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Coronahilfspaket III

So zapfen Sie die Coronahilfen an

Das Coronahilfspaket III ist auch für Landwirte interessant. Vor allem Schweinehalter können nun auf staatliche Hilfen hoffen.

Lesezeit: 3 Minuten

In vermutlich wenigen Tagen können Sie die Corona-Überbrückungshilfe III beantragen. Jedes Unternehmen, das zwischen November 2020 und Juni 2021 wegen der Pandemie einen Umsatzeinbruch von 30 % verkraften musste bzw. muss, darf die Zuschüsse in Anspruch nehmen.

Von den neuen Regeln profitieren nicht nur Hofcafés oder Ferienwohnungsanbieter, sondern möglicherweise auch Schweinemäster und Ferkelerzeuger, denen die Pandemie die Preise verhagelt hat. Die Höhe des Zuschusses orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zu den Monaten in 2019 und ist gestaffelt:

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- bei einem Umsatzrückgang von 30 % bis 50 % werden bis zu 40 %,

- bei einem Umsatzrückgang von 50 % bis 70 % werden bis zu 60 % und

- bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % werden bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Im Gegensatz zu der Überbrückungshilfe II wird jeder Fördermonat für sich betrachtet. Dies bedeutet: Für einen Monat können Sie eine Förderung erhalten, für einen anderen womöglich nicht. In den vorherigen Hilfspaketen war noch ein Vergleich über einen bestimmten Zeitraum erforderlich.

Fördergrenzen beachten

Landwirte, die eine bestimmte Zuschusshöhe innerhalb der vergangenen Jahre überschritten haben, müssen neben dem Umsatzeinbruch auch einen Verlust nachweisen (in Höhe des Zuschusses). Die genauen Details dazu sind noch nicht geklärt.

Bekannt ist bislang: Die Grenze ohne Verlustnachweis liegt bei 245.000 € für die landwirtschaftliche Primärproduktion. Für den Fischerei- und Aquakultursektor hat die Regierung die Obergrenze bei 290.000 €, für alle anderen bei 2 Mio. € angesetzt.

Zu den Zuschüssen des Agrarsektors gehören u.a. die Bundeswaldhilfe und die Liquiditätshilfen bzw. Förderzuschüsse der Rentenbank (Junglandwirte-Programm), die Gasölverbilligung für den Forst, regionale Sonderumweltprogramme, Mittel für räumliche Strukturmaßnahmen und Zuschüsse aus dem Programm Leben auf dem Land.

Nicht dazu gehören: die Direktzahlungen und die Gasölverbilligung.

Fixkosten werden erstattet

Der Staat erstattet Ihnen Teile der Fixkosten. Dazu gehören Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Mieten für Maschinen, Zinsen sowie Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung usw. Für Abschreibungen erhalten Sie einen Zuschuss von 50 %. Personalkosten, die nicht von Kurzarbeitergeld betroffen sind, fördert der Staat pauschal mit 20 % der Fixkosten.

Ihre Anträge müssen Sie zusammen mit einem Steuerberater, der landwirtschaftlichen Buchstelle, einem Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer und/oder Rechtsanwalt erstellen. Erste Abschläge sollen bereits im Februar fließen. Die regulären Auszahlungen erfolgen ab März 2021.

Derzeit können Sie noch keine Anträge stellen. In den kommenden Tagen will die Regierung das Portal freischalten.

Mehr Infos finden Sie hier:www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Steuerberater Bernhard Billermann und Steuerberater Tobias Bewer, wetreu Alfred Haupt KG, Münster

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