletzten. Damit sei die Grundstückseigentümerin sehr wohl dazu zu nötigen, die Raupen und Nester zu entfernen. (Az.: 10 CS 19.684).

Trotzdem: Nicht jeden Befall müssen Sie beseitigen. „Stellen Sie einen Befall mit EPS fest, warten Sie, ob Sie Post vom Ordnungsamt erhalten. Mit diesem können Sie weitere Schritte besprechen. Bleiben Sie auf den Kosten sitzen, bleibt Ihnen nur der Gang zum Gericht. Angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung ist der Verfahrensausgang allerdings offen“, sagt Yuri Kranz.

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