Die Sozialwahlen zur Vertreterversammlung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (SVLFG) aus dem Jahr 2017 sind fehlerfrei ausschließlich in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung durchgeführt worden. Sie sind deshalb gültig und müssen nicht wiederholt werden.
Das hat das Bundessozialgericht am Donnerstag entschieden. Geklagt hatte ein Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Flächen, der als Selbstständiger ohne fremde Arbeitskräfte bei der SVLFG versichert ist.
Alters- und Erwerbsminderungsrentner nicht wahlberechtigt
Im Kern ging es darum, dass die Sozialwahlen auch nach der 2013 vollzogenen Fusion der einzelnen Sozialversicherungszweige zu einem bundeseinheitlichen Träger ausschließlich in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung durchgeführt wurden – mit der Folge, dass versicherte Alters- und Erwerbsminderungsrentner der landwirtschaftlichen Kranken- und Alterskasse von den Sozialwahlen ausgeschlossen sind.
Nach Auffassung des Bundessozialgerichtes ist diese Beschränkung der Wahlberechtigten auf Erwerbstätige in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte aber auch nach der Neuorganisation von 2013 sachlich gerechtfertigt. Sie diene nach wie vor dem Schutz der Gruppe der Solo-Selbstständigen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung als einer im Kern berufsständischen Solidargemeinschaft.
Angesichts der überwiegend steuerfinanzierten Teilrenten der landwirtschaftlichen Alterssicherung sahen die Bundesrichter auch keine Notwendigkeit zu einer Gleichstellung mit den Vollrentnern der allgemeinen Rentenversicherung.
Im Übrigen sei es Alters- und Erwerbsminderungsrentnern unbenommen, durch den Rückbehalt von Flächen die Unfallversicherungspflicht aufrechtzuerhalten und auf diese Weise losgelöst vom Rentenalter als Erwerbstätige wahlberechtigt zu bleiben.
Jetzt zum Verfassungsgericht?
Rechtsanwältin Jutta Sieverdingbeck-Lewers, die den klagenden Landwirt vertritt, zeigte sich verwundert über das Urteil und zieht nun in Erwägung, die Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht prüfen zu lassen.