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Corona-Vorbeuge

SVLFG gibt Tipps zur Saisonarbeit während der Pandemie

Die SVLFG informiert über die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zum Infektions- und Arbeitsschutz für Saisonarbeitskräfte. Hierbei ist gemeinsames Arbeiten und Wohnen in Kleingruppen essenziell.

Lesezeit: 7 Minuten

Ausreichend Saisonarbeitskräfte akquirieren, die arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Hürden nehmen, für Unterbringung sorgen und Sprachbarrieren überwinden: Seit vergangenem Jahr stellt die Corona-Pandemie die Unternehmen mit Saisonarbeitskräften vor weitere besondere Herausforderungen und gefährdet die Ernte.

Nach den hohen Infektionsraten in der fleischverarbeitenden Industrie stehen auch die Unterkünfte der Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft besonders im Fokus der Medien. Die SVLFG gibt dazu eine Reihe Tipps.

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Arbeitsschutzregel als Grundlage

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel gemäß §5 Infektionsschutzgesetz stellt Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann. Dabei sind Abstand, Hygiene und Masken als die wichtigsten Instrumente benannt, solange es keinen ausreichenden Impfschutz unter den Beschäftigten gibt.

Gleichwertige oder strengere Regeln, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzes, müssen jedoch weiterhin berücksichtigt werden. Zusätzlich sind die Auflagen der einzelnen Bundesländer und Kommunen zu beachten, die oft kurzfristig in Abhängigkeit von den Infektionszahlen verändert werden.

So verringern Sie das Infektionsrisiko in Ihrem Betrieb

Oft sind die Vorgaben der verschiedenen Behörden sehr unterschiedlich und in der schnelllebigen Zeit kaum überblickbar. Die SVLFG fasst sie zusammen:

Die Informationen werden ständig aktualisiert. Wichtig: Verwenden Sie keine Unterlagen aus 2020, sondern laden Sie die Betriebsanweisungen, Plakate und andere Dokumente neu herunter. Nur so können Sie sicher sein, sich auf dem aktuellen Stand der Informationen zu befinden, z. B. hinsichtlich des Tragens von medizinischen Masken.

Unter „Maßnahmen im Betrieb“ erhalten Sie konkrete Hilfestellung für alle Handlungen zur Verringerung des Infektionsrisikos mit dem Coronavirus (COVID-19) von der Arbeitsorganisation über den laufenden Betrieb bis zur Unterbringung.

Die SVLFG hat zudem die bisherigen Gefährdungsbeurteilungen (GBU) für die Landwirtschaft hinsichtlich des Infektionsrisikos mit dem Coronavirus überarbeitet und zusätzliche geeignete Schutzmaßnahmen abgeleitet. Nutzen Sie diese branchenspezifische Muster-GBU für die Beurteilung der Gefährdungen in Ihrem Betrieb. Darin sind fast alle Gefährdungen der von Ihnen bzw. von Ihren Beschäftigten ausgeführten Tätigkeiten berücksichtigt.

So klappt die Unterweisung trotz Sprachbarrieren

Mit der für Ihren Betrieb angepassten Gefährdungsbeurteilung verfügen Sie als Unternehmer über die Grundlage für die Unterweisung der Arbeitskräfte. Die Vorstellung der allgemeinen Schutzmaßnahmen gelingt anhand der bebilderten Plakate zum Coronavirus in 15 Sprachen leicht.

Auch die Unterweisungshilfe in Form einer Präsentation erleichtert die Vermittlung mit vielen Visualisierungen. Mit den mehrsprachigen Musterbetriebsanweisungen zu SARS-CoV-2, welche die Gefahren für den Menschen, Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln und Erste Hilfe beschreiben, ist das Unterweisungsmaterial komplett. Außerdem können Sie auf die neuen Angebote verweisen, welche die Saisonarbeitskräfte direkt und selbständig nutzen können.

Neue Web-App und Hotline für Saisonarbeitskräfte

Über www.agriwork-germany.de erhalten Saisonarbeitskräfte mehrsprachige Informationen zum sicheren und gesunden Arbeiten sowie zum Schutz vor dem Corona-Virus. Die neue Web-App für Saisonarbeitskräfte bietet Informationen zur gemeinsamen Arbeit und Unterbringung unter Corona-Bedingungen, zum Unfall- und Gesundheitsschutz sowie zur Ersten Hilfe und zu den Notfallnummern.

Im Bereich FAQ finden sich Antworten auf viele weitere Fragen. Die Inhalte werden in deutscher, englischer, rumänischer, polnischer, bulgarischer und ungarischer Sprache bereitgestellt. Unternehmer können die Beschäftigten zur Nutzung der Web-App informieren.

Außerdem ist eine Hotline für Fragen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz eingerichtet, auf der die Saisonarbeitskräfte direkt in ihrer Muttersprache anrufen können und Antworten zum Infektions- und Arbeitsschutz erhalten. Die Hotline ist montags bis donnerstags von 8 bis 17 Uhr und freitags von 8 bis 13 Uhr in folgenden Sprachen erreichbar unter diesen Telefonnummern:

Deutsch +49 561 785-10010

Rumänisch +800 785-34001

Polnisch +800 785-34002

Ungarisch +800 785-34003

Serbokroatisch +800 785-34004

Bulgarisch +800 785-34005

Zusammen arbeiten – zusammen wohnen

In Kleingruppen zusammen arbeiten, zusammen wohnen und zusammen die Freizeit gestalten – so könnte man den Grundsatz für die Organisation zur Einschränkung des Infektionsrisikos mit einem Satz beschreiben.

