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Stallpflicht bleibt in Bayern bis auf Weiteres in Kraft

In Bayern bleibt die Stallpflicht weiter in Kraft. Die Behörden hätten inzwischen in allen Regierungsbezirken Geflügelpest bei Wildvögeln und in vier Regierungsbezirken die Geflügelpest beim Nutzgeflügel nachgewiesen.

Lesezeit: 2 Minuten

In Bayern bleibt die Stallpflicht weiter in Kraft. Das Agrarministerium setzt dabei auf die Vernunft und die Geduld der Geflügelhalter, die unerlässlich seien.


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Die Behörden hätten inzwischen in allen Regierungsbezirken Geflügelpest bei Wildvögeln und in vier Regierungsbezirken die Geflügelpest beim Nutzgeflügel nachgewiesen. Die Nachweise in mittlerweile sechs Nutzgeflügelbeständen und in einem Tierpark sowie in einer Greifvogelauffangstation in Bayern zeigten, dass noch keine Entspannung in Sicht ist.


Um eine weitere Ausbreitung der Geflügelpest und vor allem einen weiteren Eintrag des Erregers in Nutzgeflügelbestände möglichst zu verhindern, müssten weiterhin alle Vorsichtsmaßnahmen aufrechterhalten werden. Dazu zählen die seit Mitte November 2016 geltende landesweite Stallpflicht, erhöhte Biosicherheitsmaßnahmen auch in Kleinbetrieben und das landesweite Verbot von Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen.


Eine Lockerung bzw. Aufhebung der Maßnahmen hängt von der weiteren Entwicklung der Situation ab, die genau beobachtet wird. Dies geschieht in enger Zusammenarbeit mit dem Friedrich-Loeffler-Institut.

Das LGL hat speziell für Tierhalter ein Merkblatt erarbeitet, das Maßnahmen auflistet, mit denen der Eintrag der Geflügelpest in Bestände vermieden werden soll. Hier ist insbesondere die konsequente Einhaltung von betriebshygienischen Maßnahmen zu nennen.


Um eine Ausbreitung der Vogelgrippe zu verhindern, hat Bayern auch die Überwachung verstärkt, indem das bestehende Wildvogelmonitoring intensiviert wird. In Bayern laufen bereits seit einigen Jahren verschiedene Monitoringprogramme auf AIV Infektionen für Wildvögel und Hausgeflügel.


Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) teilt in diesem Zusammenhang mit, dass aufgrund EU-rechtlicher Vermarktungsvorschriften nach zwölf Wochen Stallpflicht eine Vermarktungsbeschränkung für Freilandeier besteht. Nach Ablauf dieser Frist, müssen danach gelegte Eier von Hühnern aus Freilandhaltung als Eier einer anderen Haltungsart (i.d.R. Bodenhaltung) vermarktet werden. Dieser Zeitpunkt ist in den allermeisten Fällen ab dem 13. Februar erreicht.


Da die Aufstallungspflicht durch die jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden angeordnet wurde, kann es im Einzelfall zu kleinen zeitlichen Abweichungen von diesem Datum kommen.


Um die vorrätig gehaltenen Verpackungen für Freilandeier weiterhin nutzen zu können, planen die beteiligten Unternehmen die Verwendung von Zusatzetiketten, welche den Verbraucher über die geänderte Haltungsform informieren. Derartige pragmatische Lösungen werden von den Lebensmitteüberwachungsbehörden akzeptiert, solange die Verpackung  den Verbraucher eindeutig darüber informiert, dass Eier aus Bodenhaltung und keine Freilandeier enthalten sind.

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