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SVLFG übernimmt Kosten der Osteopathie

Die SVLFG übernimmt als landwirtschaftliche Krankenkasse ab diesem Jahr für osteopathische Behandlungen ihrer Versicherten 80 % der Kosten pro Sitzung. Die Neuaufnahme dieser Leistung in die Satzung wurde von der Vertreterversammlung der SVLFG beschlossen.

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Die SVLFG übernimmt als landwirtschaftliche Krankenkasse ab diesem Jahr für osteopathische Behandlungen ihrer Versicherten 80 % der Kosten pro Sitzung. Die Neuaufnahme dieser Leistung in die Satzung wurde von der Vertreterversammlung der SVLFG beschlossen.


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Osteopathie versteht sich als ganzheitliche Alternativmedizin, die größtenteils mit den Händen durchgeführt wird. Sie stützt sich auf die Theorie, dass verschiedene Strukturen des Körpers freie Mobilität brauchen. Dazu werden Funktionsstörungen des Körpers hinsichtlich der Knochen, Muskeln, Sehnen, Gelenke, aber auch nervliche und psychische Ungleichgewichte erkannt und anschließend behandelt.


Die osteopathische Behandlung soll vor allem Verspannungen, Einschränkungen bei der Organbeweglichkeit oder dem Bewegungsapparat beseitigen und damit eine ganzheitliche Entspannung von Körper und Geist hervorrufen. Dies geschieht durch gezielte manuelle Berührungen und das sensible Ausüben von Druck.


Die Osteopathie wendet unterschiedliche Techniken an, um zum Beispiel Rückenschmerzen, Bandscheibenprobleme, Durchblutungsstörungen, Verdauungsstörungen, Migräne, Tinnitus, chronische Nebenhöhlenbeschwerden und Lernstörungen zu behandeln. Aber auch Folgen von Unfallverletzungen oder Traumata von Säuglingen nach der Geburt sowie Schreikinder können behandelt werden.


Wann die Versicherung zahlt


Osteopathie kann beansprucht werden, wenn der Arzt die Behandlung als geeignet ansieht, eine Krankheit zu heilen, die Verschlimmerung zu verhindern oder Beschwerden zu lindern. Die Behandlung muss dann aufgrund einer ärztlichen Verordnung durch ein Mitglied eines Berufverbandes der Osteopathen oder eines zum Beitritt Berechtigen durchgeführt werden.


Die landwirtschaftliche Krankenkasse erstattet ihren Versicherten 80 % der aufgewendeten Behandlungskosten pro Sitzung, jedoch begrenzt auf maximal 80 Euro pro Sitzung. Pro Kalenderjahr erfolgt eine Kostenerstattung von bis zu 250 Euro je Versicherten.  Hierzu sind die ärztliche Verordnung und die Originalrechnungen vorzulegen.

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