Neue Grundsätze zur Beurteilung der Betriebs- und Haushaltshilfe hat der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-SpV) aufgestellt. Diese sollen sowohl für die Landwirtschaftlichen Alterskassen als auch für die Landwirtschaftlichen Krankenkassen und die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gelten. Sie geben vor, ob und in welchem Umfang Betriebs- und Haushaltshilfe geleistet wird und stellen dabei auf die "Erforderlichkeit im Einzelfall" ab.
Alterskassen springen bei Kuraufenthalt ein
Danach kann in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) Betriebs- und Haushaltshilfe bei Ausfall des landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines versicherten Ehegatten gewährt werden, wenn in dem Unternehmen oder im Haushalt keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. Sie kommt in Betracht als ergänzende Leistung zu einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, einer Nach- und Festigungskur oder einer Kinderheilbehandlung, und zwar auch für Nebenerwerbslandwirte, wenn ein anderer Kostenträger als die LAK eine Rehabilitationsmaßnahme durchführt. Die Dauer beträgt maximal drei Monate, wobei in Ausnahmen eine Verlängerung möglich ist.
Hilfe zeitlich begrenzt
Bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft oder Mutterschaft sowie Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen nach dem Krankenversicherungsrecht ist die Betriebs- und Haushaltshilfe in der Regel bei ambulanter Behandlung auf vier Wochen beschränkt, kann aber ausnahmsweise verlängert werden. Bei Tod des Landwirts kann der hinterbliebene Ehegatte innerhalb von zwei Jahren nach dem Todestag bis zu zwölf Monate Betriebs- oder Haushaltshilfe erhalten, wenn er das Unternehmen als versicherungspflichtiger Landwirt weiterbewirtschaftet. Je nach Höhe des Einkommens ist in diesen Fällen eine Selbstbeteiligung an den Kosten einer Ersatzkraft zu leisten, die jedoch höchstens 50 % der entstehenden Aufwendungen beträgt. Die LKK erbringt Betriebs- oder Haushaltshilfe bei Ausfall des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers. Möglich ist die Leistung auch bei Ausfall des versicherten mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners und des versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen. Sie kann für maximal drei Monate gewährt werden während einer von der LKK übernommenen Krankenhausbehandlung und einer ambulanten oder stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung. Die Frist kann verlängert werden, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erfordern.
Vier Wochen bei Krankheit
In der Regel vier Wochen beträgt die Dauer der Betriebs- und Haushaltshilfe bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit. Auch hier ist eine Verlängerung möglich. Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht, bei Mehrlings- oder Frühgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung kann ebenfalls die Leistung in Anspruch genommen werden. Bis zum Beginn der Zeit von sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung muss dabei die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt werden. Die LKK erbringt außerdem Haushaltshilfe für sonstige Versicherte wie freiwillig Versicherte oder Rentner, wenn etwa wegen eines Krankenhausaufenthalts die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind lebt. Ferner wird Haushaltshilfe erbracht, wenn wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.
Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
Betriebs- und Haushaltshilfe von der LBG gibt es bei stationärer Behandlung aufgrund eines landwirtschaftlichen Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit für den landwirtschaftlichen Unternehmer, ferner Haushaltshilfe für den im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner. Betriebs- oder Haushaltshilfe wird wiederum im Regelfall für längstens drei Monate erbracht. Für jeden Tag der Leistungsgewährung ist unabhängig von der Höhe der entstehenden Kosten eine Selbstbeteiligung an die LBG zu entrichten. Neben Betriebs- oder Haushaltshilfe besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Verletztengeld.