Bund und Länder arbeiten weiter an der Verwaltungsvereinbarung für die Auszahlung der diesjährigen Dürrehilfen. Kompliziert ist vor allem die Anrechnung des Privatvermögens. Die strikten Voraussetzungen engen den Kreis von Begünstigten ein.
Bund und Länder arbeiten weiter an der Verwaltungsvereinbarung für die Auszahlung der diesjährigen Dürrehilfen. Kompliziert ist vor allem die Anrechnung des Privatvermögens. Die strikten Voraussetzungen engen den Kreis von Begünstigten ein.
Die Verhandlungen über die Details für die Auszahlung von den diesjährigen Dürrehilfen laufen weiter zwischen Bund und Ländern. Die zunächst für eine Entscheidung gesetzte Frist zum 20. September bestätigt das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) nicht gegenüber top agrar. Ein Datum dafür stehe nicht fest, heißt es. Ende August hatte Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner die staatliche Dürrehilfe in Höhe von 340 Mio. € angekündigt – finanziert zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte von den Ländern. Alle Bundesländer bis auf Rheinland-Pfalz und dem Saarland beteiligen sich an dem Hilfsprogramm.
Der Entwurf für die Verwaltungsvereinbarung, der top agrar vorliegt, sieht derzeit folgende Voraussetzungen für die Auszahlung von Dürrehilfen vor:
Nur Unternehmen mit maximal 250 Beschäftigten und höchstens 50 Mio. € Jahresumsatz sollen von den Hilfen profitieren.
Ist die öffentliche Hand mit mehr als 25 % an Ihrem Betrieb beteiligt oder erzielen Sie mehr als 35 % ihrer Einkünfte aus gewerblichen und nicht landwirtschaftlich Tätigkeiten, können Sie keinen Antrag stellen.
Ihr Ernteertrag muss aufgrund der Trockenheit um 30 % geringer ausfallen als Ihre durchschnittliche Ernte der letzten drei Jahre.
Sie können dann nur einen Antrag stellen, wenn Ihr Betrieb in seiner Existenz bedroht ist.
Eine Existenzgefährdung liegt vor, wenn Sie eine Weiterbewirtschaftung Ihres Betriebes bis zum nächsten Wirtschaftsjahr nicht gewährleisten können. Das ist der Fall, wenn Ihr Schaden größer ist, als Ihr durchschnittlicher Gewinn in den letzten drei Jahren, bei dem Abschreibung, Entnahmen, Einlagen und Tilgung berücksichtigt sind (Cashflow III). Ihren Schaden berechnen Sie aus Ihrer Einkommensminderung in der Boden- und Tierproduktion sowie aus den sonstigen Kosten, die Ihnen infolge der Dürre entstanden sind (z. B. durch Futterzukäufe).
Sie müssen Ihr kurzfristiges verwertbares Privatvermögen zum Teil auf Ihre Schadenssumme anrechnen.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen, können Sie pro Betrieb mit einer Förderung von bis zu 50 % Ihres Schadens rechnen. Die Fördergrenze beträgt insgesamt maximal 500000 € pro Betrieb.
Andere aus Anlass der Dürre 2018 gezahlte staatliche Beihilfen z.B. Liquiditätssicherungsdarlehen von der Landwirtschaftlichen Rentenbank können auf die Höhe der Dürrehilfe angerechnet werden.
Der Mindestauszahlungsbetrag je Empfänger liegt bei insgesamt 2 500 €.
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Bund und Länder arbeiten weiter an der Verwaltungsvereinbarung für die Auszahlung der diesjährigen Dürrehilfen. Kompliziert ist vor allem die Anrechnung des Privatvermögens. Die strikten Voraussetzungen engen den Kreis von Begünstigten ein.
Die Verhandlungen über die Details für die Auszahlung von den diesjährigen Dürrehilfen laufen weiter zwischen Bund und Ländern. Die zunächst für eine Entscheidung gesetzte Frist zum 20. September bestätigt das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) nicht gegenüber top agrar. Ein Datum dafür stehe nicht fest, heißt es. Ende August hatte Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner die staatliche Dürrehilfe in Höhe von 340 Mio. € angekündigt – finanziert zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte von den Ländern. Alle Bundesländer bis auf Rheinland-Pfalz und dem Saarland beteiligen sich an dem Hilfsprogramm.
Der Entwurf für die Verwaltungsvereinbarung, der top agrar vorliegt, sieht derzeit folgende Voraussetzungen für die Auszahlung von Dürrehilfen vor:
Nur Unternehmen mit maximal 250 Beschäftigten und höchstens 50 Mio. € Jahresumsatz sollen von den Hilfen profitieren.
Ist die öffentliche Hand mit mehr als 25 % an Ihrem Betrieb beteiligt oder erzielen Sie mehr als 35 % ihrer Einkünfte aus gewerblichen und nicht landwirtschaftlich Tätigkeiten, können Sie keinen Antrag stellen.
Ihr Ernteertrag muss aufgrund der Trockenheit um 30 % geringer ausfallen als Ihre durchschnittliche Ernte der letzten drei Jahre.
Sie können dann nur einen Antrag stellen, wenn Ihr Betrieb in seiner Existenz bedroht ist.
Eine Existenzgefährdung liegt vor, wenn Sie eine Weiterbewirtschaftung Ihres Betriebes bis zum nächsten Wirtschaftsjahr nicht gewährleisten können. Das ist der Fall, wenn Ihr Schaden größer ist, als Ihr durchschnittlicher Gewinn in den letzten drei Jahren, bei dem Abschreibung, Entnahmen, Einlagen und Tilgung berücksichtigt sind (Cashflow III). Ihren Schaden berechnen Sie aus Ihrer Einkommensminderung in der Boden- und Tierproduktion sowie aus den sonstigen Kosten, die Ihnen infolge der Dürre entstanden sind (z. B. durch Futterzukäufe).
Sie müssen Ihr kurzfristiges verwertbares Privatvermögen zum Teil auf Ihre Schadenssumme anrechnen.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen, können Sie pro Betrieb mit einer Förderung von bis zu 50 % Ihres Schadens rechnen. Die Fördergrenze beträgt insgesamt maximal 500000 € pro Betrieb.
Andere aus Anlass der Dürre 2018 gezahlte staatliche Beihilfen z.B. Liquiditätssicherungsdarlehen von der Landwirtschaftlichen Rentenbank können auf die Höhe der Dürrehilfe angerechnet werden.
Der Mindestauszahlungsbetrag je Empfänger liegt bei insgesamt 2 500 €.