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Zahlungsansprüche: Darauf sollten Sie beim Pachten achten

Haben Sie zu wenige oder zu viele Zahlungsansprüche für Ihre bewirtschaftete Fläche, können Sie diese ab jetzt auch ohne Fläche handeln. Welche Spielregeln dabei gelten, zeigt Rechtsanwalt Ingo Glas.

Lesezeit: 10 Minuten

Haben Sie zu wenige oder zu viele Zahlungsansprüche für Ihre bewirtschaftete Fläche, können Sie diese ab jetzt auch ohne Fläche handeln. Welche Spielregeln dabei gelten, zeigt Rechtsanwalt Ingo Glas aus Rostock.


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(Dieser Ratgeber war in der top agrar-Ausgabe 5/2016 erschienen, daher die älteren Zeitbezüge!)


Wer mit den alten Zahlungsansprüchen (ZA) gehandelt hat, kennt das Prozedere: Ob Sie ZA verkauft, verpachtet, gekauft oder gepachtet haben, alles mussten Sie bei der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) melden. Um die Meldung kommen Sie weiterhin nicht herum. Auch nicht, wenn Sie Zahlungsansprüche ohne Fläche pachten oder verpachten.


ZID-Meldung nicht vergessen


Die ZID ist seit Anfang April freigeschaltet. Nur, wenn Sie die Übertragung dort melden, kann der Pächter die ZA beim nächsten Prämienantrag aktivieren. Für die Meldung loggt sich zunächst der Verpächter mit seiner Betriebsnummer und PIN ein. Dafür sind die alten, 2006 vergebenen Nummern weiter gültig. Er drückt den Button „Verpachtung“, gibt Betriebsnummer und Name des Begünstigten an sowie Pachtbeginn und bei befristeten Verträgen Pachtende. Dann wählt er, aus welchen Seriennummernintervallen er ZA verpachten möchte. Als Bestätigung erhält er ein PDF, auf dem die übertragenen ZA mit ihren Seriennummern stehen.


Zudem ist darauf eine Transaktionsnummer vermerkt. Diese gibt der Pächter ein, nachdem auch er sich eingeloggt und den Button „Pacht“ gedrückt hat. Beim nächsten  Login haben sich die ZA beim Verpächter um die entsprechende Anzahl verringert und beim Pächter erhöht.


Möchten Sie die Meldung nicht selbst online vornehmen, können beide die Übertragung auch anhand eines Formulars bei der jeweils zuständigen Prämienbehörde bekannt geben, die das dann in die ZID eingibt. Dies ist nur möglich in Baden-Württemberg, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt. Teils ist es kostenfrei, teils fällt eine Gebühr von 10 bis maximal 40–50 € an. Daneben bieten z.B. Maschinenringe, Bauernverbände, Agrar- oder Steuerberater an, die Eintragung meist gegen eine geringe Gebühr zu übernehmen.


Bis 13. Juni melden


Die Höhe der Betriebsprämie hängt davon ab, über wie viele ZA und Hektar Sie am Schlusstermin für den Prämienantrag Mitte Mai verfügen. Ganz genau ist das in diesem Jahr der 17. Mai, da der normale Stichtag 15. Mai und auch der 16. Mai auf Pfingsten fallen. Bis dahin sollten alle Verträge geschlossen sein und die Pacht laufen. Spätester Pachtbeginn sollte daher der 17. Mai sein. Damit der Pächter die ZA mit dem Prämienantrag 2016 aktivieren kann, müssen Sie die Übertragung spätestens bis zum 13. Juni 2016 der ZID melden. Das gilt für alle Verträge, die Sie seit Zuteilung der neuen ZA geschlossen haben. Vergessen Sie also nicht, auch Verträge, die Sie eventuell schon vor Monaten zur Übertragung von ZA – egal ob mit oder ohne Fläche – vereinbart haben, spätestens bis zum 13. Juni nachzumelden.


Sollten Sie es tatsächlich erst nach dem 17.5., aber vor dem 1.6.2016 schaffen, einen Pachtvertrag abzuschließen, wird es zwar komplizierter, aber selbst dann ist es möglich, dass die übertragenen ZA im Antrag 2016 berücksichtigt werden. Dafür müssen Abgeber und Übernehmer vor dem 1. Juni der Prämienbehörde die Änderung in den Sammelanträgen mitteilen und in der ZID melden. Bei der ZID-Meldung werden Sie dann zusätzlich gefragt, ob die ZA noch für 2016 Berücksichtigung finden sollen. Schaffen Sie die Meldung in der ZID erst nach dem 1.6., aber noch vor dem 13.6., müssen Sie nachweisen, dass Sie zumindest die Prämienstelle schon vor dem 1.6. schriftlich informiert haben, dass noch eine ZID-Meldung folgt.


