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Verbrauchertäuschung

Aldi Süd verliert Rechtsstreit um Werbung für Preissenkung

Als Berechnungsgrundlage für Preisermäßigungen im Einzelhandel muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage herangezogen werden. Das hat der EuGH festgestellt.

Lesezeit: 2 Minuten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat für die Bewerbung von Preisnachlässen im Einzelhandel ein wichtiges Grundsatzurteil gefällt. Wie die Luxemburger Richter am Donnerstag entschieden haben, muss eine in der Werbung bekannt gegebene Reduzierung von Einkaufspreisen auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage berechnet werden.

„Dadurch werden Händler daran gehindert, den Verbraucher irrezuführen, indem sie den angewandten Preis vor der Bekanntgabe einer Preisermäßigung erhöhen und damit gefälschte Preisermäßigungen ankündigen“, heißt es in der Begründung.

Preis-Highlights bei Aldi

Im vorliegenden Fall ging es um Ermäßigungen des Lebensmitteldiscounters Aldi Süd. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte vor einem deutschen Gericht die Art und Weise der Werbung für Preisermäßigungen oder „Preis-Highlights“ in den wöchentlichen Prospekten des Discounters beanstandet. Im Einzelnen ging es vor allem um Bananen und Ananas.

Die Verbraucherzentrale war der Ansicht, dass Aldi Süd eine in der Werbung angegebene Preisermäßigung nicht auf der Grundlage des Preises unmittelbar vor Angebotsbeginn berechnen darf. Gefordert wurde stattdessen, dass dies laut Unionsrecht auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage geschehen muss. Dieser Ansicht folgte der EuGH nun vollumfänglich.

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