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topplus Der Regelbesteuerung entkommen

Pauschalierung: Wie Sie Ihren Betrieb geschickt umstrukturieren

Es gibt verschiedene Lösungen, um einer Zwangsrekrutierung in die Regelbesteuerung zu entkommen. Alle Methoden haben Vor- und Nachteile. Ein Überblick.

Lesezeit: 7 Minuten

Die Bundesregierung zieht neue Grenzen bei der Pauschalierung. Betriebe mit einem Nettoumsatz von mehr als 600.000 Euro sollen ab dem 1.1.2022 nicht mehr pauschalieren dürfen. Alle Hintergründe dazu finden Sie auch hier: So retten Sie Ihre Pauschalierung.

Wer sein Recht auf Pauschalieren nicht verlieren will, hat verschiedene Optionen:

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  • den Betrieb teilen bzw. Teile des Hofes in eine Gesellschaft ausgliedern,
  • eine Bruchteilsgemeinschaft oder
  • eine 51a-Gesellschaft gründen.

1. Betriebsteilung

Betriebsteilungen sind in der Landwirtschaft nicht unüblich – sei es, um Förder- und baurechtliche Grenzen einzuhalten oder dem Betriebsnachfolger einen Teil des Hofes zu übertragen. Künftig kann das Modell auch helfen, die Umsatzgrenzen einzuhalten. Dazu zwei Beispiele:

Ackerbau und Mast: Vater und Sohn bewirtschaften bislang einen 120 ha großen Ackerbaubetrieb mit Schweinemast als Gemeinschaft bürgerlichen Rechts (zwei Ställe à 800 Mastplätze, 4.600 Mastschweine). Mit dem Ackerbau erzielen beide 180.000 € Umsatz, in der Schweinemast sind es 710.000 €. Beide teilen daher den Betrieb auf: der Sohn bekommt 50 ha mit 800 Mastplätzen und der Vater 70 ha mit 800 Mastplätzen. Beide Höfe erzielen so weniger als 600.000 € Umsatz, die Pauschalierung bleibt erhalten.

Sonderkulturen: Landwirt Ralf Schröder baut auf 200 ha Weizen, Raps und Zuckerrüben an. Außerdem verkauft er Spargel, den er auf weiteren 25 ha großzieht. Die Umsätze aus dem Ackerbau belaufen sich auf 300.000 €, die des Spargelanbaues auf 375.000 €. Gesamtumsatz: 675.000 €. Ab 2022 muss er somit die Regelbesteuerung anwenden. Wenn er die Spargelproduktion in ein eigenes Unternehmen ausgliedert, das seine Frau Sabine übernimmt, ist er auf der sicheren Seite.

Beide Beispiele zeigen: Es gibt Auswege aus der Umsatzsteuerfalle. Allerdings müssen Sie sich auch fragen: Wie groß ist Ihr Pauschalierungsvorteil und lohnt sich der Mehraufwand durch die Betriebsteilung? Denn wenn das Finanzamt nicht mitspielt, nutzt Ihnen die Teilung wenig. Wichtig:

  • Sie dürfen nicht im eigenen Namen einen weiteren Betrieb mit eigener Buchführung und eigenen Abrechnungen gründen. Denn es werden sämtliche Umsätze eines Unternehmers zusammengerechnet und zwar unabhängig davon, auf wie viele Betriebe sich der Umsatz verteilt. Sie müssen daher eine andere Person bitten, einen Hof zu gründen und dieser den Betriebszweig verpachten (siehe „Organschaft“ weiter unten).
  • Ihr Partner muss sich extra versichern, er muss eine eigene Buchführung erstellen usw. Wägen Sie daher genau ab, ob der Mehraufwand und die dadurch entstehenden Kosten nicht den Pauschalierungsvorteil übersteigen.
  • Sie müssen die Verträge sorgfältig ausarbeiten und die Vereinbarungen auch tatsächlich einhalten. Lesen Sie dazu den Text weiter unten (Stichwort Betriebsteilung).

2. Bruchteilsgemeinschaft

In den vergangenen Jahren haben sich vor allem Ackerbaubern zu Gesellschaften zusammengeschlossen, um ihre Maschinen gemeinsam zu nutzen (z. B. als GbR oder GmbH & Co. KG). Diese dürften relativ oft die 600.000-€-Grenze überschreiten.

Ausweg: Lösen Sie Ihre Betriebsgemeinschaft auf. Stattdessen kaufen Sie zwar wie bislang auch die Technik mit Ihren Kollegen zusammen. Jeder besitzt aber nur einen Anteil an der Maschine. Steuerexperten nennen das Bruchteilsgemeinschaft. Der Begriff lässt sich mit „Miteigentum in Bruchteilen“ übersetzen. Für die Bruchteilsgemeinschaft benötigen Sie nicht einmal einen schriftlichen Vertrag. Sie müssen sich lediglich mit Ihren Kollegen absprechen, wie sie den Kaufpreis aufteilen und wie sie den Einsatz der Maschine organisieren wollen. Jedes Mitglied muss dann seinen Anteil an der Maschine in seine Bilanz aufnehmen. Beispiel: Sie zahlen künftig immer 60 % des Kaufpreises, Ihr Partner 40 %. Wenn Sie zusammen einen Schlepper für 100.000 € kaufen, steht dieser bei Ihnen in der Bilanz mit 60.000 €, bei Ihrem Kompagnon mit 40.000 €.

