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Darauf müssen Sie achten!

Lesezeit: 8 Minuten

Abnahmeverträge für Schlachtschweine sind der neue Standard. Doch gutgläubig zu unterschreiben, kann sich rächen, warnt die ISN. Sie hat die Angebote der 15 größten Unternehmen geprüft.


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Mittlerweile hat wohl fast jeder Schweinemäster in Deutschland einen Liefervertrag angeboten bekommen. Erst war es der Schweinestau, dann der Start der dritten Phase der Initiative Tierwohl (ITW) und nun ist es die Hauspreispolitik, die Verträge in den Fokus rücken. Zuletzt zahlten Schlachter nämlich oft für „freie Schweine“ deutlich weniger als für Vertragstiere.


Grundsätzlich gilt, wer sich ausführlich informiert, Alternativen auslotet und Details in den Verträgen analysiert, braucht Zeit. Nur vor der Unterschrift können Sie kritische Punkte mit den Vertragspartnern besprechen und neu verhandeln. Die ISN sieht erheblichen Verhandelungsspielraum und gibt einen Überblick darüber, was es am Markt gibt und auf welche Details Sie besonders achten sollten.


Schlachtunternehmen geben ihren Verträgen sehr unterschiedliche Namen: Bei Tönnies heißt er „Liefer- und Abnahmevereinbarung“, bei Westfleisch „Vermarktungsvertrag“ und bei Vion „Good-Farming-Balance-Vertrag“. Genauso unterschiedlich wie die Namen sind auch die Regeln zur Abnahme der Schlachtschweine, die meist zu Lasten der Landwirte gestrickt sind.


Laufzeit und Kündigungsfrist


In Lieferverträgen binden sich Erzeuger in der Regel für mindestens ein Jahr an das Schlachtunternehmen sowie bei Dreiecksverträgen auch an den Viehvermarkter. Manche Verträge verlängern sich nach Ablauf automatisch um ein weiteres Jahr. Andere sind unbefristet und können frühestens nach einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigungsfristen belaufen sich meist auf drei Monate, bei einem Vertragsgeber war jedoch eine Kündigungsfrist von einem Jahr festgeschrieben.


Empfehlung: Lange Kündigungsfristen können gefährlich sein, weil Sie als Betriebsleiter dadurch nicht kurzfristig auf neue Rahmenbedingungen oder alternative Angebote reagieren können. Achten Sie zudem auf spezielle Bestimmungen in den Anlagen. Zum Start der dritten Phase der ITW wurden Zusatzvereinbarungen angeboten, die die Abnahme von ITW-Schweinen regeln. Wenn sich Laufzeiten und Kündigungsfristen in Kernvertrag und Zusatzvereinbarung unterscheiden, kann es sein, dass Sie ihren Vertrag erst nach zwei Jahren statt einem Jahr kündigen können.


Sonderkündigungsrecht


Das Sonderkündigungsrecht aus wichtigen Gründen steht in vielen Verträgen, ist aber meist nicht näher erläutert. Das Recht auf Vertragsänderungen hat in der Regel nur das Schlachtunternehmen. Ein Beispiel dafür ist die Anpassung der Abrechnungsmaske, die der Schlachter mit einer Vorlaufzeit von meistens vier bis sechs Wochen ankündigen muss. In diesem Fall hat der Vertragsnehmer ein Sonderkündigungsrecht, welches er oder sie unverzüglich wahrnehmen müsste.


Empfehlung: Auch diese Klausel ist oft einseitig auf die Interessen der Schlachtunternehmen ausgelegt. Es gibt aber Situationen, in denen Sie als Landwirt ebenfalls ein Recht auf Vertragsänderung bzw. Sonderkündigung haben sollten. Beispielsweise wenn Sie Ihren Betrieb auf eine höhere Haltungsform umstellen.


