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Steuerliche Erleichterungen für Kapitalgesellschaften in Ostdeutschland abgelehnt

„Ich bin sehr enttäuscht, dass das Anliegen des Milchgipfels vom 30. Mai 2016 nicht vollständig umgesetzt wurde. Leider werden damit die ostdeutschen Agrarbetriebe, in denen die meisten Milchkühe gehalten werden, über keine steuerlichen Erleichterungen verfügen. Dies wäre aber notwendig gewesen."

Lesezeit: 2 Minuten

Sachsens Landwirtschaftsminister Thomas Schmidt hat am 16. Dezember im Bundesrat einen Antrag eingebracht, in dem die Bundesregierung um Prüfung gebeten wurde, inwieweit steuerliche Erleichterungen auch für landwirtschaftliche Genossenschaften und Betriebe in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft eröffnet werden können. Dieser Antrag fand allerdings keine Mehrheit.

 

„Ich bin sehr enttäuscht, dass das Anliegen des Milchgipfels vom 30. Mai 2016 nicht vollständig umgesetzt wurde. Leider werden damit die ostdeutschen Agrarbetriebe, in denen die meisten Milchkühe gehalten werden, über keine steuerlichen Erleichterungen verfügen. Dies wäre aber notwendig gewesen, um etwa Preisschwankungen bei Milch und Fleisch besser auszugleichen“, sagte Minister Schmidt.

 

In der Abstimmung über das „Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und seiner Durchführungsverordnung“ wurde das steuerliche Instrument der Gewinnglättung nicht vollständig verankert. „Diese Regelung benachteiligt vor allem sächsische und ostdeutsche Agrarbetriebe. Ich bedauere sehr, dass unser Entschließungsantrag im Bundesrat keine Mehrheit gefunden hat.“ so Schmidt weiter.

 

Mit dieser Änderung können zukünftig nur landwirtschaftliche Familienbetriebe mit Hilfe der Gewinnglättung ihre progressionsbedingte Steuermehrbelastung senken und eine ausgeglichene Besteuerung aufeinanderfolgender guter und schlechter Wirtschaftsjahre ermöglichen. „Ich bin gespannt, wie einige meiner Ministerkollegen aus anderen Bundesländern, die unseren Antrag nicht unterstützten, ihren Landwirten erklären werden, dass diese nicht von dieser Steuererleichterung profitieren können“, sagte Schmidt abschließend.

 

Hintergrundinformation

 

Landwirtschaftliche Unternehmen in der Rechtsform einer Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft sind von der Gewinnglättung ausgeschlossen, da diese ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Dasselbe gilt für gewerblich geprägte Personengesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG) oder umfassend gewerbliche Personengesellschaften mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, die ebenfalls ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.


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Juristische Personen haben zwar keine progressionsbedingte Steuermehrbelastung, da für diese Unternehmen unabhängig von der Höhe des Gewinns ein einheitlicher Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent angewendet wird. Wenn im dreijährigen Betrachtungszeitraum jedoch sowohl Gewinne als auch Verluste erzielt werden, besteht ebenfalls das Bedürfnis nach einer Gewinnglättung, weil jahresbedingte Schwankungen durch den einheitlichen Steuersatz von 15 Prozent nicht ausgeglichen und Verluste nach der geltenden Rechtssystematik nur in das unmittelbar vorangegangene Jahr zurückgetragen werden können.

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