Auf diesen Seiten greift top agrar weitere Fragen zum neuen Milchquoten-Recht auf.Die Antworten sind wie auch schon im letzten Heft eng mit versierten Quotenexperten abgestimmt. Das Problem:Obwohl die neue Verordnung gerade erst im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist,läuft der JuristenStreit um ihre Auslegung bereits auf vollen Touren.Deshalb können wir auch nicht ausschließen,dass einzelne Fälle, die wir auf diesen Seiten vorstellen,von der einen oder anderen Landesstelle womöglich anders gesehen werden. Viele Bauern wollen jetzt vor allem verbindlich wissen,welche Quotengeschäfte sie vor dem 1.4.2000 noch tätigen können,und welche nicht.Doch auf diese Frage bekommen sie oft ausweichende oder völlig unterschiedliche Antworten. Typisches Beispiel dafür ist die Frage, ob eine bereits voll belieferte Milchquo-te jetzt noch wirksam vor dem 1.4.2000 verkauft oder verpachtet werden kann. Die meisten Experten sind sich einig: Ein Verkauf ist jetzt noch möglich.Bei der Verpachtung scheiden sich jedoch die Geister.In einigen Bundesländern wird die Verpachtung anscheinend problemlos bescheinigt.Andere Länder verlangen dagegen,dass zumindest noch eine kleine Teilmenge für das laufende Milchwirtschaftsjahr belieferbar sein muss.Ob diese Bedingung dann auch durch eine entsprechende vertragliche Aufteilung einer bereits voll belieferten Quote zwischen Verpächter und Pächter erfüllt werden kann,ist ebenfalls unklar. Fazit:Die Bauern brauchen schnellstens rechtliche Klarheit und Sicherheit darüber,was noch geht,und was nicht mehr bescheinigt werden kann. Die Zeit drängt denn der 1.4.2000 rückt schnell näher!-hgt-
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