Liefermengen


Bei den zu liefernden Mengen tauchen in den Verträgen meist zwei Varianten auf:


  • Alle im Betrieb gemästeten Tiere müssen dem Vertragspartner geliefert werden. Gemeint sind damit alle Tiere mit gleicher VVVO-Nummer.
  • Es wird eine frei zu wählende Jahresliefermenge eingetragen. Auf der anderen Seite sind Sie als Unterzeichner natürlich auch verpflichtet, diese fixen Mengen zu liefern (mit etwas Spielraum von meist ±10%).


Empfehlung: Sie können Liefermengen auch aufteilen. Eine Trennung nach VVVO-Nummer bringt möglicherweise mehr Flexibilität. Das kann vorteilhaft sein, wenn bei Ihnen die Haltungsbedingungen zwischen den Nummern variieren und Sie unterschiedliche Vermarktungswege anstreben. Nutzen Sie diese Möglichkeit.


Eine fixe Liefermenge schränkt Sie ebenfalls ein, weil Sie auch bei schlechten wirtschaftlichen Aussichten einstallen müssen. Bedenken Sie zudem, dass beim Rein-Raus-System die Zahl der Durchgänge bzw. Schweine pro Jahr schwanken kann. Klären Sie daher vorab, inwieweit abweichende Liefermengen auch zu Vertragsstrafen führen.


Abrechnung


Bei den meisten Verträgen wird zwar nach VEZG-Preis abgerechnet, dennoch gibt es dazu zahlreiche Varianten. So behält sich ein Schlachtunternehmen das Recht vor, vom Vereinigungspreis abzuweichen, wenn sich amtliche Notierung und VEZG-Preis drei Wochen infolge stark unterscheiden. In den Verträgen der größeren Unternehmen findet sich häufig ein Gleitpreis (Drei-, Vier- oder Sechs-Wochenpreis) oder der Landwirt hat die Wahl zwischen Tages- oder Mehrwochenpreisen. Die Abrechnungsmaske ist dort auch meist angegeben. Detaillierte Konditionen, wie z.B. Preiszuschläge auf den VEZG-Preis oder Vorkosten, werden meist nicht direkt in die Verträge geschrieben, sondern separat vereinbart. Die Zahlungsziele bewegen sich üblicherweise zwischen 5 und 15 Tagen.


Empfehlung: In vielen Verträgen fehlen wichtige Konditionen zur Abrechnung. Aufpassen sollten Sie besonders bei Dreiecksverträgen zwischen Schlachtunternehmen, Landwirt und Kooperationspartner. Hier haben Sie kurzfristig keine Möglichkeit, den Kooperationspartner zu wechseln. Der Kooperationspartner könnte Zuschläge kürzen oder Vorkosten erhöhen, während Sie als Landwirt im Dreiecksvertrag gefangen sind. Solange Sie und Ihr Viehvermarkter mit den Konditionen zufrieden sind, gibt es keine Probleme, doch im Streit gelten die Vertragsbedingungen. Selbst bei langjährigen Vertrauensverhältnissen sollten Sie Absprachen über Zuschläge und Vorkosten schriftlich fixieren. Die Laufzeit der zusätzlichen Vereinbarung sollte sich dabei mit der des Dreiecksvertrag decken. Beim Zahlungsziel sollten Sie darauf drängen, dass Sie das Geld genauso schnell vom Viehvermarkter bekommen wie dieser es vom Schlachtunternehmen erhält.


Rückvergütungen/Boni


Zu den Konditionen gehören auch die Rückvergütungen und Bonuszahlungen. Auch hier gibt es unterschiedliche Modelle: So gewährt beispielsweise Tönnies einen Bonus von 0,50 € pro geliefertem Schwein, der einmal jährlich über den Vermarkter ausgezahlt wird. Bei der Westfleisch bewegen sich die Boni je nach Jahresliefermenge zwischen 1,50 € und 3,50 € pro Schwein. Üblicherweise wird dieser Bonus zu Beginn des folgenden Jahres ausgezahlt.


