Der BGH hatte sich in einem Verfahren mit der Wirksamkeit allgemein gefasster Vorpachtklauseln zu beschäftigen. Mit solchen Klauseln wird bezweckt, nach Auslauf eines Pachtvertrages, den Verpächter weiter zu binden und zum Abschluss eines neuen Pachtvertrages zu kommen.
In dem konkreten Fall enthielt der Pachtvertrag folgende Klausel: „Dem Pächter wird für die in § 1 aufgeführten Flächen ein Vorpachtrecht eingeräumt.“
In diesem Fall hatten die Vorinstanzen dem Pächter Recht gegeben und das Zustandekommen eines neuen Pachtvertrages gesehen, informiert der Landesbauernverband Brandenburg. Der BGH hat dies anders gewertet und – zu Recht – die Klausel und damit auch Folgeverträge für unwirksam angesehen.
Nach der Auffassung des BGH ist diese Klausel für den Vertragspartner intransparent und deshalb wegen Verstoßes gegen § 307 Absatz 1 Satz 2 BGH (Transparenzgebot) unwirksam. Dazu führte der BGH an, dass für den jeweiligen Vertragspartner aus dieser knappen Formulierung nicht klar sei, welche wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen aus diesen Umständen folgen würden. Es sei auch nicht klar, für wie viele Fälle und für welchen Zeitraum sich dieses Vorpachtrecht erstrecken solle. Da ein Vorpachtrecht nicht gesetzlich geregelt sei, wäre die Formulierung zu knapp um den Vertragspartner entsprechend zu binden.
Die Entscheidung ist aus Sicht des LBV nicht nur rechtlich gut nachvollziehbar, sie dürfte auch dem Rechtsfrieden dienen. Denn in den wenigen Fällen, in denen bislang in der verbandlichen Rechtsberatung Vorpachtklauseln geltend gemacht wurden, ging es jeweils um die Bindung eines Verpächters an einen Vertrag, den dieser aus – vielerlei – Gründen auf gar keinen Fall mehr wollte. In diesen Fällen einen Verpächtern unbedingt zu binden, hat eine „negative Publicity“ auf andere Verpächter, die langfristig schädlich ist.