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Urteil: Elektronische Einzeltierkennzeichnung von Schafen und Ziegen bleibt Pflicht

Der Europäische Gerichtshof hat heute sein Urteil zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen verkündet. Danach ist es rechtmäßig, dass die Tierhalter elektronische Ohrmarken einziehen müssen. Geklagt hatte der deutsche Schafhalter Schaible beim Verwaltungsgericht Stuttgart.

Lesezeit: 5 Minuten

Der Europäische Gerichtshof hat heute sein Urteil zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen verkündet. Danach ist es rechtmäßig, dass die Tierhalter elektronische Ohrmarken einziehen müssen.

 

Geklagt hatte der deutsche Schafhalter Schaible beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Seiner Meinung nach unterliege er weder der Verpflichtung zur Einzeltierkennzeichnung und zur elektronischen Einzeltierkennzeichnung noch der Verpflichtung zur Führung eines Bestandsregisters. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht den Gerichtshof ersucht, zu prüfen, ob diese Verpflichtungen gültig sind oder ob sie gegen die unternehmerische Freiheit und den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. 


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Der schwere MKS-Ausbruch 2001 rechtfertigt Pflicht


Die Richter in Luxemburg urteilten nun, dass der Gesetzgeber durch den Erlass dieser Maßnahme, die der besseren Vorbeugung von Tierseuchen dient, weder die unternehmerische Freiheit der Tierhalter verletzt noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe. Sie erinnern dazu an den schweren Ausbruch der Maul - und Klauenseuche im Jahr 2001, als es nur einfache Ohrmarken oder Tätowierungen gab. Damals mussten wegen nicht gekennzeichneter Schafe und fehlender Rückverfolgbarkeit systematische Schlachtungen von mehreren Millionen Tieren durchgeführt werden, nur um danach festzustellen, dass viele von ihnen nicht infiziert waren.

 

Um derartigen Tierseuchen besser vorzubeugen und das Funktionieren des Handels mit Schafen und Ziegen zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern, habe der Unionsgesetzgeber ein neues System eingeführt, wonach jedes Tier individuell durch zwei Kennzeichen gekennzeichnet werden muss, nämlich einer herkömmlichen Ohrmarke und einer elektronischen Vorrichtung. Letztere kann in einer elektronischen Ohrmarke, einem Bolustransponder, einem elektronischen Transponder oder einem elektronischen Kennzeichen an der Fessel bestehen.

 

Die Identität jedes einzelnen Tiers muss in einem Bestandsregister vermerkt werden. Außerdem sind die Bewegungen der aus dem Betrieb abgehenden Tiere in einem Begleitdokument aufzuzeichnen. Ferner hat jeder Mitgliedstaat ein zentrales Register oder eine elektronische Datenbank zur Erfassung aller in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Betriebe anzulegen und in regelmäßigen Abständen den Bestand der in diesen Betrieben gehaltenen Tiere zu ermitteln.

 

Auch die erhöhte Verletzungsgefahr der Tiere reiche nicht als Grund für eine Änderung aus, hieß es.


Interesse der Allgemeinheit geht vor


Mit Urteil vom heutigen Tag stellt der Gerichtshof fest, dass die Verpflichtungen für Schaf - und Ziegenhalter, ihre Tiere individuell elektronisch zu kennzeichnen und ein Bestandsregister zu führen, weder gegen die unternehmerische Freiheit noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. Zwar können diese Verpflichtungen die unternehmerische Freiheit einschränken, sie sind jedoch durch im Allgemeininteresse liegende legitime Ziele wie die des Gesundheitsschutzes, der Bekämpfung von Tierseuchen, des Wohlbefindens der Tiere und der Vollendung des Binnenmarkts für den Handel mit diesen Tieren gerechtfertigt.

 

Da sie die Rückverfolgbarkeit der einzelnen Tiere vereinfachen und damit im Fall von Tierseuchen den zuständigen Behörden ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Verbreitung ansteckender Krankheiten bei Schafen und Ziegen zu verhindern, sind sie geeignet und erforderlich, um die genannten Ziele zu erreichen. Zudem sind diese Verpflichtungen nach Ansicht der Juristen nicht unverhältnismäßig.

 

In Bezug auf die finanziellen Belastungen, die sich aus ihnen für die Tierhalter ergeben, weisen die Luxemburger auf mehrere Umstände hin, die zu berücksichtigen sind, nämlich, dass


  • diese Belastungen geringer sein können als die Kosten nichtselektiver Maßnahmen wie ein Transportverbot oder die Präventivschlachtung des gesamten Viehbestands bei einem Seuchenausbruch,
  • das neue System mehrere Ausnahmen vorsieht,

     
  • die Verpflichtung zur elektronischen Kennzeichnung nur schrittweise ein geführt wurde und
  • die Tierhalter die Möglichkeit haben, eine finanzielle Beihilfe zu erhalten, um einen Teil der mit der Einführung des Systems verbundenen zusätzlichen Kosten auszugleichen.



Was das Wohlbefinden der Tiere betrifft, sind die Tatsache, dass zwei Kennzeichen anstelle eines einzigen an den Tieren angebracht werden müssen, und der Umstand, dass die neuen Kennzeichen statistisch mehr Verletzungen und Komplikationen hervorrufen als die herkömmlichen, nicht geeignet, zu beweisen, dass die Bewertung des Unionsgesetzgebers in Bezug auf die Vorteile der Einführung der Verpflichtung zur elektronischen Kennzeichnung fehlerhaft gewesen wäre.


In kleinen EU-Ländern bleibt die E-Kennzeichnung freiwillig


Darüber hinaus trägt das neue System nach Ansicht der Richter dadurch, dass es die Bekämpfung von Tierseuchen erleichtert und damit die Infizierung von Tieren verhindert, positiv zum Schutz des Wohlbefindens der Tiere bei. Das neue System beachtet auch den Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Ausnahme, die es den Mitgliedstaaten mit einem geringeren Tierbestand erlaubt, das System der elektronischen Kennzeichnung auf freiwilliger Basis einzuführen, diskriminiert nicht die Tierhalter, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem diese Kennzeichnung verpflichtend ist.

 

Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass die vorgesehenen Schwellen vernünftig sind und in angemessenem Verhältnis zu den Zielen stehen, die mit dem neuen System verfolgt werden, und dass diese Ausnahme nur auf Tiere Anwendung findet, die nicht in den innergemeinschaftlichen Handel gelangen. Schließlich werden durch dieses System auch nicht die Schaf- und Ziegenhalter gegenüber Rinder- und Schweinehaltern diskriminiert, die nicht denselben Verpflichtungen unterliegen. Trotz einiger Ähnlichkeiten zwischen diesen verschiedenen Säugetierarten bestehen nämlich Unterschiede die einen eigenen Regelungsrahmen für jede Tierart rechtfertigen, heißt es in der Begründung weiter.

 

Es ist nun Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden. (ad)

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