Empfehlung: Bewerten Sie die Konditionen als Ganzes – also Preisbasis inklusive Zuschläge und anderer Zahlungen (Boni, Rückvergütungen etc.) minus Abzüge (z.B. Vorkosten). Achten Sie darauf, dass alle zugesagten Rückvergütungen und Boni auch schriftlich festgehalten sind.


Abnahmegarantien


Ein wichtiges Argument für Verträge ist die Abnahmegarantie. Sie wird von den Unternehmen sehr unterschiedlich ausgelegt. Einige Abnehmer räumen lediglich eine prioritäre Abnahme der Schlachtschweine ein. Andere garantieren in den Verträgen Preis und Abnahme, wenn man die Tiere rechtzeitig anmeldet. In einem weiteren Vertrag werden Gewichtskorrekturen vorgenommen, wenn die Schweine mehr als zwei Tage verspätet abgeholt werden.


Empfehlung: Nach den Erfahrungen mit dem Schweinestau ist vielen Landwirten die garantierte Abnahme heute sehr wichtig. Sie sollten schwammige oder gar keine Erläuterungen hierzu nicht akzeptieren. Ziel sollte eine garantierte und pünktliche Abnahme sein.


Vertragsstrafen


Ein heikles Thema in Lieferverträgen sind die Strafen, falls Schweine nicht geliefert werden. In den meisten Verträgen ist keine konkrete Entschädigung festgelegt. Es gibt aber auch ein Beispiel bei dem Landwirte 10 € pro nicht geliefertem Schwein zahlen müssen.


Empfehlung: Es sollte selbstverständlich sein, dass Schweinehalter vereinbarte Stückzahlen auch liefern. Dennoch sollten Sie bei sehr hohen Strafen vorsichtig sein. Denn es gibt durchaus Situationen, in denen Sie nicht mehr liefern können. Was ist z.B., wenn Sie Ihren Betrieb aufgeben müssen oder wollen. Theoretisch besteht die Lieferverpflichtung weiter. Eine Ausstiegsklausel könnte helfen.


Ein anderes Szenario führt zu Problemen bei Verträgen, in denen die Zahlungsabwicklung über den Kooperationspartner läuft. Droht die Insolvenz des Viehvermarkters können Sie nicht einfach zu einem anderen Viehvermarkter wechseln. Gegenüber dem Schlachtunternehmen haben Sie laut Vertrag allerdings keinen Anspruch auf die Zahlung, auch nicht durch den Verweis auf höhere Gewalt. Die Schweine müssen Sie aber weiterhin laut Vertrag liefern. Für diesen Fall sollten Sie daher auf Zahlung bei oder vor der Abholung bestehen. Vielleicht hilft auch eine Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts.


Höhere Gewalt


Die meisten Verträge haben auch eine Klausel „höhere Gewalt“, die beide Parteien von der Vertragserfüllung entbindet. Das können Seuchen, Überschwemmungen oder Brände sein. Aber auch behördliche Eingriffe fallen darunter, wenn beispielsweise ein landwirtschaftlicher Betrieb gesperrt oder ein Schlachtbetrieb wegen Corona-Infektionen geschlossen wird.


Empfehlung: Diese Klausel ist sinnvoll, kann aber die festgehaltene Abnahmegarantie einschränken.


AGB und Datenweitergabe


Mit einer Unterschrift akzeptieren Sie in manchen Verträgen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Schlachtunternehmens (AGB). Gleichzeitig gelten aber auch die AGB des Viehhändlers im Verhältnis zum Landwirt. Widersprechende AGB führen dazu, dass die gesetzlichen Regelungen greifen. In vielen Verträgen willigt der Landwirt zudem der Datenweitergabe ein.


Empfehlung: Wird im Vertrag auf die AGB Bezug genommen, sollten Sie sich diese unbedingt aushändigen lassen. Maßgebend ist die Version der AGB zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.


Mit der Datenweitergabe geben Sie Informationen über Ihren Betrieb preis. Für die Schlachtunternehmen sind diese Daten sehr wichtig und damit auch finanziell wertvoll.


andreas.beckhove@topagrar.com

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