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Wanderschäfer dürfen Pauschalsatz anwenden

Wie müssen entgeltliche Beweidungsleistungen durch Schäfer besteuert werden? Ist das Landwirtschaft? Darüber gab es jetzt einen Streit zwischen einem Wanderschäfer und dem Finanzamt; durch mehrere Instanzen.

Lesezeit: 2 Minuten

Entgeltliche Beweidungsleistungen eines Schäfers unterliegen der Durchschnittssatzbesteuerung nach Umsatzsteuergesetz von 10,7 %, unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger die Beweidungen aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes durchführt. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Vorangegangen war ein Rechtsstreit zwischen einem Wanderschäfer und dem Finanzamt. Der Schäfer war davon ausgegangen, dass er mit der entgeltlichen Beweidung von Grünflächen einer Immobilienmanagementgesellschaft sonstige Leistungen im Sinne des entsprechenden Paragraphen des Umsatzsteuergesetzes erbracht habe und deshalb die Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe anzuwenden seien. Im Anschluss an eine Außenprüfung war das Finanzamt allerdings der Auffassung, dass es sich um Leistungen handele, die dem Regelsteuersatz unterliegen.

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Einspruch und Klage des Schäfers beim Finanzgericht (FG) hatten keinen Erfolg. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass keine landwirtschaftliche Dienstleistung vorliege, da die vom Leistungsempfänger bezweckte Erhaltungs- und Entwicklungspflege keinen landwirtschaftlichen Zwecken gedient habe. Dagegen legte der Schäfer Revision ein.

Der BFH gab nun dem Kläger Recht und fordert das Finanzgericht auf, das Urteil aufzuheben. Zwar habe der Unternehmer die Zahlung für die Erhaltungs- und Entwicklungspflege bezogen und sie habe nicht zur landwirtschaftlichen Erzeugung beim Empfänger beigetragen, heißt es in der Urteilsbegründung. Hierauf komme es indes im Rahmen der gesetzlich ausdrücklich genannten Wanderschäferei aber nicht an. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger seine Tätigkeit überwiegend auf eigenen Flächen und nur ausnahmsweise und vorübergehend auf fremden Flächen ausgeübt habe. Der Begriff der Wanderschäferei sei insoweit funktional zu verstehen, so dass es nur auf die Beweidung an sich auf fremden Flächen ankomme.

Der Bundesverband Berufsschäfer begrüßte das Urteil und kritisierte die anhaltende Diskussion über die Einstufung von Schäfern bei Agrarverwaltungen und im Förderregime. Es sei unverständlich, dass sich die Branche immer wieder durch die Instanzen klagen müsse, um klarzustellen, dass die Wanderschäferei landwirtschaftliche Leistungen erbringe, sagte der Verbandsvorsitzender Günther Czerkus gegenüber AGRA-EUROPE

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