Verbesserungsgenehmigungen für Stallbauten sind zulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. Ein Landwirt hatte von seinem Landkreis die Baugenehmigung für einen neuen Ferkelaufzuchtsstall erhalten, obwohl die Immissionswerte des Projektes die GIRL-Grenzwerte überschritten.
Verbesserungsgenehmigungen für Stallbauten sind zulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden und damit die vorangegangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg aufgehoben:
Ein Landwirt hatte von seinem Landkreis die Baugenehmigung für einen neuen Ferkelaufzuchtsstall erhalten, obwohl die Immissionswerte des Projektes die GIRL-Grenzwerte überschritten. Eine Nachbarin klagte dagegen und bekam zunächst recht, berichtet Sonja Friedemann vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband aus Münster.
Der betroffene Landwirt, der trotz zu hoher Immissionswerte mit dem Bauvorhaben insgesamt aber eine Verbesserung der Immissionssituation beabsichtigte, zog daraufhin vor das BVerwG. Das Urteil der Richter: In Bereichen mit bereits erhöhten Immissionswerten kann ein Bauvorhaben zulässig sein, wenn es die vorhandene Immissionssituation insgesamt verbessert oder zumindest nicht verschlechtert.
Die Obergrenze an zulässigen Immissionen liege laut BVerwG in diesen Fällen bei einer Gesundheitsgefahr der Nachbarschaft (BVerwG, Az.: 4 C 3.16).
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Verbesserungsgenehmigungen für Stallbauten sind zulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden und damit die vorangegangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg aufgehoben:
Ein Landwirt hatte von seinem Landkreis die Baugenehmigung für einen neuen Ferkelaufzuchtsstall erhalten, obwohl die Immissionswerte des Projektes die GIRL-Grenzwerte überschritten. Eine Nachbarin klagte dagegen und bekam zunächst recht, berichtet Sonja Friedemann vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband aus Münster.
Der betroffene Landwirt, der trotz zu hoher Immissionswerte mit dem Bauvorhaben insgesamt aber eine Verbesserung der Immissionssituation beabsichtigte, zog daraufhin vor das BVerwG. Das Urteil der Richter: In Bereichen mit bereits erhöhten Immissionswerten kann ein Bauvorhaben zulässig sein, wenn es die vorhandene Immissionssituation insgesamt verbessert oder zumindest nicht verschlechtert.
Die Obergrenze an zulässigen Immissionen liege laut BVerwG in diesen Fällen bei einer Gesundheitsgefahr der Nachbarschaft (BVerwG, Az.: 4 C 3.16).