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Wundertüte Liefervertrag

Lesezeit: 3 Minuten

Viele Schweinehalter wurden zuletzt in Lieferverträge gedrängt. Für etliche Betriebe ist das Neuland, und sie sind unsicher. Die ISN sieht erheblichen Aufklärungsbedarf.


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Der Schweinestau hat sich aufgelöst, und der Markt läuft wieder frei. Die Preise erholen sich sogar schneller als erwartet. Ist also alles wie vorher? Nein – ganz im Gegenteil, die Krise am Schweinemarkt hinterlässt nachhaltige Spuren: Während des Schweinestaus drängten viele Schlachtunternehmen und Vermarkter zahlreiche Schweineerzeuger zu festen Lieferverträgen. Beschwerden dazu gab es zuhauf und trotzdem wurden die Verträge unter dem Druck des Marktes häufig vorschnell unterschrieben – in der Notsituation durchaus verständlich.


Wann beginnt ein Vertrag?


Dabei ist die Abgrenzung gar nicht so eindeutig. Wann beginnt der Liefervertrag und wann endet die freie Vermarktung? Grundsätzlich gilt, dass bei jedem Schweineverkauf Vereinbarungen mit mehr oder weniger Eckpunkten eingegangen werden – schriftlich, mündlich oder per Handschlag. Und selbst der Standardlieferschein ist eine schriftliche Form der Vereinbarung.


Im landläufigen Sinne beginnt ein Liefervertrag aber erst dann, wenn zwischen Landwirt und Abnehmer konkretere und schriftliche Vereinbarungen getroffen werden, die über eine Lieferung hinaus gehen. Und diese Form der Verträge nimmt in der Schweinevermarktung dramatisch zu. In Deutschland sind mittlerweile ca. 40% der Schweine vertraglich gebunden. Es sind vor allem die größeren Schlachtbetriebe (siehe Übersicht 1), die hier den Takt vorgeben. Bei einigen Unternehmen liegt der Liefervertragsanteil bei bis zu 70%. Lieferverträge sind also längst keine Ausnahme mehr.


Vertragscheck


Trotz der hohen Verbreitung der Lieferverträge sind viele Tierhalter noch unsicher, und es kommen auf beiden Seiten immer neue Fragen auf. Deshalb greifen top agrar und ISN dieses Thema auf, um für mehr Transparenz zu sorgen. So soll unter anderem ein Vertragscheck mehr Licht ins Dunkel der Verträge bringen. Analysiert werden dazu die verfügbaren Lieferverträge der Top10 der deutschen Schlachtunternehmen. Auf folgende Kriterien wird dabei besonders geschaut:


  • Regelungen zu Liefermengen,
  • Abrechnungsmodelle,
  • Laufzeiten und Kündigungsfristen,
  • Vertragsstrafen,
  • Weiterverwendung der Daten.


Zusammen mit einer Anwaltskanzlei werden die Inhalte bewertet.


Es zeigen sich bereits jetzt große Unterschiede bei der Ausgestaltung der Lieferverträge.


Beispiel Abnahmesicherheit: Einige Unternehmen garantieren eine Abnahme der Schlachtschweine bei rechtzeitiger Anmeldung. Andere tun dies nur mit der Einschränkung, dass sich die Abnahme aus Vermarktungsgründen auch verzögern kann. Die letztgenannte Garantie ist mit diesem Zusatz völlig unbrauchbar. Große Unterschiede gibt es zudem bei Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen. Einige Lieferverträge haben eine Laufzeit von einem Jahr und können drei Monate vor Vertragsende gekündigt werden. Andere Lieferverträge sind unbefristet und müssen mit einer Vorlaufszeit von 52 Wochen gekündigt werden.


Diese und weitere Fragen sollen in mehren Beiträgen in top agrar beantwortet werden. Und in den kommenden Monaten werden sich immer wieder neue Fragen zu Verträgen stellen.


andreas.beckhove@topagrar.com


andreas.beckhove@topagrar.com


andreas.beckhove@topagrar.com


Haben auch Sie Fragen zu Lieferverträgen? Dann senden Sie diese bitte an:


redaktion@topagrar.com


Betreff: Lieferverträge


Unsere Autoren


Klaus Kessing, Marktanalyst der ISN-Interessengemeinschaft der Schweinehalter

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