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Steuerrecht: Für Land- und Forstwirte Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr möglich

Land- und Forstwirten wird die Möglichkeit eingeräumt, anstatt des landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahrs das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr zu wählen. Das hat heute das Bundeskabinett beschlossen.

Lesezeit: 2 Minuten

Das Bundeskabinett hat heute eine Flexibilisierung in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) beschlossen: Den Land- und Forstwirten wird die Möglichkeit eingeräumt, anstatt des landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahrs das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr zu wählen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft begrüßt diese Erleichterung für Land- und Forstwirte. Die neue Regelung kann für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die neben dem landwirtschaftlichen Betrieb auch einen Gewerbebetrieb haben, eine Verwaltungserleichterung bringen. Denn sie können künftig für beide Betriebe das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr anwenden. Bisher konnten schon Gartenbaubetriebe und reine Forstbetriebe wählen. Jetzt gilt dies für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe.

An der wichtigen Regelung zum abweichenden landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahr in Paragraph 4a Einkommensteuergesetz ändert sich dadurch nichts. Alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe können damit auch weiterhin beim abweichenden landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahr bleiben und müssen dazu nichts veranlassen.

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Lohnt sich die Änderung für meinen Betrieb?

Wir haben den Steuerberater Stefan Heins aus Kiel gefragt: Das Kalenderjahr anstatt das Wirtschaftsjahr zu wählen, lohnt sich meist nicht. Zwar müssen Sie Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für Kalenderjahre erstellen, auch wenn Ihr Wirtschaftsjahr nicht am 31.12. endet. Aber die Verteilung der Umsätze von abweichenden Wirtschaftsjahren auf Kalenderjahre erfolgt automatisch, wobei es zudem zur Gewinnglättung kommt. Das Kalenderjahr hat sogar Nachteile:

  • Bei einem Wirtschaftsjahr vom 1.7. bis 30.6. ist der Jahresabschluss einfacher, weil am 30.6. die Vorräte am niedrigsten sind.
  • Wer zum Kalenderjahr wechselt, muss damit rechnen, dass das aktuelle Wirtschaftsjahr ausnahmsweise nicht am 30.6.2020 endet, sondern am 31.12.2020. Sie müssten zwei Ernten versteuern.

Interessant ist das Kalenderjahr für Verpachtungs- und 13a-Betriebe, da diese meistens gleichbleibend hohe Gewinne erzielen. Von Vorteil ist das Kalenderjahr auch für Unternehmen, die neben ihrer Landwirtschaft gewerblich aktiv sind. Diese müssten nicht mehr mit zwei verschiedenen Wirtschaftsjahren arbeiten.

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