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GB wird Drittstaat

Brexit: Klöckner bewertet Handels- und Kooperationsabkommen

GB bleibt bzw. wird auch mit dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ein Drittstaat, was die Beziehung zur EU in allen Bereichen erheblich verändert. Ministerin Klöckner erklärt, inwiefern.

Lesezeit: 5 Minuten

Zu Weihnachten gab es nun doch noch ein „Brexit-Abkommen“ zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich. Kern des Abkommens ist, dass auch künftig im Handel mit Großbritannien keine Zölle erhoben werden und keine Beschränkungen durch Quoten erfolgen.

Laut Bundesagrarministerin Julia Klöckner ist die Vereinbarung auch für den Bereich der Agrar- und Ernährungswirtschaft von hoher Bedeutung, da im Falle eines „no deal“ aus deutscher Sicht mit erheblichen Exportverlusten zu rechnen gewesen wäre – annähernd doppelt so hoch wie im Falle des jetzt geschlossenen Abkommens. „Dies hätte sich insbesondere auf unsere deutschen Erzeuger, die vor allem Getreide-, Fleisch- und Milchprodukte verarbeiten, negativ ausgewirkt. Denn das Vereinigte Königreich nimmt unter den Zielländern deutscher Agrarexporte den fünften Platz ein“, sagte die CDU-Politikerin am Montag.

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GB bleibt bzw. wird auch mit dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ein Drittstaat, was die Beziehung zur EU in allen Bereichen erheblich verändert, betont sie. „Für den Handel bedeutet das einen erheblichen Anstieg der administrativen Kosten. Für Inspektionen, Grenzabfertigung und Transaktionskosten werden Kosten in Höhe von rund 10 % des Warenwerts erwartet. „Insbesondere zu Jahresbeginn sind aufgrund der neuen Kontrollen Verzögerungen und administrative Probleme an der Grenze möglich. Die Verhandlungen verliefen intensiv und unter hohem politischen Druck, allerdings war die insgesamt zur Verfügung stehende Zeit von einem Jahr im Vergleich zur Verhandlungsdauer anderer Handelsabkommen kurz“, so Klöckner.

Beide Verhandlungspartner mussten sich erwartungsgemäß weit von ihren Ausgangspositionen entfernen, wobei in den letzten Monaten vor allem drei Bereiche im Zentrum der Verhandlungen standen:

1. Im Bereich „level playing field“ wollte das Vereinigte Königreich ursprünglich lediglich WTO-Standards akzeptieren. Im Ergebnis wurden alle Bereiche, die aus Sicht der EU hierfür relevant sind, mit Transparenzanforderungen und Rückschrittsverboten versehen, die ein gemeinsames Schutzniveau sicherstellen und Wettbewerbsverzerrungen vermeiden sollen. Bei Verletzungen sind Gegenmaßnahmen (z.B. die Wiedereinführung von Zöllen) möglich.

2. Alle relevanten Bereiche des Abkommens unterliegen bilateralen Steuerungsgremien und einem verbindlichen Streitbeilegungsverfahren („Governance“). Das VK hatte eine verbindliche Streitbeilegung ursprünglich abgelehnt. Nicht durchsetzen konnte sich die EU bei ihrer ursprünglichen Forderung nach einer Überwachung wesentlicher Vereinbarungen durch den Europäischen Gerichtshof und nicht bei der dynamischen Bindung des VK an künftig geänderte bzw. erhöhte Standards der EU. Es ist fachlich noch schwer einzuschätzen, wie effektiv die Regelungen zum „level playing field“ funktionieren werden, jedenfalls könnte künftig dem Streitbeilegungsverfahren eine erhebliche Bedeutung zukommen.

3. Im Bereich Fischerei wollte die EU ursprünglich am Status quo des Zugangs zu den britischen Gewässern und der Quotenaufteilung festhalten, während Großbritannien die Rechte der EU-Fischer jährlich neu verhandeln wollte. Im Ergebnis steht eine Übergangszeit von fünfeinhalb Jahren, innerhalb derer die EU-Fangmöglichkeiten zu 75 Prozent erhalten bleiben und gegenseitiger Zugang zu den jeweils anderen Gewässern garantiert ist. Anschließend könnten dann jährliche Verhandlungen mit dem VK – u.a. auch zu gegenseitigem Zugang und Quotenanteilen – erforderlich werden.

Gesundheitspolizeiliche- und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS)

  • Lebensmittelimporte aus dem Vereinigten Königreich werden grundsätzlich denselben Kontrollen unterliegen wie Importe aus sonstigen Drittstaaten. Wesentliche Prinzipien wie beispielsweise Zertifizierung, Listung von Betrieben, Regionalisierung/Kompartimentalisierung, Durchführung von Audits sowie EU als Einheit („single entity“) sind von dem SPS-Kapitel umfasst. Importe von Pflanzenbestandteilen und Fleischprodukten aus Großbritannien als Drittland müssen ab 1.1.2021, soweit das EU Recht dies vorschreibt, u.a. von den entsprechenden Zertifikaten begleitet werden.
  • Die Vereinbarungen sind weitgehend allgemein gehalten und wurden teilweise bereits auf der Fachebene im Rahmen von kurzfristigen Befassungen der entsprechenden Gremien parallel zu den laufenden Verhandlungen konkretisiert.

  • Das Abkommen enthält die üblichen Verfahren, wie sie auch mit anderen Drittländern etabliert sind. Außerdem sind an verschiedenen Stellen Verweise auf die Tiergesundheitsstandards des OIE enthalten, an denen sich die EU-Rechtsetzung im Bereich der Tiergesundheit seit einigen Jahren eng orientiert, so dass auch hier keine Diskrepanzen auftreten dürften.

  • Die ursprünglichen Forderungen von VK nach einer weitgehenden grundsätzlichen gegenseitigen Anerkennung der gesundheitspolizeilichen Maßnahmen als äquivalent hatte die EU abgelehnt.

Ursprungsregeln

  • Ursprungsregeln sollen garantieren, dass (vor allem bei zusammengesetzten Produkten) nur Produkte mit Ursprung aus dem VK bzw. der EU zollfrei über die Grenze verbracht werden. Laut EU-Kommission konnte die EU hier ihre Position in den Verhandlungen durchsetzen und vergleichbare Ursprungsregeln wie mit anderen Handelspartnern vereinbaren. Eine detaillierte Analyse insbesondere der produktspezifischen Ursprungsregeln steht noch aus.

Geografische Herkunftsangaben

  • Ein Schutz (künftiger) Geografischer Herkunftsangaben wird in dem Handelsabkommen nicht vereinbart. Die bestehenden Herkunftsbezeichnungen bleiben aber durch das Austrittsabkommen geschützt. Im Handelsabkommen ist lediglich eine allgemeine Klausel enthalten, dass die Parteien künftig gemeinsam neue bzw. weitergehende Regeln vereinbaren können.

  • Das Abkommen enthält weiter Regelungen zu Öko-Produkten (gegenseitige Anerkennung der Zertifizierung) und dem Handel mit Wein (u.a. gemeinsame Prinzipien zur Kennzeichnung), die noch im Einzelnen geprüft werden müssen.

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