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Urteil: Milch-Direktverkauf nur ab Stall

Mit rund 50 Kühen erzeugt Landwirt H. Milch. 2 km von seinem Stall entfernt steht ein Rohmilch-Automat. Zehn Jahre hatte niemand Einwände erhoben, doch dann kam die Aufforderung, ihn dort zu entfernen. Dagegen wehrte er sich. Vor Gericht verlor der Milchviehhalter allerdings. Hier die Begründung.

Lesezeit: 2 Minuten

Mit rund 50 Kühen erzeugt Landwirt H. Milch. Hauptsächlich beliefert er eine Molkerei, nebenbei verkauft er Rohmilch direkt an Verbraucher. Zu diesem Zweck hatte er einen Automaten aufgestellt. Der Rohmilch-Automat stand 2 km vom Stall entfernt am Stammsitz des Hofes.

 

Zehn Jahre hatte niemand Einwände erhoben, berichtet das Wochenblatt Westfalen-Lippe in seiner aktuellen Ausgabe. Dann meldete sich im Januar 2010 das Landratsamt: Laut der „Tierische-Lebensmittel-Hygieneverordnung“ dürfe Rohmilch nur direkt am „Ort der Milcherzeugung“ an Verbraucher abgegeben werden. H. müsse den Automaten verlegen oder den Rohmilch-Verkauf einstellen.

 

Gegen diesen Bescheid setzte sich der Landwirt zur Wehr – die Behörden hätten noch nie hygienische Bedenken angemeldet. Doch der Verwaltungsgerichtshof Mannheim wies seine Klage ab und bestätigte das Verbot. Wenn ein Landwirt mit mehreren Betriebsstätten das Milchvieh nicht am Stammsitz halte, dürfe er dort keine Rohmilch verkaufen.

 

Prinzipiell sei es laut Hygieneverordnung und auch nach EU-Recht verboten, Rohmilch an Verbraucher abzugeben. Die Ausnahme von der Regel – d.h. der „Milch-ab-Hof-Verkauf“ – gelte nur für einen Verkauf direkt beim Stall (Ort der Milcherzeugung). Nur hier sei der Verkauf erlaubt. Diese Vorschriften sollten Verbraucher vor dem Gesundheitsrisiko schützen, dass mit dem Konsum von Rohmilch verbunden sei.

 

Werde die Milch nicht unmittelbar dort verkauft, wo sie gewonnen werde, erhöhe dies das Gesundheitsrisiko durch Bakterien. Dann müsse die Rohmilch nämlich umgefüllt und transportiert werden. Das steigere natürlich das Bakterienwachstum. Transport nach dem Melken unterbreche die Kühlkette und könne die Verbraucher gefährden. Daher sei das Verbot rechtens und verhältnismäßig.

 

Für Landwirt H. sei es zumutbar, den Automaten an den Standort seines 2 km entfernten Milchviehstalls zu verlegen (Az. 9 S 1273/13)

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