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Wenn mehrere Kinder den Hof bekommen

Geht der Hof an mehrere Kinder, lauern steuerliche Fallstricke. Wenn Sie frühzeitig planen, können Sie diese aber weitgehend umschiffen.

Lesezeit: 8 Minuten

Wer plant, den Hof an zwei oder mehr Kinder zu übergeben bzw. zu vererben, sollte die steuerliche Gestaltung im Blick haben – egal, ob die Kinder den Betrieb aktiv bewirtschaften oder fremdverpachten.

Denn in allen Fällen droht steuerlich die Zerschlagung des Betriebes und damit die Betriebsaufgabe mit Aufdeckung sämtlicher stillen Reserven, die dann versteuert werden müssen. Die folgenden Beispiele zeigen, wie eine gute steuerliche Gestaltung dies verhindern oder zumindest entschärfen kann.

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Aktiv wirtschaftende Nachfolger

Landwirt Martin Strohmann (66 Jahre) bewirtschaftete seinen Betrieb bis zu seinem Ruhestand und verpachtete ihn dann an seine beiden Kinder. Seiner Tochter Amelie hat er die Hofstelle und einen Teil der Ländereien verpachtet, die sie zusammen mit anderen Pachtflächen selbst bewirtschaftet.

Einen weiteren Teil der Flächen hat Strohmann an seinen Sohn Bodo verpachtet, der diese Ländereien ebenfalls aktiv zusammen mit einem anderen Landwirt bewirtschaftet. Steuerlich handelt es sich bei Martin Strohmanns Betrieb zurzeit um einen ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb.

Nun möchte Strohmann den Betrieb endgültig auf die beiden Kinder übertragen. Diese sollen ihm im Gegenzug ein angemessenes Altenteil dafür zahlen. Um die Übergabe an die beiden Kinder erbrechtlich zu ermöglichen, lässt Strohmann den Hofvermerk löschen. Würde nun Strohmann seinen Betrieb so aufteilen, dass er die Flächen einfach zwischen den Kindern aufteilt, läge eine Zerschlagung seines bisherigen Betriebes vor mit der Folge, dass sämtliche stillen Reserven versteuert werden müssten. Dieses kann Landwirt Strohmann jedoch wie folgt verhindern:

  • Strohmann gründet mit beiden Kindern eine Familien-GbR, womit sein landwirtschaftlicher Betrieb als Sonderbetriebsvermögen in die GbR eingeht. Dieses überträgt er dann steuerfrei an seine beiden Kinder und scheidet nach einer gewissen Zeit gegen Zahlung eines Altenteils aus der GbR aus. Später können die Kinder die GbR dann im Wege der Realteilung auflösen, ohne dass dabei stille Reserven aufgedeckt werden.
  • Strohmann gründet nur mit einem seiner Kinder eine GbR, zum Beispiel eine Vater-Sohn-GbR mit Sohn Bodo. Den an Bodo verpachteten Grundbesitz bringt Vater Strohmann dann als Sonderbetriebsvermögen ein. Danach überträgt er seinen GbR-Anteil steuerfrei an seinen Sohn. Seinen dann noch bestehenden, verkleinerten ruhenden Verpächterbetrieb kann er dann ebenfalls steuerfrei auf seine Tochter Amelie übertragen.
  • Strohmann verzichtet auf eine Übertragung zu Lebzeiten. Dann erbt eine Erbengemeinschaft, bestehend aus seinen beiden Kindern, den landwirtschaftlichen Betrieb. Bodo und Amelie können die Erbengemeinschaft dann im Zuge der Realteilung auflösen. Dies erfolgt steuerfrei, weil die Kinder ihren landwirtschaftlichen Betrieb jeweils aktiv bewirtschaften.

Land an weichende Erben

Die verwitwete Anna Kotthoff bewirtschaftet einen 100 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb. Ihr Sohn Wilhelm wird davon voraussichtlich die 80 ha aktiv weiterbewirtschaften, die Anna Kotthoff von ihren Eltern geerbt hat und teilweise zugekauft hat. Ihre Tochter Susanne (Nichtlandwirtin) soll die restlichen 20 ha Ländereien erben, die noch ursprünglich aus der Familie von Vater Kotthoff stammen.