3. Tierhaltungskooperation

Sie können Ihre Tierhaltung in eine Tierhaltungskooperation ausgliedern. Besser bekannt ist dieses Modell als 51a-Gesellschaft, auch wenn die dazugehörigen Vorschriften zukünftig im § 13 b des Einkommensteuergesetzes zu finden sind. Sie suchen sich dazu am besten Kollegen mit freier Fläche bzw. Vieheinheiten. Zusammen gründen Sie die Kooperation. Die Flächen bleiben in Ihrem jeweiligen Eigentum. Nur Ihre Vieheinheiten übertragen Sie auf die Gesellschaft.

Beispiel: Landwirt Karsten Paulsen bewirtschaftet 140 ha und mästet in zwei Ställen pro Jahr rund 460.000 Hähnchen. Der Gesamtumsatz beträgt 1.176.000 €. Die Pauschalierung fällt somit ab 2022 für ihn weg. Er gründet daher zwei Tierhaltungsgesellschaften. Dafür benötigt er zwei weitere Landwirte, die sich an den Gesellschaften zumindest in geringem Umfang beteiligen. Ergebnis: Die Umsätze aus der Hähnchenmast teilt Paulsen so geschickt auf zwei Betriebe auf.

Wenn Sie im Übrigen lediglich Strohmänner einsetzen, bekommen Sie Probleme mit dem Fiskus. Ihre Partner müssen Sie daher am Gewinn beteiligen.


Zusatzinfo

Betriebsteilung:Damit das Finanzamt mitspielt

Finanzämter prüfen Betriebsteilungen sehr kritisch. Sie benötigen nicht nur einen lupenreinen Vertrag, Sie müssen auch im Alltag die Teilung „leben“.

Im Vertrag legen Sie fest, wer in welchem Umfang das Unternehmerrisiko und die Kosten trägt und wie Sie das Vermögen und die Erträge aufteilen. Die Vertragsdauer sollte einer üblichen Laufzeit entsprechen. Regeln Sie auch die Kündigungsmodalitäten und ob Ihr Pächter Entschädigung zahlen muss, wenn er vorzeitig aussteigt.

Der Angehörige oder Partner, dem Sie einen Teil Ihres Betriebes verpachten oder übertragen, muss über ausreichende Kenntnisse verfügen, um den Hof führen zu können. Verträge mit minderjährigen Kindern erkennt das Finanzamt nicht an. Sie dürfen sich zudem nicht in die Leitung des ausgegliederten Hofes einmischen – auch nicht gegen Entgelt. Gliedern Sie einen Betriebsteil aus, indem Sie die Flächen verpachten, muss das neue Unternehmen über genügend Maschinen verfügen und ausschließlich vom Verpächter bewirtschaftet werden. Die Betriebsteilung wird nicht anerkannt, wenn die Flächen anschließend vom Verpächter mit dessen Maschinen bewirtschaftet werden. Wenn Sie einen Lohnunternehmer oder Maschinenring beauftragen, ist das unproblematisch.

Wenn Sie Ställe an eine Gesellschaft verpachten oder übertragen, achten Sie auf eine räumliche Trennung. Wenn beide Betriebe dieselbe Futterversorgung nutzen, spielt das Finanzamt nur mit, wenn Sie das Futter für jeden Betrieb wiegen und abrechnen. Wasser und Strom sollten Sie mit getrennten Zählern erfassen. Die Gülleentsorgung müssen Sie wie unter Fremden regeln.

Unterschätzen Sie außerdem keinesfalls den Aufwand. So müssen Sie:

  • zwei Buchführungen erstellen,
  • die Verwaltung trennen (zwei Büros),
  • getrennt Waren einkaufen,
  • die Erzeugnisse getrennt vermarkten,
  • zeitnah zwischen den Betrieben abrechnen (Pacht usw.).
  • getrennte Konten bei Banken und Ihrer Genossenschaft einrichten und getrennte Betriebsnummern beantragen,
  • für jeden Betrieb eigene Förderanträge stellen,
  • getrennt voneinander Ihre Daten z. B. der Seuchenkasse, HI-Tier oder INVEKOS-Datenbank melden und
  • jeder für sich in die landwirtschaft­liche Alterskasse und Krankenkasse einzahlen.

Zusatzinfo

Organschaft:Wenn Gesellschaften zur Stolperfalle werden

Wenn Sie Teile Ihres Hofes in eine Gesellschaft ausgliedern, sollten Sie die beiden Unternehmen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch trennen. Sonst liegt eine „Organschaft“ vor und das Finanzamt fasst die Umsätze beider Betriebe zusammen. Sie überschreiten die 600.000-€-Grenze dann womöglich schneller. Umsätze zwischen den beiden Betrieben zählen als sogenannte Innenumsätze nicht dazu, wenn Sie z. B. Ferkel an den zweiten Betrieb verkaufen. Außenumsätze, also Verkäufe an Dritte, hingegen schon.

Bei Personengesellschaften (z. B. GbR oder GmbH & Co.KG) liegt eine finanzielle Verflechtung nur vor, wenn an Ihrem Unternehmen ausschließlich Personen beteiligt sind, die auch finanziell am Unternehmen des zweiten Betriebes beteiligt sind. Beispiel: Sie gründen eine GmbH & Co.KG. Sie halten 100 % der Anteile an der Komplementär-GmbH und sind einziger Kommanditist an der GmbH & Co. KG. Dann liegt eine Organschaft vor.

Beteiligt sich dagegen auch Ihre Ehefrau als Kommanditistin an der GmbH & Co.KG, liegt keine Organschaft vor. Hierfür reicht es aus, wenn Ihre Frau einen Anteil von 1 % übernimmt.

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