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topplus Recht

Leserfrage: Wann verjährt Schadenersatzanspruch, wenn Nachbar über Grenze ackert?

Wer von offensichtlichen Schäden an seinem Eigentum weiß und diese nicht angibt, riskiert, dass die Ansprüche verjähren.

Lesezeit: 3 Minuten

Frage: Seit 2015 setze ich bei meinem GPS System am Schlepper die Katasterdaten ein. Über die Software habe ich entdeckt, dass mein Nachbar 3,60 m über die Grenze ackert. Ich habe daraufhin diese Grenze um 2,60 m verschoben. Das merkte er natürlich, wollte es aber nicht hinnehmen. Daher haben wir das Katasteramt beauftragt, die Grenze neu festzustellen. Die Kosten von ca. 300 € teilten mein Nachbar und ich uns. Der Grenzverlauf verläuft nunmehr so, wie meine Software es berechnet hat. Mein Vater sagte mir, dass unser Nachbar bereits seit Juli 1970 um 3,6 m über die Grenze ackert. Das sind bei einer Länge von 220 m jährlich 792 qm. Seit Juli 2015 ackerte mein Nachbar dann „nur“ noch 1,0 m über der Grenze, weil ich den Verlauf mittels der Software des GPS Systems korrigiert habe. Welche Rückforderungen kann ich von meinem Nachbarn verlangen? Gibt es eine Verjährungsfrist?

Antwort: Ihnen stehen Schadenersatzansprüche von Ihrem Nachbarn zu, weil dieser Ihr Grundstück unberechtigt genutzt hat und sich an Ihrem Eigentum ungerechtfertigt bereichert hat. Jedoch dürften diese Ansprüche verjährt sein, denn beide Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB). Die Voraussetzung ist, dass Sie als Gläubiger ohne grobe Fahrlässigkeit herausfinden, wer Ihnen schadet und was die Umstände sind, warum sich Ihr Schuldner ungerechtfertigt bereichert hat. In Ihrem Fall sind durch die fortlaufenden Grenzüberschreitungen des Nachbarn immer wieder neue Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche entstanden.

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Offensichtliche Missstände

Als grob fahrlässig sieht es die Rechtsprechung an, wenn ein Gläubiger von einem Anspruch nicht weiß, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt hat. Oder weil er das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. So formuliert es der Bundesgerichtshof. Wenn Sie also einen Missstand sehen bzw. dieser so offensichtlich ist, dass Sie den Missstand nicht übersehen können, handeln Sie grob fahrlässig, wenn Sie nicht darauf reagieren.

Sie wussten von dem exakten Grenzverlauf, seitdem das Katasteramt amtlich festgestellt hat, wie der korrekte Grenzverlauf ist. Allerdings räumen Sie selbst ein, dass Sie 2015 aufgrund der Schlepper-Software davon ausgingen, dass die Grenze falsch ist. Folglich hätten Sie im Jahr 2015 bereits Kenntnis von der exakten Grenze haben können. Warum haben Sie nicht – als Sie von der Schlepper-Software den entsprechenden Hinweis bekamen – die Ansprüche gegen den Nachbarn geltend gemacht? Sie hatten ja sogar selbstständig die Grenze um 2,60 m verschoben. Das deutet darauf hin, dass Sie bereits von positiver Kenntnis des Anspruchs ausgehen, nicht bloß von grob fahrlässiger Unkenntnis.

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