Die Schlachtung von Nutztieren außerhalb eines EU-Schlachthofes war bis zum neuen Beschluss der deutschen Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz im Jahr 2017 (AFFL-Beschluss) nur für Haus- und Notschlachtungen oder bei ganzjährig im Freien gehaltenen Rindern per Kugelschuss erlaubt (EU-Hygienerecht). Für die mobile Schlachtung schreibt er jetzt vor:
sie muss als Teil eines EU-Schlachthofs zugelassen sein;
die Betäubung muss mit dem Bolzenschuss am fixierten Tier erfolgen;
die Entblutung muss in einem komplett geschlossenen Raum stattfinden;
von der Betäubung bis zum Blutentzug dürfen max. 60 Sekunden vergehen;
der Schlachtkörper muss zur Ausweidung in 45 Minuten im Schlachthof sein, um die Fleischqualität zu erhalten. ▶
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Die Schlachtung von Nutztieren außerhalb eines EU-Schlachthofes war bis zum neuen Beschluss der deutschen Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz im Jahr 2017 (AFFL-Beschluss) nur für Haus- und Notschlachtungen oder bei ganzjährig im Freien gehaltenen Rindern per Kugelschuss erlaubt (EU-Hygienerecht). Für die mobile Schlachtung schreibt er jetzt vor:
sie muss als Teil eines EU-Schlachthofs zugelassen sein;
die Betäubung muss mit dem Bolzenschuss am fixierten Tier erfolgen;
die Entblutung muss in einem komplett geschlossenen Raum stattfinden;
von der Betäubung bis zum Blutentzug dürfen max. 60 Sekunden vergehen;
der Schlachtkörper muss zur Ausweidung in 45 Minuten im Schlachthof sein, um die Fleischqualität zu erhalten. ▶