Seit dem 3. Dezember 2010 gilt in Deutschland die Winterreifenpflicht. Von der Pflicht ausgenommen sind Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, informiert der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband (WLV). Begründet wird die Ausnahme damit, dass diese üblicherweise mit grobstolligen Reifen ausgestattet sind, die für den Betrieb bei winterlichen Wetterverhältnissen ausreichen.
Schlepper und Anhänger
Land- und forstwirtschaftliche (lof) Nutzfahrzeuge sind üblicherweise mit Reifen ausgestattet, die nicht als Winterreifen (M+S-Reifen) gekennzeichnet sind. Aufgrund ihres grobstolligen Profils der Lauffläche und des Reifenaufbaus sind sie jedoch für den Betrieb bei winterlichen Wetterverhältnissen ausreichend. In den jeweiligen Reifenhandbüchern kennt man die Reifen mit AS Profil für Ackerschlepperreifen, als MPT Profil für Mehrzweckreifen und IMP Profil für Implementreifen. Der jeweilige lof Einsatzzweck der lof Kraftfahrzeuge erfordert Räder mit Reifen und entsprechend grobstolligen Profilen. Die Profiltiefe ist wegen der Feldeinsätze relativ hoch. Damit sind meistens lof Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen ganzjährig ausgestattet. Bei glatten Straßen ist trotz der grobstolligen Bereifung eine angepasste Fahrgeschwindigkeit erforderlich. Lof Anhänger müssen nicht mit Winterreifen ausgerüstet sein. Die Mindestprofiltiefe von 1,6 mm ist jedoch zu berücksichtigen.
Andere Kfz im lof Betrieb
Grundsätzlich müssen alle Achsen des Kraftfahrzeuges über Winterreifen (M+S-Reifen) verfügen (u. a. Pkw, Kleinbusse, Kfz bis 3,5t zulässiger Gesamtmasse). Klassen M 2 und M 3 sind Kfz für die Personenbeförderung. Für Nutzfahrzeuge der Klasseneinteilung N 2 (Kfz für die Güterbeförderung von mehr als 3,5 bis 12t zulässiger Gesamtmasse) sowie N 3 (Kfz für die Güterbeförderung von mehr als 12t zulässiger Gesamtmasse) gemäß Anlage XXIX der StVZO sind Winterreifen (M+S-Reifen) an den Antriebsachsen ausreichend. Aufgrund erhöhter Naturkautschukanteile sind Nutzfahrzeugreifen - im Gegensatz zu Pkw-Sommerreifen - von vornherein für den Ganzjahreseinsatz an den übrigen Achsen geeignet. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich auch den Bußgeldkatalog verändert. Bei fehlender Winterbereifung sind Bußgelder von 40 bis 80 Euro möglich.