Stellen Sie sicher, dass die Beschäftigten untereinander so wenig wie möglich in Kontakt kommen und die notwendigen Abstände eingehalten werden können. Die Einteilung in feste Teams von Anfang an hilft, das Ausbreitungsrisiko zu minimieren. Wenn ein Beschäftigter erkranken sollte, muss ggf. nur sein Team unter Quarantäne gestellt werden, nicht aber der gesamte Betrieb. So wird ein Totalausfall verhindert!

Die Teams sollten nicht größer als vier Personen sein. Ist die Gruppengröße von vier Personen für die eingesetzte Produktionstechnik nicht ausreichend, z. B. bei Einsatz eines Gurkenfliegers, so kann die Gruppe auf maximal 15 Personen erweitert werden. Hierfür ist allerdings ein Nachweis zur Begründung erforderlich. Grundsätzlich sollten diese Personen zusammen arbeiten, zusammen wohnen und auch ihre Freizeit zusammen gestalten.

Auch beim Transport der Arbeitskräfte sollte auf diese Zusammensetzung im Fahrzeug geachtet werden. Der Kontakt zwischen den Teams untereinander sollte dagegen möglichst vermieden werden. Kann aufgrund des Arbeitsverfahrens der Abstand von 1,5 m zwischen Beschäftigten nicht eingehalten werden, müssen Masken getragen werden. Hierzu können medizinische Masken oder FFP2–Masken ohne Ausatemventil verwendet werden.

Anforderungen an die Unterbringung

In der Pandemie werden auch an die Unterbringung der Saisonarbeitskräfte besondere Anforderungen gestellt. Anzustreben ist die Unterbringung in Einzelzimmern. Ist das nicht möglich, so sollen in einem Mehrbettzimmer nur Mitarbeitende des gleichen Teams untergebracht werden.

Falls aufgrund des Arbeitsverfahrens größere Gruppen als vier Personen gebildet werden, können gemäß ASR 4.4 in einem Mehrbettzimmer maximal acht Personen bzw. vier Personen in einem Wohncontainer übernachten. Die Mindestraumfläche von 6 m² pro Person bei einer Belegung bis 6 Personen und 6,75 m² pro Person bei Belegung mit 7 bis 8 Personen darf jedoch nie unterschritten werden.

Müssen doch Personen verschiedener Arbeitsteams in einem Zimmer untergebracht werden, so müssen die Sicherheitsabstände eingehalten werden können: Dann dürfen die Zimmer nur mit der halben Kapazität belegt werden, das heißt vier Personen im Zimmer bzw. zwei Personen im Wohncontainer. Etagenbetten dürfen nur einfach belegt werden und für jede Person müssen 12 m² Raumfläche zur Verfügung stehen.

Ausnahmen gibt es nur für enge Familienangehörige. Für Erkrankte bzw. für Personen in Quarantäne ist ein Ersatzwohncontainer bzw. eine Ersatzunterkunft bereitzuhalten. Diese müssen mit einem Krankenwagen und einer Krankentrage leicht erreicht werden können.

Arbeitgeber müssen Tests anbieten

Seit dem 19. April gilt die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Sie verpflichtet alle Arbeitgeber, ihren Beschäftigten mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus anzubieten.

Beschäftigten, die unter anderem in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, hat der Arbeitgeber mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen solchen Test zur Verfügung zu stellen.

Präventionsfilme für Saisonarbeitskräfte in vier Sprachen

Gesundheitsschutz hört beim Schutz vor Corona nicht auf. Während der Saisonarbeit kann auf dem Betrieb viel passieren. Wie man sich vor den Gefahren schützen kann, zeigen vier Präventionsfilme, jeweils in Englisch, Polnisch, Rumänisch und Deutsch, angefangen bei der richtigen Arbeitskleidung über Hygiene bis hin zum Verhalten bei Unfällen. Angesehen werden können die Filme auf dem YouTube-Kanal der SVLFG, z. B. auch im Rahmen der Unterweisung vor Beginn der Tätigkeit.

UV-Schutz bei der Arbeit im Freien

Jetzt im April sind die ersten Sonnenstrahlen vielleicht noch angenehm, aber schnell werden Hitze und UV-Strahlung zu Gesundheitsgefahren. Dann heißt es, die Arbeiten in der prallen Hitze weitgehend zu reduzieren, Arbeitszeiten zu verlegen, ausreichend Trinkwasser zur Verfügung zu stellen und die Beschäftigten mit Textilien sowie Kopfbedeckung und Sonnencreme mit hohem Lichtschutzfaktor vor ultravioletter Strahlung zu schützen.

Die Studie „Genesis UV“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung unter Beteiligung der SVLFG hat gezeigt, dass die grünen Berufe besonders gefährdet sind. Im Rahmen der Kampagne „Lass Dich nicht verbrennen“ setzt die SVLFG ab Mai Infoboxen zum Hitze- und UV-Schutz ein.

Beratung zum Arbeitsschutz auch vor Ort

Die SVLFG unterstützt die Sonderkulturbetriebe bei Arbeitsschutz und Hygiene mit persönlicher Beratung vor Ort. Die Außendienstmitarbeiter kommen gern auch in Ihren Betrieb. Den regional zuständigen Ansprechpartner finden Sie unter www.svlfg.de/ansprechpartner-praevention. Empfehlenswert ist es, vor dem Termin zunächst den Selbstauskunftsbogen durchzugehen.

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