Als einmalige Ausnahme verzichten die Züchter in dieser Saison darauf, die volle Schadenersatzforderung gegenüber Landwirten geltend zu machen, die Konsumgetreide und kein Z-Saatgut ausgesät haben. Von der vollen Z-Lizenzgebühr muss der Landwirt nur ein Drittel tragen, ein weiteres Drittel übernimmt der Handel, das letzte Drittel tragen die Züchter. Vor allem können betroffene Landwirte so juristische Auseinandersetzungen und Schadenersatzforderungen vermeiden, wenn sie dem Vorschlag folgen und die diesjährige Notaussaat von Konsumgetreide entsprechend angeben, erklärt Verena Telaar vom WLV im Wochenblatt Westfalen-Lippe.
„Der beschriebene Weg ist ein Angebot der Züchter gegenüber dem einzelnen Landwirt und keine Übereinkunft der Verbände“, stellt die Pflanzenbaureferentin allerdings klar. Es handele sich um eine Ausnahmeregelung, die zeitlich bis zum 30. Juni 2012 befristet sei.
Hintergrund
Aufgrund der knappen Versorgungslage mit Saatgut für Sommergetreide haben einige Landwirte nach witterungsbedingtem Umbruch zugekauftes Konsumgetreide gesät. Dies würde eigentlich einen Verstoß gegen das Sortenschutzrecht darstellen, der Schadenersatzforderungen in Höhe der vollen Z-Lizenzgebühr der jeweiligen Sorte nach sich zieht. Daneben stellt der Verkauf von Konsumware zu Saatgutzwecken einen Verstoß gegen § 3 Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) dar.
Die Saatgut-Treuhand-Verwaltungs GmbH (STV) versendet in diesen Tagen wie in jedem Frühjahr die Unterlagen für die Nachbauerklärung. Zusätzlich wird ein weiteres, gelbes Formular mit der Bezeichnung „Erklärung über die Verwendung von zugekauftem Konsumgetreide zur Nachsaat Frühjahr 2012“ enthalten sein. (ad)
Mehr:
STV versendet Formulare zur Nachbauerklärung (2.4.2012)