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Was ab 2021 für die Arbeitnehmer-Zusatzversorgung gilt

Die Kündigung des Tarifvertrages über die Zusatzversorgung von landwirtschaftlichen Arbeitnehmer wirkt sich ab dem 1.1.2021 Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus.

Lesezeit: 2 Minuten

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe in den alten Bundesländern, Berlin und Thüringen sind bislang per allgemeinverbindlichem Tarifvertrag verpflichtet, für versicherungspflichtige Arbeitnehmer 5,20 € pro Monat an das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer (ZLF) zu entrichten. In den übrigen Ländern besteht diese Pflicht nur für Mitglieder der regionalen Arbeitgeberverbände. Die Beiträge sichern den jeweiligen Arbeitnehmern im Rentenalter pro Beitragsjahr eine Beihilfe von 1,30 €/Monat bis 2023, danach von mind. knapp 40 % davon.

Zum 31.12.20 haben die land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände den entsprechenden Tarifvertrag mit der IG BAU wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase und den einhergehenden Finanzierungsproblemen gekündigt. Die Auswirkungen sind:

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Für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2021 beginnen, müssen Arbeitgeber keine Beiträge mehr entrichten. Die Arbeitnehmer erwerben auch keine neuen Anwartschaften mehr.

Für ZLF-pflichtige Arbeitsverhältnisse, die am 31.12.20 bereits bestehen, müssen Arbeitgeber weiter 5,20 € pro Monat entrichten, Arbeitnehmer bauen ihre Anwartschaften weiter aus.

Endet das Arbeitsverhältnis und wechselt der Arbeitnehmer zu einem anderen landwirtschaftlichen Arbeitgeber, muss der neue Betrieb keine ZLF-Beiträge mehr entrichten und der Arbeitnehmer baut keine neuen Anwartschaften mehr auf. Das gilt auch für Unterbrechungen von Arbeitsverhältnissen, wenn z. B. ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter im Winter abmeldet und im Frühjahr erneut einstellt.

Für ehemalige Arbeitnehmer, die am 31.12.20 eine Beihilfe beziehen oder denen diese bis dahin bewilligt wird, gewährt das ZLF die Beihilfe auch zukünftig. Arbeitnehmern, die bis zum 31.12.20 keine Beihilfe beziehen bzw. bewilligt bekommen, die aber bis dahin eine unverfallbare Anwartschaft erworben haben, bleibt diese erhalten. Sie können dann bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Beihilfe beziehen.

Ob und wann es eine neue tarifliche Zusatzversorgung gibt, ist unklar.

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