Ob der Pächter aus den gepachteten ZA in einem bestimmten Jahr einen Nutzen ziehen kann, hängt also davon ab, ob die Pacht über den Schlusstermin hinausgeht. Ein Pachtvertrag, der bis Ende Oktober oder Ende Dezember läuft, macht daher wenig Sinn. Schließlich bringt der ZA dem Pächter ab Mai nichts mehr. Gleichzeitig ist es für den Verpächter eher störend, wenn ein Vertrag vor dem nächsten Stichtag ausläuft, er aber noch daran gebunden ist, statt direkt ab Mitte Mai Verträge mit neuen Pächtern abschließen zu können.


Nur im gleichen Bundesland


Pachten können Sie Zahlungsansprüche nur als aktiver Betriebsinhaber. Verpachten geht auch, wenn Sie nicht mehr wirtschaften. Aktivieren können Sie ZA nur in dem Bundesland, in dem sie gelten. Kommt der Verpächter z.B. aus Sachsen, können Sie die ZA als Pächter nur aktivieren, wenn Sie Flächen in Sachsen bewirtschaften. Haben Sie Flächen in zwei oder mehr Bundesländern, kommt es nicht darauf an, dass Sie genau nachweisen, welche Fläche Sie im passenden Bundesland zur Aktivierung nutzen. Vielmehr prüft die Antragsbehörde nach Ihrem Prämienantrag, ob die Gesamtzahl der Flächen in den jeweiligen Bundesländern mit der der dort geltenden eigenen und gepachteten Zahlungsansprüche übereinstimmt.


Erst wenn die Zahlungsansprüche 2019 bundesweit den gleichen Wert haben, ist eine bundesweite Aktivierung möglich.


Sie können nicht nur ganze ZA, sondern auch Bruchteile verpachten. Das geht, wenn Ihnen bei der Zuteilung bereits z.B. ein drittel ZA zugewiesen wurde. Das geht aber auch mit ZA, die Sie einfach selbst teilen. Die kleinste in der ZID einzugebende Einheit beträgt 0,01 ZA. Auch bei der Aktivierung ist das kein Problem: Verpachten Sie z.B. einen halben ZA, aktiviert der Pächter diesen mit einem halben Hektar und Sie tun das Gleiche mit Ihrer Hälfte.


Keine Angabe im Antrag


Als Pächter aktivieren Sie die ZA, indem Sie in Ihrem Mehrfachantrag die entsprechende Hektaranzahl an beihilfefähiger Fläche vorweisen. Haben Sie also 100 ZA und pachten zehn hinzu, müssen Sie am 17. Mai 110 ha bewirtschaften, um für alle ZA Prämien zu bekommen. Sie müssen dabei nicht angeben, mit welchen Flächen Sie eigene und mit welchen Sie gepachtete ZA aktivieren. Im Antrag müssen weder Pächter noch Verpächter Angaben über die ZA-Pacht machen oder Nachweise erbringen.


Bezeichnen Sie die Pachtsache im Vertrag möglichst genau. Das Problem: Meist werden Verpächter und Pächter den Vertrag schon vor der ZID-Meldung aushandeln. Dann ist jedoch noch unklar, welche Seriennummern die verpachteten ZA haben. Denn in der ZID können Sie nur eingeben, dass Sie aus einem bestimmten ZA-Intervall ZA verpachten wollen. Welche davon das System dann auswählt, wird erst auf dem Bestätigungs-PDF deutlich. Daher sollten Sie im Vertrag auf dieses PDF verweisen und es ausgedruckt dem Vertrag beifügen.


So ziehen Sie Vorsteuer


Die Finanzverwaltung ist bisher der Ansicht, dass Verkauf und Verpachtung von ZA weder umsatzsteuerbefreit sind, noch unter die Pauschalierung fallen. Das hat der Bundesfinanzhof bereits am 30.03.11 (Az.: XI R 19/10) für den Verkauf ohne Fläche entschieden. Zuletzt bestätigte das Finanzgericht Münster, dass auch bei der Verpachtung der alten ZA mit Fläche (Az.: 15 K 594/14) Umsatzsteuer anfällt. Zu dieser Frage ist jedoch noch ein Verfahren beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg anhängig (Az.: 2 K 2250/14).


Da das Finanzamt daher beim Verpachten der ZA 19% Umsatzsteuer verlangen wird, sollten Sie den Preis inklusive Umsatzsteuer kalkulieren und den Vertrag so gestalten, dass er den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung genügt. Nur dann kann sich der Pächter die Vorsteuer vom Finanzamt wiederholen. Dazu gehören bei Rechnungen über 150 € z.B. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Verpächters, der Nettobetrag sowie der Steuersatz.


Verpachten Sie Fläche und ZA gemeinsam, sollten Sie unbedingt einen separaten Preis für beides vereinbaren. Denn sonst nimmt das Finanzamt die Aufteilung selbst vor, wenn sie die Umsatzsteuer auf die ZA-Pacht festsetzt. Das kann zu einer sehr hohen Belastung führen, wie das Urteil des FA Münster zeigt (Az.: 15 K 594/14).


