Stallbau: Umweltverbände dürfen gegen Verlängerungsentscheidungen klagen
Ein Umweltschutzverein hatte gegen die Erweiterung eines Hähnchenstalls geklagt. Wegen eines Fehlers bei der FFH-Prüfung war die Frist zur Inbetriebnahme danach zwei Mal verlängert worden, zu Unrecht.
Umweltschutzorganisationen können immissionsschutzrechtliche Entscheidungen, mit denen die Frist zur Errichtung oder Inbetriebnahme einer Anlage verlängert wird, vor Gericht anfechten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am vergangenen Donnerstag in Leipzig entschieden.
Dem Urteil zufolge ergibt sich aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz eine Klagebefugnis für Umweltverbände. Diese Norm sei auszulegen, so dass sie so weit wie möglich in Einklang mit den Zielen der Aarhus-Konvention stehe, die unter anderem von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichnet worden sei, erklärte das Gericht.
Die Konvention ist ein Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Laut dem Bundesverwaltungsgericht ist demnach Umweltschutzvereinigungen Zugang zu Gerichten einzuräumen, um die Verletzung umweltschutzbezogener Vorschriften geltend machen zu können. Da die Voraussetzungen für die verhandelte Verlängerungsentscheidung nicht bloß formeller Natur seien, sondern auch umweltschutzrechtliche Bestimmungen berührten, werde die Verlängerungsentscheidung von der genannten Klagemöglichkeit erfasst.
Vorausgegangen war dem Urteil die Klage einer Umweltschutzvereinigung, die sich gegen die Erweiterung einer Hähnchenmastanlage von 39.900 auf 173.200 Mastplätze gewandt hatte. Das Oberverwaltungsgericht hatte diese Genehmigung wegen des Fehlens einer Verträglichkeitsprüfung im Rahmen der Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Richtlinie für rechtswidrig erklärt. Die Frist zur Inbetriebnahme war danach zwei Mal verlängert worden, während sich der Betreiber um die Nachlieferung der Prüfung bemühte. Die Klage richtete sich gegen die zweite Verlängerung.
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Umweltschutzorganisationen können immissionsschutzrechtliche Entscheidungen, mit denen die Frist zur Errichtung oder Inbetriebnahme einer Anlage verlängert wird, vor Gericht anfechten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am vergangenen Donnerstag in Leipzig entschieden.
Dem Urteil zufolge ergibt sich aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz eine Klagebefugnis für Umweltverbände. Diese Norm sei auszulegen, so dass sie so weit wie möglich in Einklang mit den Zielen der Aarhus-Konvention stehe, die unter anderem von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichnet worden sei, erklärte das Gericht.
Die Konvention ist ein Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Laut dem Bundesverwaltungsgericht ist demnach Umweltschutzvereinigungen Zugang zu Gerichten einzuräumen, um die Verletzung umweltschutzbezogener Vorschriften geltend machen zu können. Da die Voraussetzungen für die verhandelte Verlängerungsentscheidung nicht bloß formeller Natur seien, sondern auch umweltschutzrechtliche Bestimmungen berührten, werde die Verlängerungsentscheidung von der genannten Klagemöglichkeit erfasst.
Vorausgegangen war dem Urteil die Klage einer Umweltschutzvereinigung, die sich gegen die Erweiterung einer Hähnchenmastanlage von 39.900 auf 173.200 Mastplätze gewandt hatte. Das Oberverwaltungsgericht hatte diese Genehmigung wegen des Fehlens einer Verträglichkeitsprüfung im Rahmen der Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Richtlinie für rechtswidrig erklärt. Die Frist zur Inbetriebnahme war danach zwei Mal verlängert worden, während sich der Betreiber um die Nachlieferung der Prüfung bemühte. Die Klage richtete sich gegen die zweite Verlängerung.