Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Milchpreis Maisaussaat Ackerboden Rapspreis

topplus Urteil erwartet

Sozialwahlen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ungültig?

Am Donnerstag geht es vor Gericht um die Frage, ob die Sozialwahl 2017 ausschließlich in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung durchgeführt werden durfte.

Lesezeit: 4 Minuten

Das Bundessozialgericht befasst sich in dieser Woche damit, ob die Sozialwahlen zur Vertreterversammlung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung im Jahr 2017 ungültig waren und deshalb wiederholt werden müssen.

Dabei geht es in zwei Verfahren der Verhandlung am Donnerstag um die Frage, ob die Wahl ausschließlich in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung durchgeführt werden durfte. Aller Voraussicht nach wird das Bundessozialgericht direkt im Anschluss an die Verhandlung seine Urteile verkünden. Wie diese ausfallen werden, gilt als offen.

Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Urteil hätte Folgen für Wahl 2023

Sollten die Kasseler Richter die Entscheidungen des Landessozialgerichts bestätigen und den Klägern Recht geben, hätte dies aller Voraussicht nach unmittelbare Auswirkungen auf die Sozialwahl 2023, die derzeit vorbereitet wird.

Vorschlagslisten für die nächste Sozialwahl müssen bis zum 17. November 2022 beim Wahlausschuss der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) eingereicht sein. Zur Teilnahme an der Wahl müssen die Listen eine Reihe von formalen Voraussetzungen erfüllen und 300 Unterstützerunterschriften vorlegen.

Diese Hürde hat der Gesetzgeber deutlich abgesenkt. Bei der letzten Sozialwahl 2017 lag deren Zahl noch bei 1.000. Ende Dezember wird der Wahlausschuss entscheiden, welche Listen zur Wahl zugelassen werden. Über etwaige Ansprüche wird Anfang Februar befunden. Die Wahlunterlagen werden voraussichtlich ab Anfang April verschickt. Wahltag ist der 31. Mai 2023.

Keine Wahlrechtsänderung durch Neuorganisation

Kläger in dem einen Verfahren vor dem Bundessozialgericht ist ein Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Flächen, der als Selbstständiger ohne fremde Arbeitskräfte (SofA) bei der SVLFG versichert ist. Er hatte als Listenvertreter eine „Freie Liste" zur Sozialwahl 2017 in der SofA-Gruppe eingereicht.

Der Bundeswahlausschuss ließ die Vorschlagsliste zur Wahl der Vertreterversammlung zu. Bei der Wahl erhielt die Liste ein Mandat.

Anders als zuvor das Sozialgericht hat das Landessozialgericht Hessen Ende vergangenen Jahres festgestellt, dass die Wahl zur Vertreterversammlung der beklagten SVLFG ungültig war und wiederholt werden muss. Die Wahl sei fehlerhaft nur in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung durchgeführt worden. Dadurch seien die in den anderen Zweigen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung versicherten Alters- und Erwerbsminderungsrentner entgegen der gesetzlichen Vorgabe von ihrem aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen worden.

Die SVLFG hat dem in ihrer Revision widersprochen. Die Wahl sei zutreffend allein im Zweig der gesetzlichen Unfallversicherung durchgeführt worden. Dies sei die Rechtslage vor der Neuorganisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) zum 1. Januar 2013 gewesen. Mit der Neuorganisation der bis dahin selbstständigen Zweige der LSV in einem bundeseinheitlichen Träger habe sich das Wahlrecht nicht geändert.

Vereinigungen von Jägern

Im anderen Verfahren sind die Kläger Verbände, deren Mitglieder überwiegend Vereinigungen von Jägern sind. Auch sie hatten eine gemeinsame Vorschlagsliste für die Wahl der Vertreterversammlung in der SofA-Gruppe mit dem Kennwort „Jagd“ eingereicht.

Der Wahlausschuss ließ die Liste ebenfalls als Freie Liste zu und änderte das Kennwort unter Verwendung der Namen der Vorgeschlagenen.

Die Beschwerde dagegen wies der Bundeswahlausschuss zurück. Die Kläger seien keine vorschlagsberechtigten berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft. Die SVLFG übersandte vor der Wahl Anträge auf Wahlausweise an die in ihrem Mitgliederverzeichnis eingetragenen Unternehmer mit der Bitte, diese für nicht im Unternehmensverzeichnis geführte wahlberechtigte Mitunternehmer ausfüllen und die Wahlberechtigung durch Übersendung entsprechender Unterlagen belegen zu lassen.

Bei der Wahl der Vertreterversammlung in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte erhielt die Freie Liste ein Mandat. Auch hier hatte das Sozialgericht die Wahlanfechtungsklage abgewiesen. Demgegenüber hatte das Landesozialgericht entschieden, dass die im Jahr 2017 durchgeführte Wahl zur Vertreterversammlung ungültig ist und wiederholt werden muss.

Aktionsbündnis Agrarsozialwahl 2023

Unterdessen hat vergangene Woche das „Aktionsbündnis Agrarsozialwahl 2023“ eine gemeinsame Verbändeliste für die Sozialwahl im nächsten Jahr angekündigt. Antreten wird das Bündnis aus zehn Verbänden für die Wahl in der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.

Außerdem unterstützt das Aktionsbündnis eigenen Angaben zufolge eine Kandidatur der „Freie Liste Schmitz, Riecken, Berger, Sommer, Henzler, …“ für die Wahl in der Gruppe der Arbeitgeber.

Bei den Mitgliedern des Aktionsbündnisses handelt es sich um die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL), den Bundesverband Deutscher Milchviehhalter (BDM), den Verband der Landwirte im Nebenberuf, den Landesverband Bayern, Landwirtschaft verbindet Deutschland, das Bündnis Junge Landwirtschaft, den Deutschen Berufs- und Erwerbsimkerbund sowie die Ökoverbände Biokreis, Bioland, Demeter und Naturland.

Im Jahr 2017 war es lediglich in der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte zu einer Wahl mit Wahlhandlung gekommen, weil mehrere konkurrierende Listen angetreten waren. Dagegen fand sowohl in der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer als auch bei den Arbeitgebern eine sogenannte Wahl ohne Wahlhandlung statt. In diesen Gruppen war jeweils nur eine Liste zur Wahl angetreten. Ob das dieses Mal wieder so sein wird, ist offen.

top + Zum Start in die Maisaussaat keine wichtigen Infos verpassen

Alle wichtigen Infos & Ratgeber zur Maisaussaat 2024, exklusive Beiträge, Videos & Hintergrundinformationen

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.