Steuerlich wäre die Übertragung der 20 ha auf die Tochter eine Entnahme aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen, bei der stille Reserven aufgedeckt und als laufender Gewinn versteuert werden müssten. Da es sich um eine Entnahme und nicht um einen Verkauf handelt, ist die Bildung einer § 6b-Rücklage hier nicht möglich.

  • Die einfachste Lösung: Anna Kotthoff verzichtet auf die Übertragung von landwirtschaftlicher Fläche aus dem Betriebsvermögen und überträgt der Tochter stattdessen anderweitiges im Privatvermögen befindliches Vermögen, z.B. Kapitalvermögen oder ein selbst genutztes Privathaus. Ansonsten sind noch folgende Lösungen denkbar:
  • Anna Kotthoff teilt den Betrieb auf in den Stammbetrieb (80 ha) und einen künftig als Mutter-Tochter-GbR geführten Betrieb mit 20 ha. Dabei bringt die Mutter die 20 ha zunächst als Sonderbetriebsvermögen in die GbR ein.



    Wichtig dabei ist, dass die Beteiligten die steuerlichen Spielregeln zu Betriebsteilungen beachten. So muss jeder Betrieb wirklich eigenständig bewirtschaftet werden und eventuelle Lieferungen und Leistungen zwischen Stammbetrieb und GbR korrekt wie zwischen Fremden abgerechnet und bezahlt werden. Aus dieser Konstruktion heraus kann Mutter Kotthoff ihrer Tochter die Ländereien ohne Aufdeckung stiller Reserven schenkungsweise übertragen. Die Flächen gehen dann vom Sonderbetriebsvermögen der Mutter ins Sonderbetriebsvermögen der Tochter.



    Nach einigen Jahren kann die Mutter-Tochter-GbR alles verpachten, wodurch sich die GbR zu einem ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb verwandelt. Später kann Mutter Kotthoff ihren Anteil an der GbR auf die Tochter übertragen, die den Betrieb dann weiterhin als Verpächterin im Betriebsvermögen fortführen kann.
  • Enthalten die 20 ha verhältnismäßig geringe stille Reserven, können die Beteiligten – nach erfolgter Betriebsteilung, aber vor Übertragung der Flächen von der Mutter auf die Tochter – durchaus auch über eine steuerliche Betriebsaufgabe der Mutter-Tochter-GbR nachdenken.



    Mutter Kotthoff müsste die stillen Reserven zwar versteuern. Sie könnte aber, soweit sie über 55 Jahre alt oder dauernd berufsunfähig ist, einmal im Leben den Freibetrag von bis zu 45000 € nutzen und für den darüberhinausgehenden Aufgabegewinn einen ermäßigten Steuersatz von nur 20 bis 25% in Anspruch nehmen. Anschließend könnte Anna Kotthoff ihrer Tochter die 20 ha als Privatvermögen übertragen.



    Tochter Susanne kann die Flächen dann innerhalb von 10 Jahren nach Übertragung bis zum Entnahmewert bei Veräußerungen steuerfrei veräußern. Veräußert sie die Fläche erst 10 Jahre nach Betriebsaufgabe, ist dies komplett steuerfrei.
  • Enthalten die 20 ha dagegen sehr hohe stille Reserven, könnten Mutter und Tochter auch eine gewerbliche Grundstücksverwaltungs-GmbH & Co.KG gründen und die 20 ha darin einbringen. Später könnte Mutter Kotthoff die Gesellschaftsanteile mit der Fläche schenkungsweise an die Tochter übertragen. Aufgrund der hohen Kosten für Gründung und Aufrechterhaltung der Gesellschaft, bietet sich diese Gestaltung aber wirklich nur an, wenn es um erhebliche stille Reserven geht.

