Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Milchpreis Maisaussaat Ackerboden Rapspreis

News

Wolfrisse: Schäfer stellt Antrag auf Schusswaffenerlaubnis

Weil die Politik in seinen Augen beim Thema Wolfsausbreitung tatenlos bleibt, will sich der Vorsitzende des Fördervereins der Deutschen Schafhaltung e.V, Wendelin Schmücker, eine Waffe zulegen. In einem Brief vom 30.

Lesezeit: 4 Minuten

Weil die Politik in seinen Augen beim Thema Wolfsausbreitung tatenlos bleibt, will sich der Vorsitzende des Fördervereins der Deutschen Schafhaltung e.V, Wendelin Schmücker, eine Waffe zulegen. In einem Brief vom 30. August an den Bürgermeister der Stadt Winsen (Luhe), der top agrar vorliegt, beantragt Schmücker

  • die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb einer Flinte Kaliber 12 mit dazugehöriger Schrotmunition,
  • die Erlaubnis, diese Waffe zu führen, um damit bei der Annäherung von Wölfen an seine Schafherden die Wölfe durch Schüsse zu vergrämen oder gezielt abzuschießen, wenn diese sich den Schafen bzw. Schafweiden auf unter 300 m nähern sowie
  • vom Landkreis Harburg behördlich angeordnete Vergrämungsmaßnahmen bzw. Abschüsse von Wölfen, die die o.g. Mindestdistanz unterschreiten.
Schmücker beruft sich dabei juristisch auf das Berner Artenschutzabkommen und das Bundesnaturschutzgesetz. Beide Rechtsakte ließen Ausnahmen zu, wenn Land- und Forstwirte über ein vertretbares Maß hinaus belastet würden.


Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Die Stadt Winsen bestätigte den Eingang von Schmückers Antrag, wollte sich gegenüber top agrar online vor genauer Prüfung aber nicht dazu äußern.

 

Antrag rechtlich nicht haltbar

 

Rechtlich ist die Sachlage eindeutig: Der Wolf ist eine streng geschützte Art und unterliegt nicht dem Jagdrecht, darf also nicht bejagt werden. Außerdem dürfen nach dem Waffenrecht nur Jagdscheininhaber eine Jagd-Waffe erwerben und führen, und das auch nur in ihrem Revier, per Begehungsschein in einem fremden Revier oder auf Einladung des Revierinhabers bzw. pächters. Eindeutig gesetzeswidrig wäre zudem der Einsatz von Schrot gegen einen Wolf, auch zur Vergrämung.

 

Das sieht der Deutsche Jagdverband genauso. Er ist überzeugt, dass der Antrag keine Chance auf Erfolg hat. Friedrich von Massow, Justiziar beim DJV, erklärt warum: „Für den Waffenerwerb muss man unter anderem ein entsprechendes waffenrechtliches Bedürfnis nachweisen. Wenn es darum geht gezielt Wölfen nachzustellen, begründet das kein entsprechendes Bedürfnis. Auch eine mögliche Gefahr einer „Selbstverteidigungssituation“ gegen Wölfe würde ein solches Bedürfnis wohl kaum rechtfertigen können. Und auch die Verteidigung der Schafherde wird von der Behörde wohl kaum als ausreichend angesehen. Das betrifft nur den waffenrechtlichen Aspekt. Aber auch aus naturschutzrechtlicher Sicht ist ein solcher Antrag derzeit wohl ziemlich aussichtslos.“

 

Auch von Massow  stellt klar, dass ein Jagdschein erforderlich sei, um Wildtiere jagen zu können. Außerdem sei die entsprechende Erlaubnis des Revierinhabers notwendig, aber die Jagd auf den Wolf sei ja ohnehin unzulässig. „Der Wolf unterliegt (außer in Sachsen) nicht dem Jagdrecht, sondern dem Naturschutzrecht und ist streng geschützt. Ausnahmen davon sind zwar denkbar, aber in der Praxis sehr selten. Eine behördliche Ausnahmegenehmigung für eine Privatperson würde dafür derzeit sicherlich nicht erteilt werden (im Übrigen nicht einmal für den Jagdausübungsberechtigten).

 

Auch bei den Arten, die dem Jagdrecht unterliegen gibt es für Bürger ohne Jagdschein nur sehr enge Grenzen. Nur in bestimmten Fällen, dürfen Grundstücksbesitzer auf ihrem Grundstück im „befriedeten Bezirk“ (d.h. vor allem im Siedlungsbereich) einzelnen Tierarten nachstellen, z.B. Kaninchen oder Waschbären. Auch dafür ist aber die entsprechende Sachkunde erforderlich und es müssen weitere landesrechtliche Bestimmungen eingehalten werden. In der Regel dürfen Schusswaffen dabei (wenn überhaupt) auch nur von Jagdscheininhabern benutzt werden.“

 

Sollte Herr Schmücker tatsächlich einen Wolf erlegen, so wäre das laut von Massow ein klarer Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz und eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Nr. 1 b) und § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Dazu kämen eventuell noch weitere Verstöße, insbesondere gegen das Waffengesetz. „Selbst wenn jemand eine Waffe legal besitzt, darf er diese nicht ohne entsprechende Erlaubnis in der Öffentlichkeit mit sich führen und erst Recht nicht damit schießen. Es gibt im Waffengesetz detailreiche Vorschriften dazu.“

 

top agrar meint: Die Sorgen der Weidetierhalter nach besseren Schutz gegen Wölfe sind berechtigt und nachvollziehbar. Es ist aber höchst zweifelhaft, ob Anträge wie diese der Sache wirklich dienen. Sie können von falscher Seite populistisch aufgeladen werden und schaden dann am Ende den Weidetierhalter in der politischen Auseinandersetzung um mehr Schutz vor Wolfsübergriffen. Der Gebrauch von Schusswaffen ist in Deutschland aus gutem Grund streng geregelt. So sollte es auch bleiben. Der aktuelle Vorstoß dürfte eher als PR-Aktion gewertet werden, um die Wolfsproblematik in den Medien zu thematisieren.

top + Zum Start in die Maisaussaat keine wichtigen Infos verpassen

Alle wichtigen Infos & Ratgeber zur Maisaussaat 2024, exklusive Beiträge, Videos & Hintergrundinformationen

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.