Rund 50 € Pacht pro ZA


Bei Verpachtungen von Flächen mit alten ZA entsprach die Pacht oft ca. einem Fünftel des Prämienjahreswertes. Dies ist sicher auch eine passende Verhandlungsbasis für die neuen ZA ohne Fläche. Zumal Sie ZA, die Sie jetzt pachten, zunächst nur vier Jahre nutzen können. Denn wie es nach 2019 mit den aktuellen ZA weitergeht, steht noch in den Sternen. In Niedersachsen beträgt die Basis- und Greening-Prämie 2016 z.B. rund 277 €. Ein Fünftel davon macht 55 € pro ZA.Mit Ende der Pacht bucht die ZID die ZA vom Konto des Pächters auf das des Verpächters. Der erhält sie selbst dann zurück, wenn er inzwischen kein aktiver Betriebsinhaber mehr ist.


Wollen Sie das Pachtverhältnis verlängern, müssen Sie nach Ende der Laufzeit eine neue Eingabe in die ZID machen, bei der Sie das Pachtverhältnis mit geänderter Laufzeit erneut melden.


Wollen Sie die Pachtzeit im Nachhinein verkürzen und z.B. einen unbefristeten Vertrag befristen, können Sie das nicht selbst erledigen. Stattdessen müssen das sowohl Pächter als auch Verpächter bei Ihrer Prämienbehörde angeben, die die Änderung vornimmt.


Macht der Übergeber bei der ZID-Meldung einen Fehler und überträgt z.B. mehr ZA als gewollt, kann er die Meldung nicht direkt, sondern erst zwei Wochen später wieder stornieren. Das soll dem Übernehmer genug Zeit geben, die Gegenbuchung durchzuführen. Möchte der Übergeber die Meldung direkt abändern, kann das nur seine Prämienbehörde für ihn tun.


Auch verpachtete ZA verfallen


Zahlungsansprüche fallen an die nationale Reserve, wenn zwei Jahre lang mehr ZA auf Ihrem ZID-Konto sind als Sie nutzen. Haben Sie also z.B. von Ihren 90 ZA 2016 zehn und 2017 fünf nicht aktiviert, stehen Ihnen für den Prämienantrag 2018 nur noch 85 zur Verfügung. Zunächst werden nur eigene Zahlungsansprüche eingezogen. Müssen allerdings mehr eingezogen werden, als eigene vorhanden sind, trifft es auch verpachtete.


Das gilt sowohl, wenn ein Betriebsleiter diese verpachtet, obwohl sie zum nächsten Antrag nicht mehr verfügbar sind, als auch, wenn der Pächter sie nicht aktiviert hat. Ein Beispiel: Erwin Ewald verpachtet 40 seiner 42 ZA ab dem 1. Mai 2018. Allerdings hatte er schon 2016 nur 35 und 2017 sogar nur 33 ZA aktiviert. Daher gehen 2018 nicht nur die zurückbehaltenen zwei, sondern auch drei der verpachteten ZA an die nationale Reserve. Da dies für Ewald vorhersehbar war, könnte sein Pächter Schadenersatz verlangen. Schließlich kann er nun weniger ZA aktivieren als geplant. Andersherum müsste der Pächter Schadenersatz leisten, sollten gepachtete ZA eingezogen werden, weil er insgesamt mehr ZA nicht genutzt hat, als ihm selbst gehören.


Verpachtete Zahlungsansprüche können Sie nicht unterverpachten. Verpachten Sie z.B. ZA samt Fläche, müssen diese bei einem Pächterwechsel zunächst zurück auf den Verpächter übertragen und dann an den neuen Pächter verpachtet werden. Der alte Pächter kann diese nicht direkt auf den neuen übertragen und Sie können auch nicht den neuen einfach statt des alten einsetzen. Stattdessen werden komplett neue Verträge und neue Eingaben in die ZI-Datenbank fällig.


So finden Sie Angebote


Wer mit ZA handeln will, kann dafür verschiedene Börsen oder Vermittlungsangebote der Bauernverbände nutzen. So sind auf www.zaboersefrank.de Angebote und Gesuche für das ganze Bundesgebiet zu finden.


Allerdings soll diese Börse, wie auch die Handelsplattform des Bayerischen Bauernverbandes (www.bayerischerbauernverband.de/za-boerse-start) nicht um Pachtgebote und -gesuche erweitert werden. Hingegen können Sie auf der ZA-Börse (www.wlv.de) des Westfälisch-Lippischen Verbandes auch Pachtangebote einstellen.


Auch der Hessische und Rheinland-Pfälzische Bauernverband will seine Börse (www.za-boerse.de) entsprechend erweitern. Zudem bieten z. B. die Bauernverbände Sachsen, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen eine telefonische Vermittlung von Kaufangeboten und planen dies auf Anfrage auch für Pachtangebote. Ebenso vermitteln viele Maschinenringe und Agrarberatungen ZA. Natürlich können Sie auch eine Anzeige z. B. in Ihrem Landwirtschaftlichen Wochenblatt oder in top agrar schalten.



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