Verpachteter Betrieb

Landwirt Burmeister hat seinen 30 ha Grünlandbetrieb seit einigen Jahren verpachtet. Eine steuerliche Betriebsaufgabe hat Burmeister bislang nicht erklärt, vielmehr hat er vom Verpächterwahlrecht Gebrauch gemacht. Der Betrieb wird damit als ruhender landwirtschaftlicher Betrieb fortgeführt, solange bis ggf. eine Betriebsaufgabe erklärt oder der Betrieb anderweitig zerschlagen wird.

Von Burmeisters vier Kindern möchte keiner den Hof übernehmen. Der Landwirt überlegt deshalb, den Hofvermerk zu löschen und seinen vier Kindern nach seinem Tod etwa gleichwertige Flächen zu vererben.

Setzt Burmeister nun seine vier Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein und stirbt dann, bildet sich zunächst eine Erbengemeinschaft, die den ruhenden Betrieb mit dem Verpächterwahlrecht fortführt. Das Problem dabei ist allerdings, dass Erbengemeinschaften in der Regel nicht auf Dauer angelegt, sondern sich früher oder später auseinandersetzen.

Teilen die Kinder die Flächen dann so auf, dass jedes Kind etwa Fläche im Wert seines Erbteils erhält, führt dies nach neuerer Rechtsprechung zu einer – oft ungewollten – steuerlichen Betriebsaufgabe. Denn nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes gilt: Nicht wirtschaftende Erben können das Verpächterwahlrecht des Erblassers nach Teilung des Nachlasses nicht getrennt fortsetzen, wodurch es zwingend zur steuerlichen Betriebsaufgabe kommt (Az: VI R 73/15 – bisher nicht veröffentlicht).

Damit können die Erben, die ja meist das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und auch i.d.R. nicht dauerhaft berufsunfähig sind, in solchen Fällen meist nur geringe steuerliche Vergünstigungen (sog, Fünftel-Regel) in Anspruch nehmen.

Für Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft bieten sich dann folgende Lösungen an:

  • Einzelne Erben können sich auszahlen lassen. Dabei müssen sie ihren Gewinn aus der Veräußerung an die übrigen Miterben versteuern. Die verbleibenden Miterben setzen das Verpächterwahlrecht fort.



  • Ein einzelner Miterbe könnte eine eigene aktive landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, gegebenenfalls über einen Bewirtschaftsungsvertrag mit einem anderen Landwirt. Dann könnte dieser Miterbe seine anteiligen Flächen steuerneutral aus dem Vermögen der Erbengemeinschaft in den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb ausgliedern.



  • Ein Miterbe könnte die Flächen steuerneutral in eine zuvor gegründete gewerblich geprägte GmbH und Co. KG übertragen (Nachteile s.o.)

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Betriebsaufgabe Gar nicht so teuer wie gedacht

Um seine Kinder zukünftig nicht mit den Probleme einer Erbengemeinschaft zu belasten, überlegt Burmeister noch selbst die steuerliche Betriebsaufgabe gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Er kann dann die Flächen als steuerliches Privatvermögen noch zu Lebzeiten oder auch erst bei seinem Tod an seine Kinder mit entsprechender Aufteilung übertragen. Dabei fällt der Betriebsaufgabegewinn nach konkreter Berechnung niedriger aus als Burmeister vorher angenommen hat: Die Buchwerte der 60er-Böden, die schon 1970 zum Hof seines Vaters gehörten, betragen gut 25000 €/ha.

Bei einem derzeit aktuellen Verkehrswert von angenommen 30000 €/ha ergeben sich daraus stille Reserven von 5000 €/ha. Da die marode Hofstelle kaum stille Reserven birgt, das Inventar verkauft und das Wohnhaus steuerliches Privatvermögen ist, belaufen sich die stillen Reserven des Betriebes somit auf insgesamt 150000 € für die 30 ha Eigentum (5000 €x30 ha). Bei einer steuerlichen Betriebsaufgabe muss Burmeister also nur rund 150000 € versteuern. Davon müsste er nach Abzug eines Freibetrages von 31000 € und bei einem ermäßigten Steuersatz von 20–22% Steuern in Höhe von 25000 € bis 28000 € an das Finanzamt zahlen. Seine Kinder könnten die Flächen dann aber zehn Jahre nach der Übertragung völlig steuerfrei veräußern.

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