An den kommenden Karnevalsumzügen werden wieder viele Landwirte mit ihren Schleppern und Anhängern teilnehmen oder diese den örtlichen Karnevalsgruppierungen zur Verfügung stellen. Trotz aller Vorsicht sind bei solchen Umzügen leider sehr schwere Unfälle nicht völlig auszuschließen. Um sich im Schadensfalle vor bösen Überraschungen zu schützen, empfiehlt daher der Rheinische Landwirtschafts-Verband (RLV) den Landwirten, sich von ihrer Schlepper-Haftpflichtversicherung vorher eine schriftliche Deckungszusage für die Mitfahrt bei Karnevalsumzügen erteilen zu lassen.
Die in der Landwirtschaft verbreiteten Versicherer gewähren in der Regel kostenfreien Versicherungsschutz im Rahmen der Förderung des Brauchtums. Bei den erforderlichen Anfragen an die Versicherung soll zumindest angegeben werden, an welchem Karnevalsumzug teilgenommen wird (Ort, Datum, Uhrzeit) und wer als Fahrer (Adresse, Geburtsdatum) vorgesehen ist. Nach dem für Brauchtumsveranstaltungen maßgeblichen Merkblatt des Bundesverkehrsministeriums vom 18. Juli 2000 (AZ: S 33/36.24.02-50) muss der Fahrzeugführer mindestens 18 Jahre alt und je nach mitgeführter Fahrzeugkombination Inhaber der Führerscheinklasse L oder T sein.
Wer also sorgenfrei mit seinem Schlepper das Karnevalsbrauchtum unterstützen möchte, braucht dazu eine schriftliche Deckungszusage von seiner Schlepper-Haftpflichtversicherung.